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 Mal ne Frage zur Rechtslage

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Avatar  Mal ne Frage zur Rechtslage  (Gelesen 1253 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
22. Juli 2009, um 16:54:29 Uhr

Hallo miteinander ,
diese Frage wurde wahrscheinlich so oder so ähnlich schon oft gestellt , aber ich hab jetzt nicht weiter nachgeschaut.Also : was kann einem eigentlich passieren , wenn man in einem Stadt / Staatswald, konkret im Freistaat Bayern , beim Graben erwischt wird? Soweit bin ich schon informiert , dass ich mit meinem Suchgerät rumlaufen darf , ohne dass was passiert. Interessant wird´s , wenn ich meinen Spaten / mein Schäufelchen auspack und zu graben anfang.Ist das Entfernen der Grasnarbe bereits ein Verbrechen? Und wie sieht´s mit Bodendenkmälern aus? Das man direkt an /auf dem Bodendenkmal nix zu suchen/graben hat , ist klar. Aber in 200 oder 500mtr Entfernung? Im Bayern Denkmal Viewer kann man sich ja schön alle Bodendenkmäler raussuchen.
Habe auch schon ne E-mail ans Landesdenkmalamt geschickt , die haben aber nie geantwortet.Haben wahrscheinlich gedacht, so ein Spinner......
Wär klasse , wenn jemand was wüsste.Ich geh in "meinen" Wald nur Samstag sehr früh , so ab 6 - 7.30 Uhr rein , da ist man wirklich ungestört.Ab halb acht kommen dann schon die ersten Jogger + Hundegassigeher , da verzieh ich mich dann immer.
Grüße
Sven

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(versteckt)
#1
23. Juli 2009, um 10:14:31 Uhr

Hi,

hier mal ein bissl Info zu dem Thema. Ich möchte aber betonen das dies wirklich nur eine Information ist und keine rechtsverbindliche Auskunft !!!!!

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten im Rahmen der Erholung Flächen in der freien Natur betreten und von wild wachsenden Pflanzen Blüten, Zweige oder Blätter in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen und wild wachsende Waldfrüchte (Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter, Nüsse) in ortsüblichem Umfang sich aneignen (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG).

Ausnahmen gibt es natürlich auch:

In ausgewiesenen Nationalparks und Naturschutzgebieten – hier darf nur auf den Wegen gelaufen werden – ist das Betreten des Waldes und die Entnahme von Pflanzen, etc nicht gestattet.

Auf Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit einem behördlichen Betretungsverbot (Art. 7 ff., Art. 26 BayNatSchG, Art. 21 BayJG),

Auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen, die ohne dessen Zustimmung nicht betreten werden dürfen (Art. 22 Abs. 3 BayNatSchG),

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit, die ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht betreten werden dürfen (Art. 25 Abs. 1 BayNatSchG),

In gesperrten Forstkulturen oder Forstpflanzgärten, die nicht betreten werden dürfen (Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG).

In Waldflächen die nicht den o.g. Ausnahmen unterliegen kannst du also deine Sonde quer durch den Wald Gassi führen. Das Graben von Löchern ist damit aber nicht automatisch erlaubt sondern bedingt die Genehmigung des Grundstückbesitzers !

Sollte diese nicht vorliegen bzw. jemand ( auch ohne zu graben ) sich in den vom Betreten ausgenommenen Gebieten aufhalten handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: Art. 52 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 sowie Absatz 2 Nrn. 5, 7 und 8 BayNatSchG; Art. 46 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 und Absatz 4 Nr. 4 BayWaldG; Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG; § 8 Nr. 1 BAVO; § 41 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG; § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-AbfG; § 27 VVB; Art. 25 Abs. 3 Nr. 2 LStVG.

Die Ordnungswidrigkeitsgelder liegen zwischen 25 Euro und 50.000 Euro je nach schwere des Deliktes.

So, jetz wäre mal das generelle Betreten des Waldes geregelt.

Der nächste Punkt ist die 50:50 Regelung. Das heisst dem Grundstücksbesitzer, der dir vorher die Genehmigung erteilt hat, stehen 50 % des Wertes zu. Verzichtet dieser ( am besten schriftlich ) darauf gehört der Fund zu 100 % dir.
Ein Verstoss dagegen gilt als Fundunterschlagung gemäß 246 Abs. 1 BGB strafbar und schadensersatzpflichtig gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 246 StGB und wird mit Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe geahndet.

Jetzt ist der Fund natürlich auch noch zu melden gemäß § 8 des Denkmalschutzgesetzes. Erfolgt dies nicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.

Last not least….. die roten Punkte in Bayern.

Es gibt von der ofiziellen Seite her keine konkrete Aussage zum Abstand zu einem BD. Die Aussage „ausreichender Abstand“ ist natürlich nicht allzu befriedigend. Von daher gilt, lieber ein paar hundert meter mehr als weniger. Mehr kann man dazu leider nicht sagen.

Das Suchen und Graben auf einem BD kann übrigens mit einer Geldstrafe bis zu 250.000 € belangt werden.

Zusammengefasst kann man sagen:

Liegt die Genehmigung des Grundstückbesitzers vor, ist die 50:50 Regelung beachtet, handelt es sich um kein BD und/oderNaturschutzgebiet und erfolgt auch eine entsprechende Fundmeldung hast du alles Voraussetzungen erfüllt um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Es gibt natürlich auch noch weitere „Feinheiten“ wie z.B. das auch wenn die o.g. Punkte alle erfüllt sind du aber beim suchen auf Funde stößt die ein mögliches BD vermuten lassen, du nicht mehr weiter graben darfst und die zuständige Denkmalschutzbehörde zu informieren ist.

Dies und weitere Infos ergeben sich wenn du dir mal das Bay. Denkmalschutzgesetz und die anderen o.g. Paragraphen durchliest.







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(versteckt)
#2
23. Juli 2009, um 10:19:11 Uhr

@Mr simson

Mußt du den arme mann so viel angst Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend machen,nach dem recht lage darf der gar nix.kein wunder warum so viel leute den detektor wieder verkaufen bei ebay Weise Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend Grinsend Narr Narr


Gruß willi

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#3
23. Juli 2009, um 10:31:57 Uhr

Vielen Dank Mr. Simpson!! Sehr umfassende Information!!
Gruß
Lemmysven

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