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 Was muss man beachten, um in Niedersachsen suchen gehen zu können?

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07. Dezember 2014, um 21:20:27 Uhr

Auch in Niedersachsen werden Sondengänger unverhältnismäßig schikaniert. Um eine Nachforschungsgenehmigung (Nfg) zu erhalten, müssen sie in einem sog. „Qualifizierungskurs“ über „Denkmalschutz und Sondengehen“ in Hannover teilnehmen, wobei sie für diesen teilweise jahrelang auf einen freien Platz warten müssen.
(Suche im Detekforforum nach „Qualifizierungskurs“, z. B. Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.detektorforum.de/smf/rund_ums_sondengehen/praxiskurs_fur_sondenganger_in_nds15112014-t83421.0.html;highlight=qualifizierungskurs
)

Vor allem aber macht es mich traurig, wenn neue Sondengänger in Niedersachsen durch Angst und Panikmache (i. d. R. von Besitzern einer Nfg) vergrault werden und das Hobby in der Folge aufgeben. Aus diesem Grund möchte ich allen interessierten Sondengängern helfen und Wege zu einem unbeschwerten Sondeln „zwischen Harz und Nordseeküste“ beschreiben.

Ziel dieser differenzierten Ausführungen ist es daher, etwaige Möglichkeiten zur Ausübung dieses Hobbys und deren etwaige Grenzen aufzuzeigen.

Meine Ausführungen beruhen dabei auf meinen eigenen Erfahrungen, dem Austausch mit Kollegen und meinem gesunden Menschenverstand und sind nicht mit einer Rechtsberatung gleichzusetzen. Sämtliche Texte von mir sind Darlegungen meiner privaten Rechtsauffassung.

Die Wörter „Kulturdenkmäler“, „Kulturdenkmale“, „Denkmäler“ und „Denkmale“ werden synonym verwendet.

Der gesamte Beitrag lässt sich als ausführliche Version (dazu einfach nur weiterlesen), oder als schnelle Version lesen (bis zum grünen Balken runterscrollen).

(Ausführliche Version)



EINLEITUNG

Vorweg muss ich zum besseren Verständnis noch erwähnen, dass praktisch die gesamte Skepsis und Angst vor dem Sondeln durch in diversen Suchforen im Internet agierende Personen bewusst geschürt wird.
Dieser Personengruppe sind hauptsächlich
-Mitarbeiter der Denkmalämter
-Sondler mit einer Nfg
-Internethelden, die im „Offline-Leben“ kaum Beachtung finden
zu subsummieren. Zu Beachten ist, dass es auch hierbei Ausnahmen gibt, die absolut kollegial sind.

Diese drei Gruppen erzeugen im Sinne einer Multiplikatorfunktion mit
-kurzen, aber immer wiederkehrenden Sätzen
-eine äußerst pessimistische, destruktive Bedrohungssituation für Sondengänger.

Charakteristisch sind Sätze wie:
„Mein Kollege hatte letztens die Blauen bei sich zu Besuch. War nicht schön, kann ich euch sagen“
„Sondeln im Wald, im ungestörten Boden und auch im gestörten Boden ist und bleibt komplett verboten“
„Jeder wie er meint, aber jammert nachher nicht rum“


-> Erkennt ihr diese Sätze wieder? Sie stammen von Personen, die meistens nur über ein „Halbwissen“ verfügen, das jedoch gefährlicher ist, als „kein Wissen“ zu besitzen. Noch gefährlicher ist jedoch, dass Personen, die die Gesetze eindeutig kennen, diese bewusst falsch widergeben, um Verwirrung bei den Sondlern zu erzeugen.

Gründe für dieses Verhalten gibt es zahlreiche, die zwei wichtigsten lauten jedoch:
-die Denkmalbehörde verfügt weder über ausreichend materielle Mittel noch über genügend Personal, um den Schutz und die Durchführung des Denkmalschutzes zu gewährleisten. Was ist also besser, als ganz viele Sondengänger erst auf dem Feld aufspüren zu müssen und ihnen Angst / angebliche Verbote vorzuwerfen? Natürlich, dass erst gar keiner einen Detektor benutzt! Diese „Präventionsarbeit“ wird in den Sucherforen seit Jahren – mehr oder weniger – erfolgreich praktiziert. (Bspw. durch sog. „agent provocateur“, die in erster Linie ein Angstszenario verbreiten sollen): Besser, es gehen nur fünf Leute suchen, als wenn es 50 machen. Und noch besser, wenn diese fünf Leute sich ständig umdrehen und in ständiger Angst leben.
-Hierzu gesellen sich von der Denkmalbehörde auserwählte Personen, die eine NfG erhalten haben. (Ob sie diese überhaupt brauchen, ist eine andere Frage). Diese bieten sich als kostenlose Multiplikatoren ihrer Propaganda an. Es sind keine Personen von der „Gegenseite“, es sind „Sondler“. Und wenn nun Personen aus den eigenen Reihen sagen „Sondeln ist überall verboten“ wirkt das gleich viel einschüchternder. Des Weiteren fühlen sich viele von diesen (nicht alle!) auf einen Sockel gehoben, von dem aus munter denunziert und aufgepasst wird. Man versucht, alle anderen Sondler aus seiner Umgebung zu melden oder diesen Angst einzujagen, nur mit einer Nfg suchen zu dürfen. Überdies gibt es zahlreiche Nfg-ler, die sich sagen: „Ich habe jetzt drei jahre auf meine Nfg gewartet, diesen blöden Qualifizierungskurs und den ganzen Mist mitgemacht. Jetzt sollen sich auch andere daran halten und die gleichen Hürden auf sich nehmen, die auch ich bewältigen musste“. Irgendwie ja auch verständlich.

-> Nun reicht es bereits in einem Forum mit bspw. 100 Mitgliedern, wenn von diesen fünf oben genanntes Verhalten ausüben, um peu à peu mehr Personen zu verunsichern. Nach einiger Zeit sagen fünf weitere Leute „Ich weiß nicht, ich wäre da vorsichtig“ und schon multiplizieren weitere Person diese (inszenierten) Meinungen an Neulinge und verunsichern sie – bewusst oder unbewusst.
Verunsicherung ist die größte „Waffe“ beim Thema Sondeln und diese möchte ich für die Niedersachsen deutlich reduzieren.



THEMATIK

Grundlage für Sondler, wie auch für das Denkmalamt, ist das „Niedersächsische Denkmalschutzgesetz“ vom 30. Mai 1978.
(Quelle: z.B. Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true
)
Das DschG NDS beinhaltet dabei 41 Paragraphen, wobei die für uns relevanten thematisiert werden.


Zu erst einmal muss geschaut werden, was genau ein Denkmal ist. Dies dient der Überprüfung, ob und wenn ja, inwieweit wir als Sondengänger betroffen sein könnten:

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte.
(2) Baudenkmale sind bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung), Teile baulicher Anlagen, Grünanlagen und Friedhofsanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.
(4) Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluß über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Baudenkmale sind.
(5) Bewegliche Denkmale sind bewegliche Sachen und Sachgesamtheiten, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluß über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Bodendenkmale sind.
(6) Denkmale der Erdgeschichte sind Überreste oder Spuren, die Aufschluss über die Entwicklung tierischen oder pflanzlichen Lebens in vergangenen Erdperioden oder die Entwicklung der Erde geben und an deren Erhaltung aufgrund ihrer herausragenden wissenschaftlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.

-> Das ist schon einmal viel Gesetzestext, den wir durchpflügen müssen. Aber beginnen wir:
Relevant für uns sind die in (4) genannten Bodendenkmale, die in (5) genannten beweglichen Denkmale. Die in (6) genannten Denkmale der Erdgeschichte betreffen Fossilien (und auch nur die, die herausragend bedeutend sind) und sind für uns weniger relevant.

Niedersachsen legt die Definition von den verschiedenen Denkmälern äußerst (viel zu) großzügig aus, sodass nur scheinbar wenige Gegenstände keine Bodendenkmale oder bewegliche Denkmale sind.
Im Grunde kann in NDS alles ein Bodendenkmal oder ein bewegliches Denkmal sein,

  • a)   was vom Menschen geschaffen oder bearbeitet wurde oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit gibt

und

  • b)   an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.

Das bedeutet, dass sowohl a) als auch b) gleichzeitig erfüllt sein müssen, sonst ist es kein Denkmal.

Auf den ersten Blick fällt auf, dass mit Punkt a) praktisch alles „menschenmögliche“ drunter fällt, und wir das Sondengehen in NDS aufgeben können. Absolut alle Gegenstände, selbst eingesäte Baumsamen oder der Rettungsring im Meer, geben Aufschluss über menschliches Leben vergangener Zeit. Da „vergangene Zeit“ hier nicht näher erläutert wird (aber bei einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung enger definiert werden müsste), kann „vergangen“ schon die gerade vorbeigehende Sekunde sein!

Zum Glück gibt es noch Punkt b), der das weitgefasste Spektrum von a) begrenzt. An allen unter a) fallende Sachen muss zusätzlich auch noch b) ein an dessen Erhaltung öffentliches Interesse bestehen, das vier verschiedene Gründe beinhaltet:

1)   Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner geschichtlichen Bedeutung bestehen
2)   Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner künstlerischen Bedeutung bestehen
3)   Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner wissenschaftlichen Bedeutung bestehen
4)   Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner städtebaulichen Bedeutung bestehen

Wenn nun Erhaltungsgrund 1), 2), 3) oder 4) auf das Objekt oder die Sache zutrifft, handelt es sich um ein Denkmal.

„Es gibt verschiedene Gründe für das Bestehen eines öffentlichen Interesses an dem Erhalt und Schutz eines Kulturdenkmales, so z. B.:
besonderer historischer Wert (z. B. Grablegen herausragender Personen)
besonderer künstlerischer Wert (z. B. für die Kunstgeschichte wichtige Objekte)
besondere wissenschaftliche Bedeutung (z. B. Objekte aus der Forschungsgeschichte oder auch Bodendenkmale wie Versteinerungen)
besondere städtebauliche oder ortsbildprägende Bedeutung (z. B. alte Dörfer oder Arbeitersiedlungen aus der Zeit der Industrialisierung)“
(Quelle: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.juraforum.de/lexikon/kulturdenkmal
).

-> Wann ist also ein beliebiger Gegenstand ein Denkmal? Erst, wenn ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung besteht, und zwar aus den oben vier bestimmten Erhaltungsgründen. Die Latte für ein Denkmal ist also erstmal ziemlich hoch gelegt, da schon eindeutige und nachvollziehbare Gründe für die Einstufung „erhaltenswert aus öffentlichem Interesse“ und damit zum Denkmal vorliegen müssen. Euromünzen, DM-Münzen, der kürzlich verlorene Ehering, Opas vergrabene Weltkriegsuniform im Wald sind keine Denkmäler.

An der Erhaltung einer einzelnen mittelalterlichen Münze aus Hannover bspw. dürfte kein öffentliches Interesse liegen, da diese eine Massenware waren und nach wie vor sind. Diese Münze ist nicht so geschichtlich / wissenschaftlich bedeutend, dass an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse bestünde.

Der Tausendste Knopf hannoverscher Truppen in einer Region stellt auch keinen Gegenstand dar, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse bestehen sollte.

Anders sieht es beispielsweise aus, wenn die Gräber eines bedeutenden Königspaares entdeckt werden. An der Erhaltung dieser Gräber könnte wegen der geschichtlichen Bedeutung („1)“) dieses Königspaares ein öffentliches Interesse bestehen. Damit würden diese zum Denkmal werden.

Auch wenn beispielsweise bei Oldenburg ein römischer Münzhort entdeckt wird, könnte an der Erhaltung dieses Münzhortes wegen seiner wissenschaftlichen Bedeutung („3)“), Römer bei Oldenburg könnten eine wissenschaftliche Sensation und damit sehr bedeutend sein) ein öffentliches Interesse bestehen. Damit würde dieser Hort zum Denkmal werden.

Auch an der Erhaltung eines alten Hauses als Teil eines Rundlings könnte wegen seiner städtebaulichen Bedeutung („4)“) ein öffentliches Interesse bestehen. Damit würde dieses Haus zum Denkmal werden.

(Überdies muss noch erwähnt werden, dass die „Erhaltung“ eines Objektes auch dann gegeben sein könnte, wenn der Entdecker des Objektes dieses nicht zerstören oder entsorgen will. Dann „erhält“ (er pflegt es, bewahrt es auf) er dieses Objekt auch, und ein öffentliches Interesse an einer Erhaltung könnte hinfällig sein, da das Objekt ja erhalten wird. Dies nur als Gedankengang.)

Wie ihr sehen könnt, ist die Bedingung, dass ein Objekt zu einem Denkmal wird, schlussendlich doch relativ präzise angegeben und entsprechend hoch. Wahrscheinlich wird nicht einmal 1 von 1000 Metalldetektorfunden ein Denkmal darstellen!

Gerne können sich niedersächsische Sondengänger melden und angeben, wie viele und welche Objekte sie schon gefunden haben, die tatsächlich die hohe Hürde der Denkmalkriterien übersprungen haben und damit Denkmäler sind. Damit für uns alle klar ist, in welcher Liga sich Objekte befinden müssen, um tatsächlich die Denkmaleigenschaft zu erlangen.


Nun wissen wir, was Denkmäler sind. Es stellt sich die Frage, wo sich diese befinden:

§ 4 Verzeichnis der Kulturdenkmale
(1) 1 Die Kulturdenkmale sind in ein Verzeichnis einzutragen, das durch das Landesamt für Denkmalpflege aufzustellen und fortzuführen ist. 2 Bewegliche Denkmale werden in das Verzeichnis nur eingetragen, wenn ihre besondere Bedeutung es erfordert, sie dem Schutz dieses Gesetzes zu unterstellen.
(2) 1 Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dem Verzeichnis. 2 Jedermann kann Einblick in das Verzeichnis und die Auszüge nehmen. 3 Eintragungen über bewegliche Denkmale und über Zubehör von Baudenkmalen dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen.

Aha, wir können also alle Einblick in die Denkmalverzeichnisse nehmen. Da jeder Kreis / jede Stadt logischerweise nur die Auszüge für sein Gebiet besitzt, führt jeder Kreis / jede Stadt einen Auszug aus dem großen Denkmalverzeichnis. Wir dürfen diesen Einblick bei den unteren Denkmalschutzbehörden sowie den Gemeinden kostenlos und beliebig oft nehmen. Die Liste (originär in Form des ADABweb, siehe auch: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.adabweb.info/
) enthält dabei einsehbar die Baudenkmäler, die Bodendenkmäler (für uns am wichtigsten) sowie die Denkmäler der Erdgeschichte (bspw. ein Fossilienvorkommen, das jedoch äußerst selten ist).

Hierbei erfahren wir die exakte Lage des Denkmales, also wo es aufhört und wo es anfängt. Wir sehen aber auch, wo keine Denkmäler liegen. Beispielsweise hat dann der Kreis Diepholz 300 Baudenkmäler, 50 Bodendenkmäler und 2 Denkmäler der Erdgeschichte im gesamten Kreis verteilt.


Gut, jetzt wissen wir, was mit „Denkmalen“ gemeint ist und wo sich diese genau befinden. Das sind die Sachen, wegen denen wir uns informieren und „aufpassen“ müssen. Aber wie sieht denn die grundsätzliche Suche mit dem Detektor aus?

§ 12 Ausgrabungen
(1) Wer nach Kulturdenkmalen graben, Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln nach Kulturdenkmalen suchen will, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.

§ 13 Erdarbeiten
(1) Wer Nachforschungen oder Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Kulturdenkmale befinden, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.

Zu §12:
Man bedarf also der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn man nach Denkmälern graben oder suchen will. Wer also wirklich nach den oben beschriebenen Objekten suchen oder graben möchte, der muss sich dem Prozedere (wie in der Einleitung stehend) hingeben und eine Nachforschungsgenehmigung (Nfg) beantragen. Wer keine Denkmäler suchen möchte, der bräuchte keine Nfg.

Zu §13:
Ebenso braucht man eine Nfg, wenn man an einer Stelle sucht, von der man
a)   weiß, oder
b)   vermutet, oder
c)   den Umständen nach annehmen muss,
dass sich dort oben beschriebene Objekte befinden.

An dieser Stelle wird dem Durchschnittsbürger viel zugemutet – zu viel aus meiner Sicht und ist ein weiteres Zeichen für das aus dem Jahr 1978 stammende antiquierte DschG! Man kann aus meiner Sicht tatsächlich nur wissen, ob sich an Stelle A ein Denkmal befindet, wenn man in das eben thematisierte Denkmalverzeichnis reinschaut. Woher soll man vermuten oder den Umständen nach annehmen, dass an Stelle A Denkmäler liegen, wenn diese Vermutung oder Annahme nicht einmal die Experten der Denkmalschutzbehörde getroffen haben, und das Gebiet nicht als Denkmal ausgewiesen haben? Diese Einschätzung können allenfalls Fachleute vornehmen, denn hierfür werden diese auch bezahlt! Dem Durchschnittsbürger kann diese Expertise unmöglich abverlangt werden. Er besitzt nicht das Fachwissen, um über das Vorhandensein von Denkmälern Vermutungen oder Annahmen zu treffen. Er besitzt jedoch die Möglichkeit, sich über Denkmäler im Denkmalverzeichnis zu informieren. Und genau das wäre das einzige, was man ihm hier vorwerfen könnte! Realistisch betrachtet kann man also jemandem nur vorwerfen, über ein Denkmal genau Bescheid gewusst zu haben. Und dies ergibt sich aus der öffentlichen Einsehbarkeit des Denkmalverzeichnisses, indem die Denkmäler dokumentiert werden.


Folgen:
Wir könnten unbewusst fahrlässig nach Denkmälern suchen, wenn wir uns für die Suche nach nicht-Denkmälern nicht im Denkmalverzeichnis über das Vorhandensein von Denkmälern informieren würden. (Genauer: Wir könnten die Sorgfalt außer acht gelassen haben, im Denkmalverzeichnis nachzuschauen, wo sich Denkmäler befinden. Warum wollen wir das vermeiden? Damit uns nicht vorgeworfen werden kann, fahrlässig nach Denkmälern gesucht zu haben. Einem etwaigen Vorwurf der Verletzung der Sorgfaltspflicht, sofern diese hier gegeben wäre, wollen wir nicht ausgesetzt sein.)

Wir könnten mit bedingtem Vorsatz nach Denkmälern suchen, wenn wir auf Denkmälern nach nicht-Denkmälern suchen. Gerade hier befinden sich Denkmäler und man würde es wohl billigend in Kauf nehmen, bei jeder x-beliebigen Suche auf Denkmälern weitere Denkmäler zu entdecken. (Genauer: Wir sehen die Möglichkeit, dass wir mit dem Suchen auf Denkmälern weitere Denkmäler entdecken könnten bzw. wir wissen (dank dem Denkmalverzeichnis), dass sich an dieser Stelle ein Denkmal befindet, nehmen dies aber billigend in Kauf.)

Und genau diesen beiden Konsequenzen müssen wir als Sondengänger in NDS aus dem Weg gehen! Wir müssen uns informieren, wo Denkmäler sind, damit wir zum einen nicht fahrlässig nach diesen suchen (wir wissen ja jetzt, wo diese liegen und können nicht mehr fahrlässig auf diese stoßen) und zum anderen nicht bedingt vorsätzlich auf diesen suchen. Am besten gehen wir grundsätzlich nicht auf Denkmäler.



Zwischenfazit:
  • Nur die allerwenigstens Objekte sind tatsächlich Denkmäler, da sie bestimmte hohe Voraussetzungen erfüllen müssen
  • Das Kulturdenkmalverzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen. Hiermit weiß man genau, wo sich Denkmäler befinden und wo die Denkmalbehörde keine Denkmäler sieht
  • Wer nur nach nicht-Denkmälern suchen will, wie beispielsweise nach € oder DM-Münzen, der braucht keine Genehmigung von der Denkmalbehörde (Nfg)
  • Wer nur an Stellen sucht, an denen seiner Annahme, Vermutung oder Wissen nach keine Denkmäler zu erwarten sind (Zuhilfenahme des Denkmalverzeichnisses), der braucht keine Genehmigung von der Denkmalbehörde (Nfg)
  • Jeder von uns sollte sich über das Vorhandensein und die exakte Lage von Kulturdenkmälern informieren, damit ein etwaiger Vorwurf einer fahrlässigen oder bedingt vorsätzlichen Suche nach oder auf Denkmälern entschieden zurückgewiesen werden kann. Am besten gehen wir erst gar nicht auf Denkmäler



So! Da wir uns nun informiert haben, wo sich Denkmäler befinden, wir diese meiden und nur nach nicht-Denkmälern suchen, muss noch der Zufallsfund erwähnt werden:

§ 14 Bodenfunde
(1) Wer in der Erde oder im Wasser Sachen oder Spuren findet, bei denen Anlaß zu der Annahme gegeben ist, daß sie Kulturdenkmale sind (Bodenfunde), hat dies unverzüglich […] anzuzeigen.
(2) Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Wenn wir also beim Waldspaziergang mit der Familie, bei der Arbeit auf dem Bau in einem Bagger, als Sondengänger bei der Suche nach DM-Münzen, als Landwirt auf dem Traktor Sachen oder Spuren finden, von denen wir annehmen, es seien Kulturdenkmäler, müssten wir dies unverzüglich (etwa innerhalb einer Woche) der Denkmalbehörde anzeigen und das Kulturdenkmal unverändert lassen und vor Gefahren schützen, wenn die Denkmalbehörde nicht etwas anderes sagt.

Na, kommt da die Wirklichkeitsnähe des Elfenbeinturms durch? Dieses Erhabene, dieser göttliche Touch der Archäologen und Denkmalschützer. Da taucht doch tatsächlich ein Kulturdenkmal im Erdloch auf der Baustelle auf! Eine Erdverfärbung, statt lehmig brauner Erde ein „kackbrauner“ ovaler Kreis im Boden! DIE SEN - SA - TION IST DA! Sofort schalten wir den Bagger ab, springen aus dem Führerhaus. Wir trommeln alle Kollegen zusammen, rufen den Chef. Es wird ein Kreis gebildet, wie zu Schulzeiten, um das klitzekleine süße Kulturdenkmal herum. Bäh, mich, wunderbares Kulturdenkmal, schauen jetzt diese Hauptschulabbrecherbauarbeiter an! Pfui, packt mich ja nicht mit euren dreckigen Wurstfingern an! Mich sollen nur meine göttlichen Erzeuger der Professoren und Doktoren der Archäologie a) anschauen, b) berühren und c) auswerten, die selbstverständlich auf schnellstem Wege aus dem Elfenbeinturm zum Erdloch bei den ungebildeten Bauarbeitern herabschweben! In der Zwischenzeit überlegen wir, wie wir die bräunlichere Verfärbung vor den Gefahren für die Erhaltung schützen. „Ich!“ schallte es hinter mir, „Nein ich du Idiot!“ entgegnete Jürgen von der anderen Seite des Kreises und ging schnaubend in Richtung der ersten Stimme. „Neiiiiin, ich übernehme den Schutz der Fundstelle und der Verfärbung am ersten Werktag nach der Anzeige!!!“ schnauzte Presslufthammer-Olaf in die Runde, und mir blieb nur die traurige Gewissheit, dass ich, Kranführer Ronny, der Entdecker des Kulturdenkmals „Verfärbung Braun Loch 68.X34VEC“, erst am vierten Werktag nach der Anzeige für den Schutz der braunen Verfärbung zuständig bin! Sofort wurde gezankt und gestritten, wie denn am besten der Schutz gewährleistet werden könne. Einer wollte ein weißes Zelt auf der Erdverfärbung errichten, ein anderer lud gar schon Presse und den Bürgermeister zur Fundstelle ein. Doch ich, ich habe als einziger das Denkmalschutzgesetz gelesen und weiß, dass der beste Schutz nur gewährleistet werden kann, wenn die Stelle unverändert gelassen wird. Also schmiss ich den Bagger wieder an und schüttete das Loch wieder zu…

So oder so ähnlich sollte es sich - dem DschG zumindest nach - jeden Tag auf niedersächsischen Baustellen, Waldspaziergängen, Sondeltouren und bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit abspielen ;-)


Noch ein weiteres Sahnestück des zauberhaften niedersächsischen DschG:

§ 15 Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden
1 Eigentümer und Besitzer eines Bodenfundes sind verpflichtet, den Bodenfund auf Verlangen der zuständigen Denkmalschutzbehörde dieser oder einer von ihr benannten Stelle für längstens zwölf Monate zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation zu überlassen. 2 Reicht der Zeitraum zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke im Einzelfall nicht aus, so kann er von der zuständigen Denkmalschutzbehörde angemessen verlängert werden.

Das bedeutet also, solltet ihr tatsächlich mal ein Kulturdenkmal entdeckt haben, so kann verlangt werden, dieses zur Auswertung ein Jahr oder auch mal länger abgeben zu müssen.


§ 5 Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis
(1) Die §§ 6, 10 und 11 gelten für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in das Verzeichnis eingetragen sind.

Nachdem ihr das gefundene bewegliche Denkmal (z. B. eine Totenmaske eines römischen Feldherrn) gemeldet habt, die Denkmalbehörde es ausgewertet und euch zurückgeschickt hat, ist es wichtig, ob sie dieses Objekt als „bewegliches Denkmal“ in das Denkmalverzeichnis eingetragen hat. Hat sie das Objekt nicht eingetragen, braucht ihr bspw. keine Genehmigung der Denkmalbehörde, wenn ihr das Objekt „verändern“ oder „zerstören“ wollt. Hat sie das Objekt als „bewegliches Denkmal“ in das Denkmalverzeichnis eingetragen, so bedürft ihr weiterhin der Genehmigung, wenn ihr das Objekt „verändern“ oder „zerstören“ wollt.


Eine weitere Restriktion stellen die sog. Grabungsschutzgebiete (GSG) dar:

§ 16 Grabungsschutzgebiete
(1) Das Landesamt für Denkmalpflege kann durch Verordnung abgegrenzte Flächen, in denen Kulturdenkmale von herausragender landes- oder kulturgeschichtlicher Bedeutung vorhanden sind oder vermutet werden, befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten erklären.
(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutagefördern oder gefährden können, einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.

Also, GSG sind auch tabu für uns. Nicht raufgehen! Wo die GSG sind, erfahrt ihr natürlich auch dort, wo ihr Einsicht in das Denkmalverzeichnis nehmen könnt.


Nun zum erfreulichsten Teil des niedersächsischem DschG, nämlich dem praktisch nicht vorhandenen, aus meiner Sicht illegalen und verfassungswidrigen Schatzregal:

§ 18 Schatzregal
1 Bewegliche Denkmale gemäß § 3 Abs. 5, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten gemäß § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. 2 Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. 3 Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

Ja tatsächlich! Das Schatzregal betrifft nicht die ohnehin schon unfassbar seltenen Kulturdenkmäler, sondern nur die nochmal „unendlich selteneren“ Denkmäler von hervorragendem wissenschaftlichem Wert. (Da wir nicht staatlich per Nfg suchen und auch nicht in GSG gehen, wurden diese Passagen durchgestrichen). Wenn bereits der Fund eines Kulturdenkmals nur äußerst selten vorkommt (vielleicht einmal im Jahr), wie hoch ist dann die Wahrscheinlichkeit, den Fund eines Kulturdenkmals von hervorragendem wissenschaftlichem zu machen?

Mit der Regelung des „hervorragenden wiss. Wert“ werden praktisch nur die absoluten Ausnahmen der Ausnahmefunde betroffen sein. Die Latte ist hier unglaublich hoch gelegt. Ob die Totenmaske des Varus drunter fällt ist äußerst zweifelhaft, vielleicht schafft es ein Fund der Sorte „Himmelsscheibe von Nebra“©, vom niedersächsischem Schatzregal erfasst zu werden? Unwahrscheinlich, dass auch nur eine Münze durch das Schatzregal eingezogen werden könnte. Aus meiner Sicht ist damit das Schatzregal annähernd gut wie in Bayern: Nämlich praktisch nicht vorhanden!


Aber die schlauen Niedersachsen wären nicht die schlauen Niedersachsen, wenn sie nicht noch ein Ass im Ärmel hätten, nämlich die Enteignung via Landesenteignungsgesetz:

§ 30 Zulässigkeit der Enteignung
(2) Ein beweglicher Bodenfund (§ 14 Abs. 1) kann enteignet werden, wenn
1. Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, daß er wesentlich verschlechtert wird,
2. nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, daß er für die Allgemeinheit zugänglich ist, und hieran ein erhebliches Interesse besteht oder
3. nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, daß er für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gehalten wird.
Der Enteignungsantrag kann innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem der Bodenfund angezeigt oder bei Arbeiten nach § 14 Abs. 3 entdeckt worden ist.

Also, letztlich könnten unter fadenscheinigen wohl durchdachten und absolut nachvollziehbaren Gründen nicht nur Denkmäler von hervorr. wiss. Wert, sondern auch „normale“ gefundene Denkmäler einbehalten werden. Das Gute ist, dass dies praktisch dem System von England nahekommt: Möchte NDS das Denkmal haben, so ist nach dem Enteignungsgesetz der tatsächliche Wert (Verkehrswert) zu zahlen, mit dem sicher jeder von uns gut leben könnte :-)


Zuletzt noch die Strafen, wegen derer eventuellen, möglichen, theoretischen Gefahr, potentiell in Gedanken belangt werden zu können, viele Neulinge bereits die weiße Fahne gehisst und den Detektor verkauft haben.

§ 34 Zerstörung eines Kulturdenkmals
(1) Wer ohne die nach § 10 erforderliche Genehmigung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Klare Sache, wer ein Kulturdenkmal zerstört (also eine Burg im Wald mit dem Bagger platt macht, das Grab des Königspaares zertrümmert), der wird zu Recht bestraft werden können. Anders sieht es aus, wenn ihr ein bewegliches Kulturdenkmal gefunden habt und dieses von der Denkmalbehörde nicht in das Denkmalverzeichnis eingetragen wird (siehe oben) – dann würde dieser Paragraph nicht greifen.  

§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine nach § 14 Abs. 1 erforderliche Anzeige (Denkmalfund) nicht unverzüglich erstattet,
2. Maßnahmen, die nach § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen läßt,
4. gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 14 Abs. 2 unverändert läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.
(4) Es können eingezogen werden:
1. Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist,
2. Gegenstände, die durch ordnungswidrige Handlungen unter Verletzung des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 2 erlangt worden sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

Kurze Nennung der relevanten Ordnungswidrigkeiten:
  • 1. Gefundene Denkmäler wahrheitsgemäß anzeigen und „unverändert“ lassen
  • 2. Kulturdenkmäler nicht verändern (da wir nicht auf Denkmäler raufgehen, und gefundene Denkmäler melden, irrelevant). Gefundene Denkmäler, die die Denkmalbehörde nicht als bewegliche Denkmäler in das Denkmalverzeichnis einträgt, dürfen jedoch verändert werden
  • 3. Nicht nach Denkmälern suchen
  • 4. Nicht forschen, wenn man weiß (durch das Denkmalverzeichnis), dass an der Stelle ein Denkmal ist
  • 5. Nichts in Grabungsschutzgebieten machen
  • 6. Eure Detektoren, Grabzeug und sonstige Ausrüstung dürfte laut diesem Gesetz nicht eingezogen werden, lediglich erlangte Gegenstände (z.B. in einem GSG widerrechtlich gefundene Denkmäler)



(Schnelle Version)

FAZIT
  • Nur die allerwenigstens Objekte sind tatsächlich Denkmäler, da sie bestimmte hohe Voraussetzungen erfüllen müssen
  • Das Kulturdenkmalverzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen. Hiermit weiß man genau, wo sich Denkmäler befinden und wo die Denkmalbehörde keine Denkmäler sieht
  • Wer nur nach nicht-Denkmälern suchen will, wie beispielsweise nach € oder DM-Münzen, der braucht keine Genehmigung von der Denkmalbehörde (Nfg)
  • Wer nur an Stellen sucht, an denen seiner Annahme, Vermutung oder Wissen nach keine Denkmäler zu erwarten sind (Zuhilfenahme des Denkmalverzeichnisses), der braucht keine Genehmigung von der Denkmalbehörde (Nfg)
  • Jeder von uns sollte sich über das Vorhandensein und die exakte Lage von Kulturdenkmälern informieren, damit ein etwaiger Vorwurf einer fahrlässigen oder bedingt vorsätzlichen Suche nach oder auf Denkmälern entschieden zurückgewiesen werden kann. Am besten gehen wir erst gar nicht auf Denkmäler
  • Gefundene Kulturdenkmäler müssen innerhalb einiger Tage angezeigt und die Fundstelle sowie das Kulturdenkmal selbst unverändert bleiben und vor Gefahren geschützt werden
  • Gefundene Kulturdenkmäler könnten durch die Denkmalschutzbehörde für ein Jahr oder länger zur Bearbeitung ausgeliehen werden. Werden diese an euch zurückgeschickt, und die Denkmalbehörde hat diese nicht als bewegliche Denkmäler in das Denkmalverzeichnis eingetragen, braucht ihr keine Genehmigung von der Denkmalbehörde, um dieses Objekt zu verändern oder zu zerstören
  • Grabungsschutzgebiete erst gar nicht betreten
  • Gefundene Kulturdenkmäler könnten ähnlich des englischen Prinzips gegen Zahlung des Verkehrswertes enteignet werden; gefundene Kulturdenkmäler von hervorragendem wissenschaftlichem Wert können durch das Schatzregal enteignet werden, ohne Zahlung des tatsächlichen Verkehrswertes, sondern durch ein Fachbuch eine Belohnung
  • Keine Kulturdenkmäler zerstören (also keine Baudenkmäler wie ein altes Fachwerkhaus, keine Bodendenkmäler wie ein Hügelgrab, keine Fossilien, keine beweglichen Denkmäler wie die Totenmaske des Varus zerstören – auch wenn diese Maske nicht als bewegliches Denkmal in das Denkmalverzeichnis eingetragen wird, bitte trotzdem nicht zerstören ;-) )
  • Eine Unterscheidung nach „bewegtem“ oder „unbewegtem Boden“, „Ackersuche“ oder „Waldsuche“ findet im niedersächsischen DSchG nicht statt


Praxis:
Was bedeutet das nun für das Hobby „Sondeln“? Mit einem Satz:

Dieses Hobby ist auch in NDS legal, wird aber durch diverse denkmalschutzrechtliche Vorschriften begrenzt.

Das muss klar gesagt werden: Jeder, der in NDS sondeln möchte, darf dies machen. Niemand ist gezwungen, sich der unwürdigen Praxis der Denkmalbehörde zu unterwerfen und „Qualifizierungskurse“ mitzumachen. Eine Nfg hat eigentlich zum Ziel, auf Denkmälern und innerhalb GSG nach Denkmälern zu forschen. Mit einer Nfg soll man eben bewusst in den geschützten Bereichen suchen können (siehe §12 I, §16 II)! Genau dieser eigentliche Zweck wird jedoch missbraucht und so ausgelegt, dass man trotz Nfg nicht mal auf Denkmälern und innerhalb GSG nach Denkmälern forschen darf, sondern nur auf willkürlich abgesteckten, eng begrenzten Arealen. Dieser unterwürfigen Praxis sollte sich niemand aussetzen, sondern seine Freiheit innerhalb des DschG selbst beanspruchen.

Die Einschränkungen durch das DSchG NDS lassen sich in drei Kategorien aufteilen:
  • 1.   Ort der Suche
  • 2.   Zweck der Suche
  • 3.   Auffinden eines Kulturdenkmals

1. Ort der Suche:
Einfach gesagt: Wir dürfen nicht mit Kulturdenkmälern in Kontakt kommen. Das bedeutet, wir müssen Kulturdenkmäler meiden sowie GSG, da innerhalb dieser Kulturdenkmäler vermutet oder vorhanden sind.

Unsere Sorgfaltspflicht sollte daher sein, zu wissen, wo sich laut Denkmalbehörde Kulturdenkmäler und GSG befinden. Diese muss die Denkmalbehörde in das Denkmalverzeichnis eintragen, in das wir wiederum jederzeit Einsicht haben. Wir nehmen Einsicht, und meiden für sämtliche „Sondelaktivitäten“ diese Gebiete!

Denkmalrechtlich gesehen gibt es in NDS fünf Flächenarten:
1. Baudenkmale
2. Bodendenkmale
3. Denkmale der Erdgeschichte
4. Grabungsschutzgebiete (in denen Kulturdenkmale herausragender Bedeutung sind oder vermutet werden)
5. Flächen, die keine Baudenkmale, Bodendenkmale, Denkmale der Erdgeschichte oder GSG sind (Ca. 99% der Fläche NDS!)

-> Wir suchen nur innerhalb der 5. Fläche, da wir hier weder vorsätzlich noch fahrlässig Kulturdenkmälern begegnen.

2. Zweck der Suche:
Wir suchen nur nach nicht-Kulturdenkmälern. Der verlorene Ehering, Euromünzen, DM-Münzen, Opas vergrabene Weltkriegsuniform etc. Dafür benötigen wir keine Nfg.

Wer nach Kulturdenkmälern sucht, also nach Baudenkmalen wie alten Fachwerkhäusern, nach Bodendenkmalen wie Hügelgräbern, nach beweglichen Denkmälern wie der „Himmelsscheibe von Nebra“™ oder nach Denkmälern der Erdgeschichte wie Fossilien, der benötigt eine Nfg.

3. Auffinden eines Kulturdenkmals:
Sollten wir den extrem unwahrscheinlichen Fall haben, und bei der Suche außerhalb von Kulturdenkmalflächen und GSG nach nicht-Kulturdenkmälern tatsächlich ein Kulturdenkmal finden, so kommt der „größte Teil der Arbeit“.

Wir müssen das Objekt unverändert lassen, es und die Stelle schützen, und möglichst schnell (innerhalb einer Woche) die Denkmalbehörde benachrichtigen. Diese kann das Objekt dann für eine lange Zeit mitnehmen, um es auszuwerten. Auch kann sie das Objekt enteignen, also für sich beanspruchen. Dann muss sie euch den Verkehrswert auszahlen, weil ihr der Entdecker seid. Ist das Objekt tatsächlich 500€ wert, so würde euch gemäß § 984 BGB der Entdeckeranteil von 250€ zustehen. Die anderen 250€ bekommt der Eigentümer des Grundstücks, indem das Objekt gefunden wurde, also bspw. Bauer Heinrich. Auch kann sie das Objekt via Schatzregal für sich beanspruchen. Dafür muss das Objekt allerdings einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Dieser Fall dürfte bei 10.000 Sondengängern womöglich ein einziges Mal im Leben auftreten, ist also praktisch zu vernachlässigen. In diesem Fall gäbe es eine „Belohnung“, die durchaus in Gestalt einer Freikarte ins Museum oder eines „Buches“ oder wenigen Euros daherkommt. Solltet ihr ein Kulturdenkmal finden, und es wird nicht enteignet, sondern an euch nach Auswertung und Konservierung zurückgesendet, teilt euch die Denkmalbehörde mit, wie ihr damit umgehen könnt. Hat diese das Kulturdenkmal nicht in das Denkmalverzeichnis eingetragen, bräuchtet ihr nicht einmal eine Genehmigung der Denkmalbehörde, wenn ihr das Kulturdenkmal verändern oder zerstören möchtet. Grundsätzlich sollten Kulturdenkmäler nicht verändert oder zerstört werden. Macht ja auch keinen Sinn, ein von der Denkmalbehörde fachgerecht konserviertes Denkmal noch groß zu verändern. Da wir sowieso Kulturdenkmäler meiden, und allenfalls selbst aufgefundenen Kulturdenkmälern konfrontiert wären und nun das Vorgehen wissen, ergibt sich hieraus keine Gefahr.



Hinweis zum Fragen:
Versucht, soweit es geht, den Grundstückseigentümer in eure Suche einzubeziehen. In 9 von 10 Fällen wird dieser gegen eine Suche nichts einwenden, und euch womöglich weitere Hinweise geben oder sich sogar auch einen Detektor kaufen und mit suchen (alles schon erlebt). Falls ihr jedoch mal nicht wisst, wem der Acker gehört, scheint dies auch nicht weiter tragisch: Es gibt ein umfassendes Betretungsrecht der freien Landschaft. Dies beinhaltet: „natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden“. Das Freizeiterleben „Sondeln“, das Graben von Löchern in 15cm Tiefe und das anschließende Wiederherstellen des Lochs dürfte natur- und landschaftsverträglich sein bzw. diese sportliche Betätigung dürfte natur- und landschaftsverträglich sein, und somit bedürfte es im Zweifel nicht einmal der Zustimmung des Grundstücksbesitzers.
(Weitere Infos: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.detektorforum.de/smf/fundstellen/erlaubnis_zum_sondeln_auf_feld-t83188.0.html;msg832403#msg832403
)

In NDS ist hierbei nur das folgende verboten:
  • a)   eine Waldkultur, Walddickung, Waldbaumschule oder eine Fläche, auf der Holz eingeschlagen wird zu betreten
  • b)   einen Acker in der Zeit vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte zu betreten
  • c)   eine Wiese oder Weide während der Aufwuchszeit zu betreten
  • d) einen Baum, eine Hecke, eine Wallhecke, einen Strauch, Pflanzen oder Früchte ohne vernünftigen Grund zu beschädigen.

a) Waldkultur = Walddickung = Schonung, also Jungbäume, die sowieso meist umzäunt sind sowie Baumschulen, die wir sowieso nicht betreten. Ganz zu schweigen von Flächen, wo gerade Bäume gefällt werden – da laufen wir auch nicht herum. Somit sind schätzungsweise 95% des Waldes vom Betretungsrechtverbot nicht betroffen.

b) Auf eingesäte Äcker gehen wir sowieso nicht drauf – außer der Landwirt erlaubt es uns

c) Auf Wiesen und Weiden suchen wir sowieso kaum, für uns zu vernachlässigen.

d) Wenn ihr beim Sondeln und Graben im Wald seid, so beschädigt bitte nicht unnötig Bäume, Sträucher oder Pflanzen. Ein respektvoller Umgang mit Mensch und Natur sollte Grundvoraussetzung dieses Hobbys und dem Gemeinschaftsleben sein.



ENDE

Wir können also gemäß DSchG NDS und bzgl. des Fragens festhalten:
  • 1.   Meidet Flächen von Kulturdenkmalen und GSG, indem ihr euch im Denkmalverzeichnis nach ihnen erkundigt
  • 2.   Sucht nur nach nicht-Kulturdenkmalen
  • 3.   Verhaltet euch beim Auffinden eines Kulturdenkmals entsprechend dem DSchG NDS (oben erklärt)
  • 4.   Versucht, den Grundstückseigentümer zu fragen. Wenn dies nicht möglich ist oder ihr nicht wisst, wer das ist, könnt ihr trotzdem im Rahmen des Betretungsrechts das Hobby ausführen

Ich hoffe, euch soweit informiert zu haben, dass ihr nun ohne schlechtes Gewissen sondeln könnt. Ihr wollt nichts böses, sondern eurem natürlichen Drang nachgeben, „den Dingen auf den Grund zu gehen“, den „Jäger und Sammler“ in euch auszuleben. Wie eigentlich überall im Leben gibt es nicht nur „schwarz“ und „weiß“, sondern viele Graustufen dazwischen. Ebenso gibt es kein komplettes Sondelverbot, wie es auch keine uneingeschränkte Sondelerlaubnis gibt: Haltet euch an die paar Regeln und genießt eure Freiheit, das zu tun, worauf ihr die ganze Zeit Lust habt.

Ich wünsche euch viel Spaß bei der Suche, euer Ernte

PS: Weitere Informationen gibt’s hier Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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#1
08. Dezember 2014, um 18:51:54 Uhr

Wow  Applaus  Applaus  Applaus  Vielen dank für deinen Beitrag Ernte AG echt spitze  Super

 

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#2
17. Dezember 2014, um 19:37:04 Uhr

Thema nicht zum Diskutieren.

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