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 >  Schatzplanet > Nachrichten & Presse (Moderator: Tigersteff) > Thema:

 Sondengänger zur herausgabe der Münzen verurteilt.

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Avatar  Sondengänger zur herausgabe der Münzen verurteilt.  (Gelesen 3434 mal) 0
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#30
13. Dezember 2019, um 19:00:28 Uhr

Nun, das geht ja schon einige Jahre so und weil wir hier in D und nicht in GB sind, wird sich daran auch nichts groß
ändern......

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#31
13. Dezember 2019, um 19:07:55 Uhr

Schade das alles hier zu lesen ... das hier leute so ein tolles Hobby einschlagen wollen und eigentlich nicht wahr nehmen können/dürfen/sollen...  Brutal

Ach bin ich froh   Küsschen Bayern-Smilie  Küsschen

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#32
13. Dezember 2019, um 19:12:53 Uhr

Geschrieben von Zitat von Metallica
Sehe das auch so.....
Ach bin ich froh Bayern-Smilie
Geschrieben von Zitat von Jacza
Dem Finder ist wahrscheinlich gar nicht bewusst gewesen, dass er da auf was archäologisch Interessantes gestoßen ist. Ein paar zerrottete Kupfermünzen und etwas Silber, das wird doch ständig in irgendwelchen Foren gezeigt.
...

Der Finder wurde darauf hingewiesen, dass er etwas archäologisch Wertvolles gefunden hat und sich doch bitte mit den Archis zusammensetzen soll.
Er hat sich uneinsichtig gezeigt, erst daraufhin ist die Anzeige rausgegangen.

Die Infos stammen aus erster Hand.
Wenn ich mich recht erinnere, hab ich auch die schriftliche Kontaktaufnahme gesehen und die Kommentare auf den Ratschlag es doch bitte zu melden waren seitens des Finders nicht unbedingt höflich.

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#33
13. Dezember 2019, um 19:16:42 Uhr

Naja, der Ton macht natürlich die Musik und die Hintergründe wissen wir ja auch nicht (wenn ich im Amt hören würde LMAA dann würde ich auch auf Dumm machen..  Belehren)

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#34
13. Dezember 2019, um 19:17:13 Uhr

Moin,

vielleicht kennt ja jemand die Antwort. Ich habe das Denkmalschutzgesetz von SH hoch und runter gelesen, aber ich finde dort weder, dass eine Teilnahme an diesem Zertifizierungskurs vorgesehen ist, noch, dass die Teilnahme daran eine Voraussetzung für eine NFG ist.

Anders gefragt, wo ist eigentlich die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren?



Viele Grüße

Walter

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#35
13. Dezember 2019, um 19:19:26 Uhr

Also wir in  Bayern-Smilie haben da ja eh weniger "Ahnung"  aber ich habe das auch noch nie gehört...

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#36
13. Dezember 2019, um 20:13:57 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter
Moin,

vielleicht kennt ja jemand die Antwort. Ich habe das Denkmalschutzgesetz von SH hoch und runter gelesen, aber ich finde dort weder, dass eine Teilnahme an diesem Zertifizierungskurs vorgesehen ist, noch, dass die Teilnahme daran eine Voraussetzung für eine NFG ist.

Anders gefragt, wo ist eigentlich die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren?


Moin, moin nach SH,

habe auch mal gestöbert, auf der Website

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/Detektorinfos/Zertifizierung/zertifizierungskurse.html


steht folgende Info:

"Der Zertifizierungskurs für Sondengänger stellt ein Service-Angebot (ohne Rechtsanspruch) des ALSH für die Erlangung der für eine Suchgenehmigung erforderlichen fachlichen Eignung dar."

Das heißt: Für die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 DSchG SH bedarf es der fachlichen Eignung, diese wiederum kann durch den Zertifizierungskurs für Sondengänger erlangt werden. Umgesetzt ist das bestimmt in einer Ausführungsvorschrift bzw. Verordnung zum DSchG SH und formaljuristisch nicht zu beanstanden. Wie alle Ämter haben auch die Archis ihre Hausjuristen, und die tauschen sich dann auf Expertenrunden, sog. Bund-Länder-Besprechungen, aus und kaspern ihre Verfahren miteinander ab.

Nur um nicht falsch verstanden zu werden. Ich segne diese Praxis keineswegs ab, vielmehr bin ich selbst deren Opfer. Auch verfassungsrechtlich habe ich höchste Bedenken mit Blick auf die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz von Legalen und solchen, die es werden wollen.

Nur was nützt einem das? Selbst mit Rechtsschutzversicherung kann ich als Jurist nur jedem abraten, den Rechtsweg zu beschreiten. Das kostet nur Nerven und dauert ewig. Deutschland ist und bleibt, vielleicht mit Ausnahme Bayerns, ein Ordnungs- und Verbotsstaat (der seine eigenen Gesetze aber oft nicht vollzieht).

Im Juristendeutsch heißt das NFG-Verfahren übrigens "präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt". Soll heißen: erst mal für alle verbieten, und dann auf Antrag für einige (in SH mit Zertifikat - haha...) erlauben.

Schönen Abend noch!

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#37
15. Dezember 2019, um 16:12:26 Uhr

Moin Sempronius,

Danke für Deine Antwort.

Meine Frage war ja nach der Rechtsgrundlage, die Du wohl auch nicht kennst, da Du sie nicht benannt hast. Eigen derartigen Grundrechtseingriff, wie ihn das Schulungsverfahren in SH darstellt, wird sich auf dem Verordnungswege nicht regeln lassen und wenn, müsste das Landesamt per Gesetz zum Erlass von diesbezüglichen Verordnungen ermächtigt sein. Davon ist aber im Denkmalschutzgesetz nichts aufgeführt.

Insbesondere fehlt jegliche Ausführung dazu, wie Antragsteller beschieden werden sollen, die in einem anderen Bundesland Schulungen erhalten haben.

Ich halte das Verfahren in SH schicht für rechtswidrig, aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, wenn man mir denn die Rechtsgrundlage einmal nennen könnte.

Viele Grüße

Walter


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(versteckt)Themen Schreiber
#38
18. Dezember 2019, um 11:05:37 Uhr

Muss hier noch mal schnell was nachreichen. Der leitende Archäologe mit der Aufklärung, wer den Finder nun angeschwärzt hat Zwinkernd Lag ich ja gar nicht so schlecht Zwinkernd


Es sind 2 Anhänge in diesem Beitrag die Sie als Gast nicht sehen können.

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Screenshot (139)_LI.jpg
Screenshot (140)_LI.jpg
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(versteckt)
#39
18. Dezember 2019, um 11:44:17 Uhr

Das liegt doch im Zeitgeist- Nichtigkeiten werden absurd aufgebläht, das wirklich Wichtige wird ignoriert.
Was hier prächtig gedeiht ist die Idioten- und Verdummungskultur   Kotzen

Wer ist in diesem Spielchen nun der größte Vollidiot ??

Ich halte mich von solchen "sozialen" Medien fern, sind sie meiner Meinung nach völlig asozial.

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#40
18. Dezember 2019, um 12:57:23 Uhr

Leider liegt Neid und Missgunst auch im Zeitgeist genauso wie
"Wenn jeder an sich selbst denkt, ist an alle gedacht" 

Ich bin froh eine Nfg zu haben und der Kontakt zu meiner Archiologin ist top.
Aber ich kann auch jeden verstehen der ohne unterwegs ist, ob er nun keine
bekommen kann weil Bürokratie-Auflagen zu hoch (Brandenburg) oder nicht
gewollt (SH) oder generell zu hohe Hürden bestehen.
In OWL kann ich es nicht verstehen wenn man auf Äckern suchen möchte.
Die Genehmigung zu bekommen empfand ich nicht als schwierig und die 75 Euronen
zu bewältigen. Tagsüber an einer belebten Straße zu sondeln kann so entspannt sein!

Gruß Stephan

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#41
18. Dezember 2019, um 14:10:41 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter

Meine Frage war ja nach der Rechtsgrundlage, die Du wohl auch nicht kennst, da Du sie nicht benannt hast. Eigen derartigen Grundrechtseingriff, wie ihn das Schulungsverfahren in SH darstellt, wird sich auf dem Verordnungswege nicht regeln lassen und wenn, müsste das Landesamt per Gesetz zum Erlass von diesbezüglichen Verordnungen ermächtigt sein. Davon ist aber im Denkmalschutzgesetz nichts aufgeführt.


Hallo Walter,

vielen Dank, ich habe noch mal im Gesetz zur Rechtsgrundlage nachgesehen. Nach meiner Prüfung ergibt sich die Rechtsgrundlage zur Durchführung der Zertifizierungskurse aus § 13 Abs. 1 u. 2 DSchG SH. Dort ist ja das Verfahren zur Erteilung (oder Versagung) der beantragten Genehmigung geregelt.

Aufschlussreich ist dazu die Gesetzesbegründung des Landtags, vgl. Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/2000/drucksache-18-2031.pdf


Auf S. 41 steht dort unter anderem zu § 12 Abs. 2 Nr. 5 ("Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein":

"Zu Mess- und Suchgeräten gehören insbesondere Metalldetektoren."

Einer Suche mit dem Metalldetektor durch Private dürften immer Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen. Auf S. 43 steht daher zum Verfahren wie folgt:
 
"Stehen Belange des Denkmalschutzes entgegen, hat die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Belange zu entscheiden. Diese Entscheidung ist im Einzelfall unter sorgfältiger Abwägung zwischen den verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen zu treffen."


Bei dieser Prüfung kommt  nun wiederum die fachliche Eignung ins Spiel, die durch den Zertifizierungskurs am ALSH erworben werden kann (nicht muss). Im Grundansatz ist an diesem Verfahren ähnlich der Führerschein-, Jäger- oder Fischereiprüfung nichts auszusetzen.


Mit Blick auf die im DSchG SH genannten "privaten Interessen" (siehe auch allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes) ist aber hier die entscheidende Frage, ob es nicht rechts- weil verfassungswidrig ist, wenn man auf einen Schulungsplatz zwei Jahre oder länger warten muss. Das kann nur die Rechtsprechung klären.


Man stelle sich nämlich vor, auf einen Platz in der Fahrschule müßte man zwei Jahre warten, das wäre mit Sicherheit nicht rechtmäßig und das Bundesverfassungsgericht würde den Gesetzgeber mit Sicherheit verpflichten, nachzubessern.


Ich möchte aber bei unserer langsamen, weil ebenfalls überlasteten Justiz aber nicht derjenige sein, der durch alle Instanzen bis notfalls zum Bundesverfassungsgericht auf Erteilung der NFG klagt. Das kann gut und gerne mal ein Jahrzehnt dauern...


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