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 >  Schatzplanet > Nachrichten & Presse (Moderator: Tigersteff) > Thema:

 Himmelsscheibe von Nebra zieht bisher 300.000 Menschen an

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Avatar  Himmelsscheibe von Nebra zieht bisher 300.000 Menschen an  (Gelesen 1237 mal) 0
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#15
11. Januar 2011, um 13:49:12 Uhr

Geschrieben von Zitat von Jabba
Nun gut für die die es nicht wissen. Die beiden haben ja so gut wie alles falsch gemacht was man falsch machen kann.  Amen

Grüsse
Jabba
jetzt weiß jeder genau bescheid!?
gruß kelte


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#16
11. Januar 2011, um 14:12:43 Uhr

Geschrieben von Zitat von cartouche

Was bekamen die Finder dafür?



Hallo,

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http://www.archaeologie-online.de/magazin/nachrichten/view/urteil-gegen-die-hehler-der-himmelsscheibe-bestaetigt/


Gruß, MrsMetal

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#17
11. Januar 2011, um 14:24:48 Uhr

Also gab es das für die Finder:

Mit den Urteilen ist ein vorläufiger Schlußstrich unter das Geschehen um die Himmelsscheibe von Nebra gezogen worden. Bereits in der Vorwoche waren die Finder des Schatzes, der 39jährige Henry W. und der 32jährige Mario R., zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Während gegen W. eine viermonatige Bewährungsstrafe verhängt wurde, verurteilte das Naumburger Gericht R. zu neun Monaten auf Bewährung.

Und das gabs fürs Land:

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http://chronico.de/erleben/wissenschaft/0000483/


Gruß
Micha

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#18
11. Januar 2011, um 14:45:42 Uhr

Auch interessant.
Vorallem die vorher nachher Bilder sieht fast so aus als ob die das Teil mal fallen lassen haben. Super

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http://www.megaliths.net/himmelsscheibe.pdf


10 Schildbuckelgrüße aus Mellerland.

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#19
11. Januar 2011, um 15:20:14 Uhr

§ 12 Schatzregal, Ablieferungspflicht

 

(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, kann eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert.

(2) Für alle übrigen Kulturdenkmale gilt:

1.    Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten nach der Entdeckung die Ablieferung eines in ihrem Gebiet zutage getretenen beweglichen Fundes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.

2.    Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen anzunehmen ist, dass sich der Erhaltungszustand des Fundes andernfalls wesentlich verschlechtern wird oder er der wissenschaftlichen Forschung verloren geht.

3.    Das bewegliche Kulturdenkmal ist an die Körperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als erste verlangt; haben mehrere die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge der Nummer 1 Satz 1 maßgebend. Im Ablieferungsverlangen ist auf diese Regelung hinzuweisen. Mit der Ablieferung erlangt die berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.

4.    Die Körperschaft, die in den Besitz des beweglichen Kulturdenkmals gelangt ist, hat die in der Reihenfolge nach Nummer 1 Satz 1 bevorrechtigte Körperschaft unverzüglich von der Ablieferung zu informieren. Die berechtigte Körperschaft kann dann innerhalb von einem Monat die Übereignung des Fundes verlangen. Der geleistete Aufwand für Entschädigung und Erhaltungsmaßnahmen ist auszugleichen.

5.    Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie bemisst sich nach dem Verkehrswert des beweglichen Kulturdenkmals zum Zeitpunkt der Ablieferung. Im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des beweglichen Kulturdenkmals durch das Denkmalfachamt ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend. Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft nicht über die Höhe der Entschädigung, so setzt die berechtigte Körperschaft die Entschädigung fest. Geht das Eigentum auf eine andere Körperschaft über, tritt diese an die Stelle der berechtigten Körperschaft. Die Entschädigung kann mit Einverständnis des Ablieferungspflichtigen in anderer Weise als durch Geld geleistet werden.

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http://www.lda-lsa.de/denkmalschutzgesetz/



Also hätten sie bei sofortiger Fundmeldung erstmal eine Anzeige am Hals gehabt aber Ihr Recht auf eine kleine
Abfindung erhalten. Allerdings glaube ich das auch das einen Rechtsstreit nach sich gezogen hätte.
Ohne Schatzregal wäre das wohl anders gelaufen.

Gruß
Micha


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#20
11. Januar 2011, um 16:52:14 Uhr

Geschrieben von Zitat von cartouche
Geile Parade!
300 000 x 7,- € = 2 100.000,- € : 31 Monate = 67.741,- € an monatlichem Umsatz.

Das ist sehr viel Geld für ein kleines Museum und dazu kommen noch die Einnahmen aus Publikationen und Bildrechte.

Was bekamen die Finder dafür?

Gruß
Micha

Der private Sicherheitsdienst ist teuer um die Scheibe zu bewachen. Es sind dort bestimmt 15 Wachleute im Dauereinsatz, dazu kommen monatliche Kosten die Scheibe für mehrere hundert Millionen Euro zu versichern, weiterhin einteilige Raumkosten sowie Energie um die Scheibe zu erhalten, Archäologen müssen bezahlt werden. Da kommt einiges zusammen und man kann nicht sagen, dass alles davon als Gewinn verbucht wird. Die Rechnung ist nichts aussagend.

Gruß Matula

« Letzte Änderung: 11. Januar 2011, um 16:54:08 Uhr von (versteckt) »

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#21
11. Januar 2011, um 17:07:49 Uhr

Warum muß das Hirngespinnst von Meller eigentlich so hoch Versichert werden??

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#22
11. Januar 2011, um 17:17:55 Uhr

Wie die Zuständigen mit Ihren Einnahmen umgehen hat nichts mit dem Verkehrwert zu tun den der Fund
einspielt. Das der Staat an anderer Stelle das Geld wieder rausschmeißt ist hinlänglich bekannt.
Und die Archäologen bekommen auch ohne Himmelsscheibe Ihr Gehalt. Wachleute sind im übrigen
mit die billigsten Kräfte die es auf dem Markt gibt. Viele von denen haben nur um die 8,- € Stundenlohn
und es sitzten sicher nicht alle 15 gemeinsam in einem Raum.
Unterm Strich nach 10 Jahren Himmelsscheibe möchte ich nicht wissen wie viel Reibach die damit
gemacht haben.

Gruß
Micha

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