Rechtslage in Deutschland
Finderlohn kann nach deutschem Recht (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogen§ 971
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EinlogenBGB
) verlangen, wer eine verlorene Sache an sich nimmt und sie dem Verlierer oder Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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EinlogenEigentümer
herausgibt, sofern er seine gesetzlichen Pflichten als Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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EinlogenFinder
erfüllt hat. Der Finderlohn bemisst sich nach dem Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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EinlogenWert
der gefundenen Sache:
- bis 500 €: 5 % des Wertes,
- über 500 €: 25 € (5 % von 500 €) plus 3 % von dem über 500 € hinausgehenden Wert.
Wenn die Sache nur für den Verlierer einen Wert hat, so ist der Finderlohn nach beliebigem Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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EinlogenErmessen
festzusetzen.
Bei gefundenen
Tieren ist der Finderlohn auf 3 % festgesetzt.
Für
Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von 50 € keinen Finderlohn, darüber hinaus nur die Hälfte des normalen Finderlohnes (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogen§ 978
BGB).
Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen der Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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EinlogenFundunterschlagung
strafbar.
Rechtslage in Österreich
In Österreich wird beim Finderlohn zwischen
verlorenen und
vergessenen Sachen (z. B. an einer Garderobe) unterschieden.
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Bei
verlorenen Sachen beträgt der Finderlohn:
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- bis 2000 €: 10 % des Wertes der Sache,
- über 2000 €: 200 € (10 % von 2000 €) plus 5 % des über 2000 € hinausgehenden Wertes.
Bei
vergessenen Sachen ist der Finderlohn
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halb so hoch, d. h.:
- bis 2000 €: 5 % des Wertes der Sache,
- über 2000 €: 100 € (5 % von 2000 €) plus 2,5 % des über 2000 € hinausgehenden Wertes.
Bei unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung bzw. mit Kosten verbunden ist, obwohl sie selbst keinen Handelswert haben (z. B. Schlüssel, Ausweise) ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen; hierbei ist auf die dem Finder entstandene Mühe und auf den dem Verlustträger durch die Wiedererlangung der gefundenen Sache verschafften Vorteil Bedacht zu nehmen.
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