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« Letzte Änderung: 09. April 2019, um 08:42:54 Uhr von (versteckt) »
Um die finanziellen Belastungen für den Grundstückseigentümer bei der Kampfmittelbeseitigung jedoch ungeachtet der geltenden Rechtslage möglichst gering zu halten, wird er in Niedersachsen zur Deckung der entstehenden Kosten für die tatsächliche Bergung, die Entschärfung oder Sprengung, den Transport und die Vernichtung eines Kampfmittels nicht herangezogen. Diese Kosten trägt das Land Niedersachsen.