[x] Bitte registrieren Sie sich um alle Funktionen des Forums nutzen zu können. Als Gast können Sie z.B. keine Bilder betrachten.

Registrieren          Schliessen
Achtung!
 >  Sondengehen > Rund ums Sondengehen > Rechtliches > Thema:

 Sondeln in NRW ohne NFG

Gehe zu:  
Avatar  Sondeln in NRW ohne NFG  (Gelesen 7884 mal) 0
A A A A
*
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Seiten: 1    Nach unten
Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#0
26. Dezember 2017, um 21:31:26 Uhr

Liebes Forum, bitte schimpft mich nicht aus, wenn ich einen Falschen Thread gewählt habe.
Ich stelle mir nun nach einigen Nachforschungen die Frage, ob es Erlaubt ist, nur mit dem Einverständnis des Grundstücksinhabers zu Sondeln und auf diesem Gelände/Areal nach nicht BD suchen bzw. zu graben.
Oder benötige ich auch, auch wenn ich nicht nach BD suche eine "NFG"?
Ich meine, wenn ich jetzt eine Münze aus der Römerzeit etc. finden würde, würde ich diese abgeben.
Ich suche eigentlich nur nach neuzeitlichen Sachen, wie evtl. Ringe, diverser Schmuck und ein paar Euronen.

Ich schildere jetzt mal folgenden Fall.
Ich laufe durch den Wald, in dem ich mir vorher das Einverständnis des Grundstücksinhabers geholt habe. Habe einen Spaten dabei und meinen MD. Wie sieht es denn jetzt aus, wenn ich von einem Beamten dazu aufgefordert werde, meine Taschen auszuleeren und der Ordnungshüter findet bei mir Münzen, Knöpfe etc. aus dem Deutschen Reich oder älter, und erkläre ihm, dass ich vor habe diese bei der Nächstgelegenen Denkmalbehörde abzugeben. Er mir aber nicht glaubt, da "ein 20 Jähriger mit einem Metalldetektor durch den Wald geht, und er eh nur die Absicht hat, sich mit Bodendenkmälern zu bereichern".

Was ist euere Meinung dazu?
Eigentlich möchte ich, wenn ich mal Frei habe, JFF in den Wald gehen oder über einen Feldweg und dort nach Sachen suchen, egal was.  Ich suche ja nicht gezielt nach BD sondern praktisch nach allem was mir mit einem vernünftigen Leitwert unter die Spule kommt.
Aber was ich dann so lese ist schon erschreckend, das Verstöße gegen das DSchG mit einer GS bis zu 200.000€ auf sich haben können.

Ich meine, wie möchte man mir nachweisen, dass ich nicht nach nicht BD gesucht habe?
Oder benötige ich auch eine Genehmigung, wenn ich mit dem "technischen Suchgerät" nach Sachen suche und bei Fund mit einem Spaten danach grabe?

Irgendwie komme ich in unserem Paragraphendschungel ein wenig durcheinander. Denn was ich so lese sagt teils dies, dass man wenn man nicht nach BD sucht keine NFG benötigt und allgemein, dass wenn man angibt nach BD zu suchen sowieso keine NFG ausgestellt bekommt.

Wie gesagt, ich bin Absoluter Neuling in der Szene und hatte nicht damit gerechnet, dass ich mich in einem so riesigen Paragraphendschungel verirre.
Ich ging davon aus, dass ich mein Garrett auspacke und danach sofort auf's Feld kann.
Mittlerweile habe ich ein Déjà-vu.
Ähnliche Nummer mit "auspacken und los" hatte ich ebenfalls mit meiner Drohne.


Ich freue mich sehr auf eure Antworten.

Liebe Grüße, SondelSoniQ

« Letzte Änderung: 26. Dezember 2017, um 22:12:57 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)
#1
26. Dezember 2017, um 21:42:31 Uhr

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4488&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=375870

Demnach ist die Suche nach Bodendenkmälern genehmigungspflichtig!
Die Suche nach nicht Bodendenkmälern ist logischerweise nicht im DschG geregelt...wozu auch?
Die Frage ob du nun nach welchen suchst oder nicht kannst nur du beantworten. Ob man dir das glaubt oder nicht steht wieder auf einem anderen Blatt.

Gruß Suchgesicht

Offline
(versteckt)
#2
26. Dezember 2017, um 21:50:19 Uhr

Wurde hier schon über 9 Seiten durchgekaut:

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.detektorforum.de/smf/rechtliches/was_muss_man_beachten_um_in_nrw_suchen_gehen_zu_konnen-t30672.0.html;highlight=nrw



Besorg dir einfach eine NFG, die bekommt jeder in NRW und frag nett beim nächsten Bauern an, ob du auf seine Felder darfst.

Ich ein gutes Gefühl, so unterwegs zu sein.


« Letzte Änderung: 26. Dezember 2017, um 22:08:59 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#3
26. Dezember 2017, um 22:21:08 Uhr

Hallo Dortmunda, danke für deinen Kommentar. 


Was benötige ich denn alles für eine Nachforschungsgenehmigung?An wen wende ich mich? Also frage ich in meiner Stadt nach oder in unserem Kreis (UNNA) und vor allem Wo (welche Behörde)?
Muss ich irgendwelche Nachweise erbringen, wie z.B. Umgang mit einem MD o.ä.? 

Das sind eben alles so Fragen, die ich mir als Neuling in der Szene stelle, und ich könnte mir gut vorstellen, dass mir in Zukunft noch ein paar mehr Fragen einfallen.

Offline
(versteckt)
#4
26. Dezember 2017, um 22:22:56 Uhr

In dem Board wirst bestimmt einige Antworten finden. Zwinkernd
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
www.detektorforum.de/smf/rechtliches-b37.0/


Offline
(versteckt)
#5
26. Dezember 2017, um 22:53:23 Uhr

Na das ist ja übersichtlich ;-)

LG von der Küste
Ralf

Offline
(versteckt)
#6
27. Dezember 2017, um 09:15:05 Uhr

Hallo,

also die Waldsuche ist bei uns in NRW generell tabu, genauso wie Wiesenflächen.

Eine Genehmigung würdest Du auch nur für gestörte Böden wie Ackerflächen bekommen...

Aber bei uns ist das Amt auch echt umgänglich, also warum keine NFG holen? Ist ganz easy.

Dann bist Du auf der sicheren Seite, und musst anschließend nur noch den Eigentümer kontaktieren.

VG

Offline
(versteckt)
#7
27. Dezember 2017, um 09:36:17 Uhr

Geschrieben von Zitat von Arminius
also warum keine NFG holen? Ist ganz easy.

Hört sich ganz toll an...aber:
Daß die Gehnemigung:
1. -nur für die speziell beantragten Flächen gilt
2. -pro Kreis (manchmal sogar pro Gemeinde) gebührenpflichtig ist
3. -dazu verpflichtet seine Funde vorzulegen (die man zurück bekommt falls sie nicht unters Schatzregal fallen)
4. -nur 1 Jahr (Ausweitung auf 2 Jahre möglich) gültig ist


sollte wohl auch erwähnt werden.
Es ist schön, dass man in NRW recht einfach und schnell an eine Genehmigung kommt aber es ist auch ganz bestimmt nicht alles Gold was glänzt...wie besonders wir Sondler wissen. Zwinkernd



Gruß Suchgesicht

Offline
(versteckt)
#8
27. Dezember 2017, um 11:50:00 Uhr

Geschrieben von Zitat von Suchgesicht
Hört sich ganz toll an...aber:
Daß die Gehnemigung:
1. -nur für die speziell beantragten Flächen gilt
2. -pro Kreis (manchmal sogar pro Gemeinde) gebührenpflichtig ist
3. -dazu verpflichtet seine Funde vorzulegen (die man zurück bekommt falls sie nicht unters Schatzregal fallen)
4. -nur 1 Jahr (Ausweitung auf 2 Jahre möglich) gültig ist


sollte wohl auch erwähnt werden.
Es ist schön, dass man in NRW recht einfach und schnell an eine Genehmigung kommt aber es ist auch ganz bestimmt nicht alles Gold was glänzt...wie besonders wir Sondler wissen. Zwinkernd



Gruß Suchgesicht


Natürlich ist nicht alles Gold was glänzt...dass ist ja fast nirgends so.
Aber im Gegensatz zu anderen BL ist der Umgang mit Sondengängern jedenfalls hier noch human.
Wenn man so manche Geschichten hört. Das wollte ich damit ausdrücken.

Und einmal kurz zu Deinen Punkten, die auf jeden Fall so stimmen, aber:

zu 1. Gibt es keine limitierte Anzahl von Flächen, die man beantragen kann. Man kann sich im Vorfeld Gedanken dazu machen, und schon mal jede Menge flächen, die man vor hat zu begehen, beantragen. Natürlich sollte man schauen, dass diese zu ein und demselben Kreis gehören, wenn man nicht zu viel bezahlen möchte. Und ich hatte in meinen beantragten Flächen nur ganz wenige dabei, die mir gestrichen wurden.

zu 2. Dass ist auch korrekt so. Man sollte auf jeden Fall bei dem entsprechenden Kreis nachfragen, wie die dortige Regelung ist. Dass ist leider ungünstig, weil mein keine generelle Regelung hat. Dass wäre wünschenswert. Aber einige Kreise umfassen auch eine Vielzahl von Gemeinden und somit ein relativ großes Gebiet. Und dafür muss man dann auch nur einmalig bezahlen. Ist jedenfalls z.B. beim Kreis Kleve so, wo ich eine NFG habe. Aber da sollte man wie gesagt einmal vorher beim zuständigen Kreisamt anrufen, um auf der sicheren Seite zu sein.

zu 3. Man ist verpflichtet, zumindest einmal im Jahr seine Funde vorzulegen, was ich jetzt auch nicht sonderlich tragisch finde. Es ist ja nicht so, dass man nach jedem Suchgang gleich zum Amt rennen muss. Man kann die Funde auch erst mal sammeln. Wichtig ist halt nur, dass man sich markiert, wo man was gefunden hat. Und bislang sind wirklich nur ganz ganz wenige Funde unter das Schatzregal gefallen. Ein guter Freund hat sogar seine gefundene MA-Goldmünze und einen keltischen Quinar eingeliefert und diesen anschließend anstandslos zurück bekommen mit Zertifikat. Das Schatzregal in NRW greift auch wirklich nur bei ganz besonders historisch bedeutsamen Funden und sollte kein Grund sein, keine NFG zu beantragen.

zu 4. Es stimmt, dass die NFG bei der Erstbeantragung nur für ein Jahr gilt. Jedoch schon bei der zweiten Beantragung werden die Flächen direkt für 2 Jahre genehmigt. Finde ich eigtl ganz fair.

VG

Offline
(versteckt)
#9
27. Dezember 2017, um 12:30:52 Uhr

@Arminius...ich gebe dir natürlich in allem recht!
Ich wollte einfach nur mal zum Ausdruck bringen, dass es eben nicht so ist wie es sich oft liest.
Ein Anfänger kann bei den Aussagen nur allzu leicht auf den Gedanken kommen, er hole sich eine Genehmigung und kann dann einfach drauf los sondeln. So ist es eben nicht.
Eine Genehmigung "bindet" eben auch in gewisser Weise und legt einem Pflichten auf, wie eben das Einmessen der Funde, das Ausfüllen der Fundmeldungen und die Bindung an die beantragten Flächen. Auch wenn man so viel Fläche beantragen kann, dass man darauf viele Jahre verbringen könnte, man ist an diese Flächen eben gebunden.
Schatzregalfunde sind natürlich eher die Ausnahme und der größte Teil der Sondler wird damit wohl eher sowieso nicht in Berührung kommen.

Gruß Suchgesicht

Offline
(versteckt)
#10
27. Dezember 2017, um 13:46:05 Uhr

Da stimme ich Dir vollumfänglich zu Suchgesicht Super
Ich wollte die NFG an sich jetzt auch nicht lobpreisen, weil es da auch noch einige Defizite gibt.
Die gravierendste ist meiner Meinung nach die von Dir angesprochene Gemeinderegelung, die jede Gemeinde für sich festlegen kann. Hier sollte es definitiv eine einheitliche Regelung für das gesamte BL geben.
Heißt, jeden Kreis auch nur einmalige Gebühr. Wobei ich die Gebühr an sich auch schon ungünstig finde.
Was wohl auch einige abschreckt verständlicherweise. Für die einen sind 75 Euro nicht viel, für andere jedoch wieder schon. Weil im Grunde genommen profitieren ja die Ämter auch von ehrlichen Sondengängern, die Ihnen teils wertvolle Informationen liefern, und oftmals auch ehrenamtlich, wenn es die Zeit erlaubt an Grabungen, Notbergungen mitwirken, wie bei mir zuletzt der Fall. Von daher kann ich das nicht ganz nachvollziehen. Zumal wie Du ja schon sagst, man totz NFG nicht einfach drauf los laufen darf, sondern immer noch den jeweiligen Eigentümer um Erlaubnis fragen muss. Und diesen nun bei den diversen Ackerflächen ausfindig zu machen, ist auch nicht immer ganz einfach. Mit der Zeit lernt man jedoch den ein od anderen Bauern kennen, die einem auch interessante und hilfreiche Informationen geben können. Wenn da jetzt kein Hof direkt in der Nähe ist, gehe ich auch auf manche Äcker drauf und frage dann, wenn der Bauer dort iwann aufschlägt. War meistens auch nie ein Problem.
Und das mit den beschränkten Flächen liegt wohl daran, dass einige Bereiche gestrichen sind wg Bodendenkmal. Und da das Amt wohl ungerne Karten raus gibt, wo man Alle Bodendenkmäler auf Anhieb sieht, warten Sie lieber ab, bis entsprechende Flächen beantragt werden und streichen diese dann raus. Somit müssen sich die Sondengänger erst einmal konkret Gedanken machen, wo Sie überhaupt genau suchen wollen. Dass wäre nicht das Problem, wenn es für NRW eine Denkmalkarte wie den Bayern Viewer geben würde. Dann könnte man eigtl direkt Alle Flächen im KReis genehmigen, da jeder die nicht erlaubten Flächen nachvollziehen kann. Würde die Sache auf jeden Fall um einiges erleichtern. Da sich für mich kein anderer Grund erschließt, warum man nicht direkt einen ganzen KReis genehmigen sollte. Aber Deutschland ist ja generell für seine Bürokratie bekannt. Von daher wundert mich das nicht. Wenn man aber auf der sicheren Seite sein möchte, sollte man diesen Schritt schon in Erwägung ziehen und sich eine Genehmigung holen. Ansonsten kann es schon mal die ein od andere böse Überraschung geben je nach dem. Was aber auch nicht sein muss. Oftmals interessiert es auch gar niemandem. Man sollte aber schon auf den Bewuchszustand acht geben. Dass ist meist für die Bauern der relevante Faktor Zwinkernd

VG

Offline
(versteckt)
#11
27. Dezember 2017, um 16:54:45 Uhr

Soweit ich weiß müßen die Kreise/Gemeinden bis zum Jahr x (welches ist durch mein löchriges Hirn gesickert) die Bodendenkmallisten öffentlich zugänglich machen. So wie es etwa in meiner Gemeinde schon geschehen ist. Damit wären genau die Voraussetzungen geschaffen die du beschreibst. Ich wage aber zu bezweifeln, dass sich an dem Szenario etwas ändern wird. So wäre weitergesponnen theoretisch sogar eine NRW weite Genehmigung möglich.
Aber Schluss mit der Spinnerei... Angenehm 
Hunger

Gruß Suchgesicht

Offline
(versteckt)
#12
27. Dezember 2017, um 17:59:48 Uhr

Geschrieben von Zitat von SondelSoniQ
Hallo Dortmunda, danke für deinen Kommentar.


Was benötige ich denn alles für eine Nachforschungsgenehmigung?An wen wende ich mich? Also frage ich in meiner Stadt nach oder in unserem Kreis (UNNA) und vor allem Wo (welche Behörde)?
Muss ich irgendwelche Nachweise erbringen, wie z.B. Umgang mit einem MD o.ä.?


Einfach mal bei der unteren Denkmalbehörde anrufen und dein Anliegen schildern:
Kreisstadt Unna
Alexandra Oppermann
Untere Denkmalbehörde
Zimmer 309 (3.OG) 
Telefon: 02303/103 613
Fax: 02303/103 608




Dann folgt meist ein Gespräch, ca.1h, in dem du über Rechte und Pflichten informiert wirst.




Danach rufst du mal Frau Kellerhoff von der Bezirksregierung an, warnst sie schonmal vor  und schickst deinen Antrag per Email nach Arnsberg:


[quote( author=(.*) link=(.*) date=[0-9]+)?][font=-webkit-system-font, "Helvetica Neue", Helvetica, sans-serif]An: [/color][font=-webkit-system-font, "Helvetica Neue", Helvetica, sans-serif]katharina.kellerhoff@bezreg-arnsberg.nrw.de
[/font][/font]



Absenderadresse


Bezirksregierung Arnsberg

Katharina Kellerhoff
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
Seibertzstr. 2, 
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
59821 Arnsberg





Betreff: Antrag auf Grabungsgenehmigung nach §13 Denkmalschutzgesetz


Sehr geehrte Frau Kellerhoff,



vielen Dank für das freundliche Telefonat heute und die mitgeteilten Informationen.

Hiermit beantrage ich für den Einsatz meiner Metalldetektoren 
(xxxxxxxxxxx)

eine Grabungsgenehmigung nach §13 Denkmalschutzgesetz für das Gebiet der Stadt Unna.


Entweder wie sie mir telefonisch mitteilten direkt für das gesamte Stadtgebiet, alternativ und für den Anfang sicherlich ausreichend für die im Anhang der Mail gekennzeichneten Ackerflächen, für die mir die Genehmigungen der Bauern bereits mündlich vorliegen.


Ich habe am xxxxx von xxx-xxxUhr bereits ein persönliches Gespräch mit XXXXXXX in der "Unteren Denkmalbehörde der Stadt Unna“ geführt. XXXX hat mich dabei ausführlich über die Grabungsgenehmigung und damit verbundenen Auflagen und Pflichten informiert.


Über einen positiven Bescheid würde ich mich sehr freuen.

Mit 
freundlichen Grüßen.  xxxxxxx
[/quote]

Offline
(versteckt)
#13
22. Januar 2018, um 14:52:46 Uhr

So, dann fangen wir mal an Smiley

Es wurde viel richtiges gesagt, aber auch viel nur so halb richtiges Zwinkernd

Betreffend der Gebühren ist festzuhalten, dass es im Bereich des LWL ( also Westfalen, nicht Rheinland ) eine feste Regelung gibt, die vom Ministerium vorgeben ist. Diese besagt, dass die Gebühr auf 75,00 € pro Kreis bzw. Kreisfreie Stadt gedeckelt ist. 1 Kreis = 75,00 €, 2 Kreise = 150,00 €, dies gilt pro ausgestellter Genehmigung und unabhängig von der Laufzeit.

Früher wurden die Genehmigungen für ganze Kreise ausgestellt ( glaube bis 2014 war das ), dann hat das Ministerium ( das große in Düsseldorf ) beschlossen und verfügt, dass ganze Kreisgebiete nur noch in Ausnahmefällen genehmigt werden dürfen, vermutlich aufgrund negativer Erfahrungen.

Weiterhin betreffend der Gebühren, diese werden von den Kreisverwaltungen als Gebühr fürd en Verwaltungsakt erhoben und können aufgrund der Landesweit gültigen Gebührenordnung nicht abgeschafft werden. Die Archäologie!!! sieht von diesen 75,00 € nicht einen einzigen Cent!

Der Aufbau der Denkmalbehörden und der Weg zur Grabungserlaubnis ( in NRW gibt es keine NFG!!! ) ist wie nachfolgend:

Oberste Denkmalbehörde ( angesiedelt bei der Bezirksregierung und nicht zuständig für Genehmigungen )

Obere Denkmalbehörde ( angesiedelt bei der Kreisverw. meistens beim Bauamt, diese stellt die Genehmigung aus )

Untere Denkmalbehörde ( angesiedelt bei den Gemeinden/ Städten, belanglos fürs Sondengehen, kann lediglich Auflagen für das eigene Stadtgebiet bestimmen )

LWL/LVR ( Archäologische Fachämter, nehmen die Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege im Auftrag des Landesministeriums wahr. Bei denen muss man sich vorstellen und erst wenn die ja sagen darf die Obere Denkmalbehörde die Genehmigung austellen.


Der Weg zur Genehmigung ist denkbar einfach:

1. Schritt: Formloser Antrag für eine Grabungserlaubnis nach § 13 Denkmalschutzgesetz NRW an die Obere Denkmalbehörde schicken.

2. Schritt: Man wird aufgefordert sich beim Fachamt vorzustellen. Im Regelfall wird man zu einem netten Gespräch bei frischem Kaffee eingeladen.

3. Schritt: Wenn man sich nicht benommen hat wie eine offene Hose und die Auflagen ( ggf. Karten einreichen ) des Fachamtes LwL/LVR erfüllt hat, bekommt man ca. 4 - 6 Wochen anch Schritt 2 seine Genehigung. Erst für ein Jahr, dann für 2 Jahre usw.

In der Hoffnung dem einen oder anderen helfen zu können und in der Hoffnung, dass ich mit dem einen oder anderen Mythos aufräumen konnte,

Alles Gute

Seiten: 1 
Haftungsausschluss / Nutzungsbedingungen Datenschutzerklärung Impressum Kontakt Mobile Version
Powered by SMFPacks WYSIWYG Editor