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 Sondengänger in NRW - Die gesetzlichen Grundlagen

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Avatar  Sondengänger in NRW - Die gesetzlichen Grundlagen  (Gelesen 1411 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
10. Februar 2018, um 17:37:07 Uhr













..

















Geschrieben von {author}

Eine gemeinsame Broschüre der LWL-Archäologie für Westfalen und des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland gibt einen umfassenden Einblick in die Kooperation von Sondengängern und Archäologen. Rund 60 Seiten erläutern die Arbeit der Archäologie, beschreiben den Weg zur Lizenz und nennen wichtige Kontaktpersonen. Für Polizei und Ordnungsämter, Denkmalbehörden sowie Privatpersonen finden sich gebündelte Informationen in Checklisten. Die Broschüre steht zum kostenlosen Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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https://www.lwl-archaeologie.de/de/aktuell/


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(versteckt)
#1
10. Februar 2018, um 19:49:26 Uhr

Ich kann da auf den ersten Blick kein Erscheinungsdatum feststellen.

Wenn die neueren Datums ist, kann man seinen MD verschrotten.

Mir war gar nicht klar, wie viele "Rechtsbrüche" ich bei einem Sondelgang begehe.

Demnach sind wir hier alle Straftäter....    schrecklich in welchen Kreisen ich mich hier befinde.

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(versteckt)Themen Schreiber
#2
10. Februar 2018, um 20:24:05 Uhr

Geschrieben von Zitat von panzki
Ich kann da auf den ersten Blick kein Erscheinungsdatum feststellen.
Da es unter "Aktuelles" steht, sollte es auch aktuell sein, denke ich.

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(versteckt)
#3
11. Februar 2018, um 09:34:01 Uhr

Das Datum der Erstellung des pdf's war der 31. Januar 2018.
Ist also aktuell.

Schöne Grüße
Oetti1

(versteckt)
#4
11. Februar 2018, um 12:46:54 Uhr

§ 13
Ausgrabungen
(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.
(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die die Planung und Ausführung der Grabung oder Bergung, die Leitung durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsfunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte betreffen. Sie kann auch unter der Bedingung erteilt werden, daß die Ausführung nach einem von der Oberen Denkmalbehörde gebilligten Plan erfolgt.

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es bleibt also alles, wie es ist. Wer nicht nach oder auf Bodendenkmälern sucht, braucht nur ein Butterbrot für die Pause, aber sicher keine Genehmigung.

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#5
11. Februar 2018, um 21:25:39 Uhr

Passend dazu auch ein aktueller Artikel von Prof. Raimund Karl:
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