Ich verfolge seit längerem dieses Forum, und mir sind die wiederholten Fragen zur Rechtslage in der Schweiz aufgefallen. Diese kann folgendermassen kurz zusammengefasst werden:1. Für das Eigentum an von Sondlern gefundenen Sachen ist Art. 724 ZGB ausschlaggebend (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogenhttps://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_724
):"
Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind. 1bis Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht."
Also keine tollen Aussichten, etwas zu rechtmässigem Eigentum behalten zu können.
2. Zusätzlich kommen die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsstrafrechts hinzu. Hier als Beispiel die Strafbestimmungen des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
Einlogenhttp://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/WebView/1C52A81E2D357233C12586B90023BE94/
$File/700.1_7.9.75_113.pdf):
"
§ 340. 1 Wer gegen dieses Gesetz oder ausführende Verfügungen [konkret die Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung des Kantons Zürich
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen$File/702.11_20.7.77_99.pdf]
vorsätzlich verstösst, wird unter Vorbehalt des gemeinen Strafrechts mit Busse bis zu Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft.[...]
4 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.5 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu."
Es nützt nichts, vorzugeben, man habe nicht gewusst, Sondeln sei verboten, denn es gilt das Rechtssprichwort: "
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!"
Fazit: Wer in der Schweiz Freude an seinen Funden haben und ruhig schlafen will, der besorge sich eine Bewilligung beim kantonal zuständigen Amt:
Hoffe mit diese Klarstellung weitergeholfen zu haben, auch wenn die Rechtslage nicht Jedermann Freude bereiten wird.