| | Geschrieben von Zitat von ali bgb paragraph 984 sagt 50:50 (finder und grundstücksbesitzer) wenn ich das so richtig versteh , aber kommt glaub ich auch auf s bundesland an oder
grüße
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Moin § 984 BGB regelt die Eigentumsfrage an Schatzfunden.
Du hattest aber geschrieben, dass Du meintest eine NFG zu benötigen, wenn auch das BGB dazu anders aussagt. Nun hat aber eine Reglung über die Eigentumsfrage an Schatzfunden absolut nichts mit einer in den Denkmalschutzgesetzen vorgesehenen Nachforschungsgenehmigung zu tun.
Das BGB kann zu Fragen einer NFG nichts aussagen, auch nichts abweichendes, da das BGB nur privates Recht betrifft, eine NFG jedoch öffentliches Recht ist und beides nichts miteinander zu tun hat.
Viele Grüße
Walter