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 >  Schatzplanet > Nachrichten & Presse (Moderator: Tigersteff) > Thema:

 Thüringen

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(versteckt)Themen Schreiber
#0
17. Dezember 2017, um 07:23:36 Uhr

Hallo Kollegen,

hier mal ein sehr interessanter Zeitungsartikel  Idiot. Da wird sich so manch ein Bauer jetzt evtl. verweigern
uns auf sein Grundstück (Acker) zu lassen.  Schockiert

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http://www.thueringer-allgemeine.de/startseite/detail/-/specific/Illegale-Schatzsucher-und-raeuber-verursachen-hohe-Schaeden-in-Thueringen-244360797



Gruß Master Sergeant

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(versteckt)
#1
17. Dezember 2017, um 12:56:59 Uhr

Das geht ja richtig rund in Thüringen, da wird man schnell zum Verbrecher.
Ohne Ehrenamt geht wohl garnichts wie es aussieht.

Gruß Thom

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(versteckt)Themen Schreiber
#2
17. Dezember 2017, um 16:04:22 Uhr

Also sind alle Sondengänger ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde kriminell!!  Ärgerlich Ich zitiere: Die Suche nach im Boden verborgenen Gegenständen mit Metalldetektoren ist in Thüringen verboten. Wer bei einer solchen Tätigkeit erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die bis zu 500.000 Euro kosten kann. Oha Wenn tatsächlich etwas gefunden wird, kommt sogar die Staatsanwaltschaft ins Spiel: „In einem solchen Fall liegt eine Straftat vor, unter anderem drohen Anklagen wegen Sachbeschädigung, Unterschlagung und eventuell Hausfriedensbruch“, sagt Ostritz


Da wird einen ja Angst und Bange.  Dagegen

Gruß Master Sergeant

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(versteckt)
#3
18. Dezember 2017, um 20:17:36 Uhr

Das habe ich im Aktuellen Denkmalschutzgesetz von Thüringen gefunden:

Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale
 (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2004
 
§ 13
Erlaubnis
(1) Einer Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde bedarf,
1. wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
a) zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
b) umgestalten, instand setzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern oder
c) mit Werbe- oder sonstigen Anlagen versehen will,
2. wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann,
3. wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der bekannt ist oder vermutet wird oder den Umständen nach anzunehmen ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann die Erlaubnis darüber hinaus nur versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Kulturdenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die Kosten für die denkmalfachliche Begleitung der Erdarbeiten, für die Sicherung und Behandlung von Funden und für die Dokumentation der Denkmalfachbehörde zu erstatten.

Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale
 (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2004
 
§ 14
Erlaubnisverfahren
(1) Der Erlaubnisantrag ist der zuständigen Denkmalschutzbehörde schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Denkmalschutzbehörde prüft den Antrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und teilt dem Antragsteller den Eingang des Antrags mit. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Denkmalschutzbehörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der Antrag durch denkmalpflegerische Zielstellungen oder vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal ergänzt wird. Die Kosten dieser vorbereitenden Untersuchungen hat der Antragsteller zu tragen.
(2) Soweit die besondere Eigenart, die Bedeutung des Kulturdenkmals oder die Schwierigkeit der Maßnahme es erfordert, soll die Leitung oder Ausführung der vorbereitenden Untersuchung oder die Durchführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen zur Auflage einer Erlaubnis gemacht werden.
(3) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet über einen Erlaubnisantrag nach Anhörung der Denkmalfachbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen; die Denkmalschutzbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Die fachliche Stellungnahme der Denkmalfachbehörde ist grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde zu erteilen. Diese ist an die fachliche Stellungnahme der Denkmalfachbehörde gebunden. Beabsichtigt die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme abzuweichen und kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Denkmalfachbehörde. Sofern die Gemeinden einen Denkmalpflegeplan erstellt haben (§ 3), entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde über die Erlaubnisanträge allein. Die Denkmalfachbehörde kann wegen der Bedeutung des Objekts und des Vorhabens im Einzelfall die fachliche Beteiligung verlangen. Entsprechendes gilt für die fachliche Beteiligung im Falle des § 12 Abs. 3.
(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(5) Die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten übt die Rechte und Pflichten der unteren Denkmalschutzbehörde für von ihr betreute oder verwaltete Kulturdenkmale aus.
 
 

Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale
 (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2004
 
§ 16
Zufallsfunde
(1) Wer Bodendenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde oder der unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu.
(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer, Besitzer oder sonst Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung die Sache entdeckt worden ist. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die Übrigen.
(3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalfachbehörde soll der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn ihre Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht und der wissenschaftliche Wert des Fundes oder der Befunde dies zulässt.
(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale
 (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2004
 
§ 17
Schatzregal
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in archäologischen Schutzgebieten oder bei ungenehmigten Nachforschungen entdeckt wurden, oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.

Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale
 (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2004
 
§ 18
Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Denkmalfachbehörde. Die Grabungsgenehmigung kann bestimmen, wer Unternehmer der Grabung sein soll. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Quelle: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.thueringen.de/th1/tsk/kultur/denkmalpflege/service/buergerinfo/gesetz/index.aspx


Grüße vom SondenThom

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#4
04. Februar 2018, um 02:12:32 Uhr

Ist zwar schon ein Weilchen her aber dies: „Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Denkmalfachbehörde.“ ist mind. ,außer in Bayern, in jedem BL der Fall.

Deswegen benötigen wir die NFG ...

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#5
04. Februar 2018, um 11:21:32 Uhr

Geschrieben von Zitat von Kontrollverlust
Deswegen benötigen wir die NFG ...

Und wenn wir kein BD suchen ?
Was ist denn genau ein BD Zwinkernd ?

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#6
04. Februar 2018, um 11:38:06 Uhr

Ich zitiere mal ergänzend zum Schatzregal:
„Bodendenkmäler sind danach im Boden oder auch in einem Gewässer verborgene bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen (auch tierischen und pflanzlichen) Lebens handelt. Ausgrabungen, Befunde und Funde sind Hauptquellen der wissenschaftlichen Erkenntnis zu diesen Denkmälern.“
...
„Bodendenkmäler bestehen in der Regel aus Befunden und Funden. “
...
„Für Ausgrabungen, in einigen Bundesländern sogar für die Nachforschung nach Bodendenkmälern, sind aufgrund der Denkmalschutzgesetze in Deutschland Grabungsgenehmigungen zwingend erforderlich. Sie werden von der jeweils zuständigen Landes- oder Kommunalbehörde, in der Regel dem Landesamt für Denkmalpflege, erteilt.

Schon der Versuch einer Nachforschung oder Ausgrabung ohne behördliche Erlaubnis kann in Deutschland den Straftatbestand der Gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB erfüllen. Zudem definieren die Denkmalschutzgesetze Nachforschung oder Ausgrabung ohne behördliche Erlaubnis als Ordnungswidrigkeit.“

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#7
04. Februar 2018, um 11:57:41 Uhr

Also deine Aussagen die du hier so im Forum raus haust, machen einem Angst.
Du versucht uns braven Sondlern immer ein schlechtes Gewissen einzureden 
mit deinem dies und das darfst du nicht.
Genau wegen solchen Leuten trauen sich einige nicht mehr ihre Funde zu zeigen.
Weil sie einfach keine Lust haben sich für ihren Fund recht zufertigen. 

Ich weiß nicht auf welcher Seite du stehst, und warum du hier bist.

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#8
04. Februar 2018, um 12:41:13 Uhr

Muss man sich für eine Seite entscheiden? Welche Seite? Für oder gegen gesetzestreues Leben?
Sollte jeder für sich wissen oder dann zumindest nicht heulen wenn es schief geht und wegen der OWI ein paar tausend Euro fällig werden.

Warum ich hier bin? Freies Land oder? Ich versuche nur Thematiken mit meiner Ansicht zu bereichern, muss ja nicht auf Gefallen stoßen.

Wie ich drauf bin? Ich mag Deutschland

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#9
04. Februar 2018, um 12:58:53 Uhr

Geschrieben von Zitat von Kontrollverlust
Muss man sich für eine Seite entscheiden? Welche Seite? Für oder gegen gesetzestreues Leben?Sollte jeder für sich wissen oder dann zumindest nicht heulen wenn es schief geht und wegen der OWI ein paar tausend Euro fällig werden.
So, jetzt haste das auch gesagt und jeder weiß Bescheid; jetzt lass es auch gut sein.
Gruß Shamash

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#10
04. Februar 2018, um 12:59:55 Uhr

Die Wahrheit liegt wohl irgendwo dazwischen, Tempelritter. Ich gebe dir aber Recht, was Kontrollverlust angeht. Komische Argumentationen und Wortwahl, die ich bisher nur von Leuten kenne, die dem DA nahe stehen, um es mal vorsichtig auszudrücken...  Zwinkernd

1. ist die Aussage von Herrn Ostritz in der TA völliger Blödsinn, dass das Suchen in Thüringen eine Ordnungswidrigkeit ist. Man lese bitte das gesamte Gesetz und da wird es klar, dass es kein Suchverbot im Wortlaut gibt! Es wird lediglich ausgesagt, dass Funde aus nichtgenehmigter Suche dem Land gehören. Hieraus ergibt sich dann eben nur, dass ich mich strafbar mache, wenn ich die Funde unterschlage!! Herr Ostritz setzt nicht genehmigt mit verboten gleich! Und Kontrollverlust eben auch. Natürlich hätte das Herr Ostritz gern...

2. ist im selben Text des Th. DSG, in dem man von einer nichtgenehmigten Suche spricht, auch die genehmigte Suche ewähnt! Ja mehr noch...es wird später festgelegt, wie die Entschädigung für Funde aus genehmigter Suche zu erfolgen hat! Und hier kommt das eigentliche Problem!
Während in den meisten BL die Denkmalämter abegewichen wurde, von der Praxis einer "Generalverdammung" aller Sondler, ist dies in Thüringen zur höchsten Blüte getrieben! Hier sind alle Mitarbeiter (Archäologen und Grabungsleiter) völlig einig darin, Sondler mit den altbekannten Firlefanzlügen zu verunglimpfen und ihre Sturkopfpolitik zu verteidigen. Siehe Fundkontextzerstörung usw....
Aus diesem Grund wird einfach die im Gesetz ermöglichte und somit vom Gesetzgeber durchaus gewollte Nachforschgenehmigung durch Herrn Ostritz für Sondler nicht erteilt! Basta! Hier wird das Recht auf eine NFG einfach negiert! Der Gesetzgeber hat die Entscheidung darüber, wem so eine Genehmigung zu verweigern ist der zuständigen Fachbehörde übertragen. Leider nutzt diese, die übertragene Aufgabe nach meiner Rechtsauffassung eigennützig aus, in dem sie einfach niemanden eine NFG erteilen, außer ihren ehrenamtl. Bodendenkmalpflegern, die aber im Ehrenamt keine Fundrechte erwirken können und auch nicht mit Metalldetektoren laufen dürfen. Zumindest nicht in den ersten 10 Jahren   Grinsend (Aussage Archäologin bei einer Beantragung^^)

Und ja, auch ich suche in Thüringen aus diesen Gründen nicht, weil ich keine Lust auf Anzeigen habe, denn das Amt klagt mit Steuermitteln und ich muss mich mit meinem Monatslohn verteidigen. Hier hat man den Bock zum Gärtner gemacht.
Bei einem Gespräch zur Beantragung vielen erst letztlich wieder die alten Vorwürfe. So sagte ein Grabungsleiter , dass wir Fundkontexte zerstören und wir sollte aufhören zu behaupten, dass sich die Funde auf Äckern schon hundertemale bewegt hätten. Dem wäre nicht so! Ausserdem gingen unsere Detektoren deutlich tiefer als 30cm Grinsend
Das sagt einer, der NACHWEISLICH!!! bei seinen eigenen Grabungen die ersten 80cm Mutterboden achtlos mit der Raupe abtragen lässt, um an seinen Bronzezeitlichen Fundhorizont zu gelangen!
Man kann gar nicht so viel fressen, wie man bei solchen Idioten kotzen möchte! Da ist für mich Macht als billiger Ersatz für Intelligenz am Ruder...sorry Brutal

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#11
04. Februar 2018, um 15:57:08 Uhr

Naja, in der Nähe von denkmalgeschützten Bereichen oder im Wald kann ich die Anliegen des Amtes ja noch nachvollziehen, aber auf Äckern die jährlich zweimal gepflügt werden verstehe ich die Reaktionen überhaupt nicht! Hat von euch schon jemand Erfahrungen mit der Beantragung einer sog. "Nachforschgenehmigung"? Wie aufwendig ist das und wie lange besteht so eine "Erlaubnis"? Müssen in Ländern mit Schatzregalen dem Amt alle Funde vorgelegt werden?

LG Diggi

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#12
04. Februar 2018, um 16:15:08 Uhr

@Diggi, zum Thema NFG wurde hier im Forum schon sehr viel geschrieben, benutz mal die Suchfunktion   Zwinkernd

  

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#13
04. Februar 2018, um 16:15:29 Uhr

Ist nicht schwierig: Antrag stellen, Schulung machen, NFG für die zugeteilten Flächen für ein Jahr erhalten, per Mail vor Ablauf Verlängerung beantragen.
Funde schickt man ein, dass meiste ist Frums und geht zurück an den Absender. Die Dokumentation ist dann schon ein bissl aufwändiger. Einschicken im Prinzip alles von historischem Interesse was dazu zählt wird dir dann gesagt.

Lies doch mal hier: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.detektorforum.de/smf/rechtliches-b37.0/


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#14
04. Februar 2018, um 16:44:21 Uhr

@Diggi...das ist spezifisch für das Bundesland in dem du suchst. Jedes BL hat ein eigenes DschG und eigene Regelungen.

Gruß Suchgesicht

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