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 Rechtsänderung in Bayern geplant?

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Avatar  Rechtsänderung in Bayern geplant?  (Gelesen 3744 mal) 0
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#15
01. März 2019, um 15:16:52 Uhr

Offiziell kann man das nirgends nachlesen. Und ich selbst kann es hier nicht posten, weil das Privatsphäre vom Max Schöps ist. Mich hat es interessiert, weil ich auf die offiziellen Medienberichte nichts gebe. Ich habe ihn einfach angeschrieben, mit der Frage, ob er mir eine richtige und auch ehrliche Auskunft geben könne. Es sendete mir auch promt das Urteil in PDF. Und das spricht für sich. Grüße vom Frankenwolf

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#16
01. März 2019, um 15:55:48 Uhr

@ Kini
mal nichts für Ungut, aber mir ist daran gelegen, das Schatzregal vor den Grenzen Bayerns zu lassen

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#17
01. März 2019, um 18:26:45 Uhr

Hauptsache in Franken bleibt alles wie es ist  Narr  Zwinkernd

Gruß Grave.....

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#18
01. März 2019, um 20:37:25 Uhr

Geschrieben von Zitat von Grave90473
Hauptsache in Franken bleibt alles wie es ist Narr Zwinkernd

Gehört jetzt Franken schon zu Bayern? Narr. Die Leutchen versteht man ja nicht mal. Aber mal Spaß beiseite. Selbst wenn es eine Gesetzesänderung in Bayern geben würde, bräuchte es Jahre bis das in Franken überhaupt ankommt Lächelnd

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#19
02. März 2019, um 11:07:48 Uhr

Ja , deshalb braucht Franken einen eigenen König.  Weise König

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#20
05. August 2019, um 20:52:19 Uhr

Hier mal zum nachlesen was ich vom BLfD Schwaben bekommen habe.

Gruß Obiwahn

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) begrüßt ehrenamtliches Engagement für die Bodendenkmalpflege sehr. Die Möglichkeiten der Mitwirkung sind sehr vielfältig und reichen von der Feldarbeit (z.B. optische Begehung ohne Metallsonde) über wissenschaftliche Forschungen bis zur Vermittlung von archäologischen und bodendenkmalpflegerischen Inhalten. Im Sachgebiet „Ehrenamt in der Bodendenkmalpflege“ finden Sie Ansprechpartner für Beratung, Betreuung und Projektförderung: (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.blfd.bayern.de/denkmalerfassung/denkmalliste/ehrenamt/index.php
).

Das Suchen von Funden mit der Metallsonde gehört hingegen nicht zu den vom BLfD unter „Ehrenamt“ subsummierten Tätigkeiten.

Die Ausrichtung nur auf die Metallzeiten und dort nur auf die Materialgruppe Metall ist archäologisch nicht zielführend und unsachgemäße Ausgrabungen führen zu großen Schäden an Bodendenkmälern.

 

Aus rechtlicher Sicht ist der Einsatz einer Metallsonde in Bayern nicht unproblematisch. Die Suche mit einer Metallsonde unterliegt zwar nicht generell einer Erlaubnispflicht, es gelten aber zahlreiche gesetzliche Bestimmungen. Vor allem die Vorgaben des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) sind zu beachten. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) können Sie hier einsehen: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.blfd.bayern.de/medien/dsg.pdf.


Verstöße gegen das Denkmalschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden (bis zu 250.000 €, Art. 23 BayDSchG). Ferner können auch strafrechtliche Belange berührt sein, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden (z.B. Sachbeschädigung, Unterschlagung, Hehlerei).

 

Die wichtigsten Punkte aus rechtlicher Sicht:

• Alle Bodeneingriffe in Bereichen, wo Bodendenkmäler bekannt sind, vermutet werden oder den Umständen nach angenommen werden müssen, sind erlaubnispflichtig (Art. 7 Abs. 1 BayDSchG). Diese Erlaubnispflicht umfasst im Bereich von Bodendenkmälern die Suche mit der Metallsonde genauso wie das damit untrennbar verbundene Bergen von georteten Funden. Deshalb wird bereits die Suche mit einer Metallsonde von den Unteren Denkmalschutzbehörden, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig sind, im Bereich von Bodendenkmälern grundsätzlich nicht erlaubt.

Die derzeit bekannten Bodendenkmäler können Sie im Bayerischen Denkmal-Atlas einsehen (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.denkmal.bayern.de
bzw. über Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.blfd.bayern.de
). Bitte beachten Sie, dass der Bayerische Denkmal-Atlas fortwährend aktualisiert wird; prüfen Sie daher regelmäßig, ob sich ein neuer Kenntnisstand ergeben hat!

Im Nähebereich bekannter Bodendenkmäler sind in der Regel weitere Bodendenkmäler zu vermuten (Art. 7 Abs. 1 BayDSchG). Als Bodendenkmal kartierte Flächen sind daher großräumig (mehrere hundert Meter) von jeglicher Suche mit einer Metallsonde auszusparen.

• Außerhalb von derzeit bekannten Bodendenkmälern und außerhalb des Nähebereichs ist die Suche mit einer Metallsonde nach den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes nicht erlaubnispflichtig. Alle neu aufgefundenen Bodendenkmäler unterliegen jedoch der Meldepflicht, unabhängig davon ob es sich um bewegliche („Funde“) oder unbewegliche Objekte („Befunde“) handelt (Art. 8 Abs. 1 BayDSchG). Die Prüfung, ob es sich bei einem Fundobjekt um ein Bodendenkmal nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BayDSchG handelt, erfolgt durch das BLfD.

Ihren Ansprechpartner für Meldungen von Bodendenkmälern und das Meldeformular finden Sie hier:

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http://www.blfd.bayern.de/denkmalerfassung/denkmalliste/index.php
und Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.blfd.bayern.de/denkmalerfassung/denkmalliste/erfassung_bodendenkmaeler/00159/index.php


Sollten Sie bei der Suche auf ein noch nicht bekanntes Bodendenkmal mit ungestörten Fundzusammenhang stoßen (z.B. Siedlungsgrube, Hort, Grab), so sind die georteten Objekte unverändert im Boden zu belassen (Art. 8 Abs. 2 BayDSchG) und unverzüglich (d. h. möglichst am gleichen Tag) bei der für Ihr Gebiet zuständigen Dienststelle des BLfD zu melden. Ansprechpartner finden Sie hier: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.blfd.bayern.de/bodendenkmalpflege/bayernkarte/index.php


• Das Eigentum von archäologischen Funden ist nicht im BayDSchG geregelt. Hier greift § 984 BGB, d.h. die entdeckten Objekte sind jeweils hälftiges Eigentum des Finders und des Grundeigentümers. Es wird deshalb dringend empfohlen, den Grundeigentümer vorab über eine geplante Suche zu informieren bzw. nach Auffinden eines Fundes von seinem hälftigen Eigentum in Kenntnis zu setzen. Bitte lassen Sie sich schriftlich vom Grundeigentümer bestätigen, dass er informiert wurde. Das BLfD behält sich vor, sich diese Bestätigung des Grundeigentümers vorlegen zu lassen.

• Der Besitzer eines archäologisch / denkmalpflegerisch relevanten Objekts ist verpflichtet, die dauerhafte Erhaltung desselben zu sichern („Eigentum verpflichtet“ gemäß Art. 14 GG sowie Art. 1 Abs. 1 BayDSchG). Um dies zu gewährleisten, müssen Funde fachgerecht gelagert werden. Die Reinigung und eventuelle Restaurierungsmaßnahmen müssen von Fachpersonal durchgeführt werden.

Bitte beachten Sie, dass die dauerhafte Erhaltung besonders bei Metallfunden oft aufwändig ist und daher sehr kostspielig sein kann. Durch unsachgemäße Reinigung, Konservierung und Restaurierung können wertvolle wissenschaftliche Informationen unwiederbringlich zerstört werden (z.B. anhaftende Textilreste). Daher dürfen solche Maßnahmen nur in Abstimmung mit dem BLfD erfolgen.

 

Aus fachlicher (archäologischer) Sicht sind weitere Punkte von großer Bedeutung:

 

•       „Suchtourismus“, d.h. die großräumige und willkürliche Suche, ist abzulehnen. Die systematische, mehrfache Begehung eines kleinräumig gewählten Gebiets (z.B. ein beackertes Flurstück) erleichtert zudem die Abstimmung mit den Grundstückseigentümern.

•       Die Suche in Waldgebieten, Grünland oder Ödland ist aus fachlicher Sicht abzulehnen, da keine Gefährdung oberflächennaher Objekte vorliegt. Jeder Bodeneingriff führt hier zur Zerstörung vorher ungestörter Fundsituationen und reißt die Funde aus ihren vorher stabilen Lagerungsbedingungen.

•       Für die Metalldetektorsuche sollte nicht im Sinne einer „Schatzsuche“ geworben werden. Von einer Selbstdarstellung in den Medien (Presse, TV, Internet, usw.) oder einer Darstellung der Begehungen als aufsehenerregende Such-Events raten wir dringend ab, da dadurch nur „Schatzsucher“ angezogen werden.

 

Einen sinnvollen Beitrag zur archäologischen Forschung können Sie leisten, wenn Sie die Suche auf nichtmetallische Oberflächenfunde (z.B. Keramik, Stein, Knochen, Glas) konzentrieren, also eine optische Begehung durchführen. Nur so können alle archäologischen Epochen sowie die grundlegenden Informationen für die Bewertung eines Fundplatzes erfasst werden. Je umfassender Ihre Beobachtungen sind, desto größere Bedeutung haben Ihre möglichen Entdeckungen für die Landesarchäologie und die Bodendenkmalpflege – aus dem Zusammenhang gerissene Funde ohne weitere Beobachtungen (z.B. von Erdverfärbungen, Fundkonzentrationen) sind hingegen für die Bodendenkmalpflege und die archäologische Forschung wertlos.

 

Für den Umgang mit archäologischen Funden gelten generell folgende Grundsätze:

 

•       Fundort und Fundumstände exakt kartieren und sorgfältig dokumentieren.

•       Auf Begleitumstände achten und alle Beobachtungen erfassen.

•       Fundobjekte fachgerecht lagern und ordentlich beschriften.

•       Mindestens mittelfristig Abgabe der Funde an eine geeignete öffentliche Sammlung (z.B. Archäologische Staatssammlung, regionales Museum).

 

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Stellungnahmen zum Thema „Sondengehen“ vom Vorstand der Gesellschaft für Archäologie in Bayern e.V. und von Prof. Dr. C. Sebastian Sommer, Landeskonservator und Leiter der Praktischen Bodendenkmalpflege am Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege:

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http://www.gesellschaft-fuer-archaeologie.de/GESELLSCHAFT/stellungnahmen.php


 

Aufsatz zur optischen, systematischen Feld- und Geländebegehung:

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http://www.gesellschaft-fuer-archaeologie.de/VEREINE-HEIMATPFLEGE-ARBEITSKREISE/vereine.php


 

Ehrenkodex des West- und Süddeutschen Verbands für Altertumsforschung:

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http://www.wsva.net/ehrenkodex/


 

Verband der Landesarchäologen in der Bundesrepublik Deutschland zu den Leitlinien archäologischer Denkmalpflege:

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http://www.landesarchaeologen.de/fileadmin/Dokumente/Dokumente_Verband/Leitlinien_archaeol_Dkmpf.pdf


 

Verband der Landesarchäologen zu den Leitlinien ehrenamtlicher Mitarbeit:

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http://www.landesarchaeologen.de/ehrenamtliche-mitarbeit/


 

Verband der Landesarchäologen, Kommission „Illegale Archäologie“:

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http://www.landesarchaeologen.de/verband/kommissionen/illegale-archaeologie/


 

Wissenschaftsblog zu Themen der Archäologie und des Kulturgutschutzes:

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http://archaeologik.blogspot.de/


 

 

Für eventuelle Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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#21
05. August 2019, um 21:05:33 Uhr

Das ist wohl der Standarttext von denen, den hab ich schon vor paar Jahren von der Frau S. Mayer bekommen.

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#22
05. August 2019, um 21:17:18 Uhr

Griaß di,

des was Du da hast, kriegt jeder vom Landesamt für Denkmalschutz, der sich wenigstens die Mühe macht, mit den Herren und Damen Archäologen in Verbindung zu treten. Und wenn Du Dir die Mühe machst, auch alles zu lesen (auch die angehängten PDF´s), umso besser. Halte Dich dran, wie an einen roten Faden, gib Deine Fundmeldungen brav ab und verscheuer Deine Funde nicht im Internet. Und vor allem, nicht vor einer Kamera mit den Funden rumhopsen und alles auf Youtube zeigen, ich verweise auf vorangegangene Posts in diesem Thread. Und noch was, was viele vergessen: wenn Du auch von der Sammelwut befallen wurdest, denk bitte dran, wenn Du ein Fundstück nicht angemessen konservieren kannst, um es der Nachwelt zu erhalten, dann gib es lieber bei den Archäologen ab. Eigentum verpflichtet nämlich, und zwar auch zur angemessenen Erhaltung Deiner Fundstücke  Zwinkernd Vielleicht wird es ja mit Deinem Namen in einem Museum ausgestellt, dann ist auch das Ego genügend gestreichelt , hehe.

Lieben Gruß,

Pathfinder

P.S. Und zur bayrischen Regelung, bitte lasst es so, wie es ist, denn es ist gut so. Und wer sich jetzt schon nicht dran hält, der wird sich auch bei schärferen Regelungen nicht dran halten.



« Letzte Änderung: 05. August 2019, um 21:19:18 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#23
05. August 2019, um 21:36:16 Uhr

Servus,

ist es tatsächlich so schwierig mit den Archis? Ich dachte schon das man mit denen vernünftig zusammenarbeiten kann.... meine Hoffnung schwindet immer mehr....

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#24
05. August 2019, um 21:46:24 Uhr

Eine Zusammenarbeit ist kein Muss !

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#25
05. August 2019, um 21:56:20 Uhr

Geschrieben von Zitat von Andi68
Eine Zusammenarbeit ist kein Muss !

Nein,

es ist kein Muss!, aber mir persönlich ist es lieber der anderen Partei mit Respekt und Verständnis zu begegnen. Vielleicht sieht man uns, die Sondler, dann auch irgendwann ncht mehr als "Schädlinge" an sondern als Bereicherung der archäologischen Arbeit, die Hoffnung stirbt zuletzt...
Und die Archäologen, so seltsam uns ihre Ansichten bisweilen erscheinen mögen, sind auch keine Aliens vom anderen Stern. Bisher habe ich nur positive, manchmal sogar erstaunlich überraschend freundliche Erfahrungen machen dürfen. Liegt vielleicht auch an meinen dürftigen Funden Grinsend
 
Lg,

Pathfinder

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