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 Was muss man beachten, um in NRW suchen gehen zu können?

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(versteckt)Themen Schreiber
#0
18. Oktober 2011, um 20:11:44 Uhr

Ich habe mir intensiv das Denkmalschutzgesetz NW sowie diverse Urteile zum Denkmalschutz durchgelesen, und möchte meine Überlegungen hier mitteilen. (Keine Rechtsberatung  Cool)
Besonders für Sucherneulinge ist mein Beitrag gedacht, denn auch ich habe einmal klein angefangen und mich trotz vermeintlichem Suchverbot, angedrohten Strafen und Konflikten nicht einschüchtern lassen, dem spannendsten Hobby der Welt nachzugehen Küsschen
Es geht in meinen Ausführungen in erster Linie um das Denkmalschutzgesetz in NRW, dass uns Sondengänger in NRW hauptsächlich betrifft, und im Allgemeinen mit den von Archäologen und Denkmalschützern geforderten Bedingungen, unter denen dem Hobby Sondengehen nachgegangen werden soll.

Fangen wir mal damit an, was ein Denkmal überhaupt ist. Dazu steht im DSchG NW:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

-> Dies besagt, dass Denkmäler sehr vieles sein, und nicht nur aus der Römerzeit kommen können, sondern auch aus dem Zweiten Weltkrieg. Ja sogar aus heutiger Zeit könnten Sachen zu einem Denkmal ausgewiesen werden. Man denke bswp. an die Berliner Mauer

In NRW ist es nun so, dass lediglich mit der Eintragung (bzw. der vorläufigen), ein Objekt einen besonderen Schutz, den Denkmalschutz, erfährt:
§ 3 (Fn 2)
Denkmalliste
(1) Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen;[...] Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes.[...] Die Vorschriften der §§ 13 bis 19 gelten unabhängig von der Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste.

-> Diese Liste der für uns relevanten Bodendenkmäler (BD) ist öffentlich bei der Unteren Denkmalbehörde (in jeder Stadt / Gemeinde müsste es eine geben) einsehbar. Dies bedeutet, man kann sehen, wo ein BD anfängt, und wo es aufhört. Mit dieser Liste kann man also gezielt die Gebiete unterscheiden, in denen das direkt Denkmalschutzgesetz (DSchG) zur Anwendung kommt, und wo es nur latent wirkt, man also eigentlich nicht in Konflikt mit dem DSchG kommt und man als Sucher erstmal nichts zu befürchten brauch. Was mit latent gemeint ist, erläutere ich gleich. Nach dem Urteil des:

OVG Münster, Urteil v. 21.12.1995,
Az.: 10 A 4827/94,
EzD 2.3.2 Nr. 2
Kann zwar einerseits festgestellt werden, dass sich im Boden eines bestimmten Grundstücks überhaupt denkmalwerte Sachen befinden, sind aber andererseits Lage und Ausdehnung des Bodendenkmals offen, steht also insbesondere nicht fest, ob sich das Bodendenkmal im gesamten Grundstück oder in welchen konkreten Teilen es sich sonst verbirgt, kann nicht das gesamte Grundstück als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen werden; vielmehr kommt allenfalls in Betracht, das Grundstück zum Grabungsschutzgebiet zu erklären.
-> Dies ist äußerst wichtig für uns, da hier im Forum gerne mal behauptet wird: "100m Sicherheitsabstand zum BD muss man einhalten, sonst gibt es Ärger". Dies ist somit widerlegt, genau an dem cm, wo das BD anfängt, hört der denkmalgeschützte Bereich auf. Den Bereich kann man sich natürlich auch in der Denkmalliste anschauen und dann fragen, ob daneben ein Grabungsschutzgebiet (GSG) liegt. (In den meisten Fällen nicht!)


Nun kommen wir zum eben erwähnten:
§ 4
Vorläufiger Schutz
(1) Ist damit zu rechnen, daß ein Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird, so soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, daß das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt.
(2) [...]Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.

-> Dies ist für die Untere Denkmalbehörde (UB) einfach eine Möglichkeit, ein Objekt schnell mit dem Denkmalschutz auszustatten. In den nächsten Monaten muss dann die Eintragung erfolgen. Wir dürfen also davon ausgehen, dass es nur extrem wenige vorläufig unter Schutz gestellte BD gibt, die ja in der Liste noch nicht einsehbar sind und den Sucher in etwaige Schwierigkeiten bringen könnte.


Dies nur am Rande, es ist für uns nicht wichtig:
§ 8
Nutzung von Baudenkmälern und
ortsfesten Bodendenkmälern
(1) Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler sind so zu nutzen, daß die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist.
(2) Wird ein Baudenkmal oder ortsfestes Bodendenkmal nicht oder auf eine die erhaltenswerte Substanz gefährdende Weise genutzt und ist dadurch eine Schädigung zu befürchten, so kann die Untere Denkmalbehörde Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, das Baudenkmal oder das ortsfeste Bodendenkmal in bestimmter, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen. [...]

-> Es geht um die Nutzung, permanenter und langfristiger Art! Sprich: Würde es dem BD "Römische Villa" schaden, wenn die Ackerfläche weiterhin mehrmals jährlich durchgepflügt wird? Also für den Besitzer der Fläche wichtig!


Kommen wir zum sehr interessanten Punkt der:
§ 9 (Fn 3)
Erlaubnispflichtige Maßnahmen
(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer
a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder
c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen
oder
b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

-> Hier steckt das erste, kleine Hindernis drin. Es handelt sich nicht um die Genehmigung zur Suche nach BD, also "neuen, bisher unbekannten" BD. Sondern betrifft die bisher bekannten BD wie den Limes bspw. Beseitigen heißt in dem Fall zerstören = zu Staub und Asche, Nutzung ändern hieße statt den Acker mit der römischen Villa drinne, will ich dort nach Erdöl bohren. Wichtig ist hierbei für uns das Verändern des BD.
Nun hört man aus Archäologiekreisen oder von Denkmalschützern, natürlich zur Abschreckung, dass verändern bereits dann gegeben ist, wenn man auch nur einen Spatenstich in das ortsfeste BD (man stelle sich eine Burgruine vor) macht, die Ruine am besten nichtmal betritt. Man könnte durch das Betreten des BD bereits mit den Schuhen beim Gehen Veränderungen am BD hervorrufen.
Für die nun folgende Argumentation ist es wichtig, einen weiteren Paragraphen, diesmal aus dem Strafgesetzbuch zu zitieren:
§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände [...] oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, [...] beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

-> Hierzu habe ich ein äußerst interessantes Urteil

OLG Jena, Beschl. v. 27.4.2007,
Az.: 1 Ss 337/06,
juris
1. Mit dem Erfordernis einer „nicht nur vorübergehenden“ Veränderung des Erscheinungsbildes i. S. d. § 304 StGB II StGB werden solche Veränderungen ausgeschlossen, die in kurzer Zeit von selbst wieder vergehen oder ohne Aufwand entfernt werden können.
2. Durch das Merkmal „nicht nur unerheblich“ sollen nur geringfügige Veränderungen an der Sache von der Strafbarkeit nach § 304 II StGB ausgenommen werden.
3. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 304 II StGB muß zu der nicht unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung des Erscheinungsbildes – ebenso wie bei dem Beschädigen nach § 304 I StGB – die Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts hinzukommen.

-> Der Kreis schließt sich hier also! In dem Paragraphen des Strafgesetzbuches werden die gleichen Verbote (verändern, beschädigen) behandelt, wie im DSchG. Das DschG bestraft diejenigen ohne Genehmigung, das StGB die, die unter anderem Denkmäler zerstören. Eigentlich doppelt gemoppelt, aber gut für uns, denn:
Verändern heißt nach dem Urteil des OLG Jena, dass 1. die Veränderungen nicht von selbst vergehen oder man mit Aufwand die Veränderung nur entfernen kann und 2. mehr als geringfügige Veränderungen des BD vorliegen und 3. die öffentliche Funktion des BD beeinträchtigt wird.
Das sind 3 Bedingungen, die gleichzeitig gelten müssen.
Wenn man nun auf einem BD graben will, so wäre die Veränderung am BD das Loch, welches gegraben wird. Es reicht nach dem Urteil jedoch aus, wenn das Loch "ohne Aufwand entfernt werden kann", oder, weil das Loch nur 10cm tief ist, nur eine geringfügige Veränderung am BD darstellt. Und wenn man nicht gerade mit einem Kleinbagger anrückt, und das kleine Loch direkt wieder schließt, so würde man demnach weder mit dem Strafgesetz, noch mit dem Denkmalschutzgesetz in Konflikt geraten!


Die für die Sondengänger mit Abstand wichtigste Regel wird nun behandelt, es handelt sich um das Beantragen von "Suchgenehmigungen" und den "latenten" Kontakt mit dem DSchG:
§ 13
Ausgrabungen
(1) Wer nach BD graben [...] will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. [...]
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.

Hierzu auch das:
OVG Lüneburg, Urteil v. 7.2.1994
Az.: 1 L 4549/92,
EzD 2.3.4 Nr. 1
1. Wer zur Feststellung historischer Wegeverbindungen mit einem Metallsuchgerät nach Hufeisen und Hufnägeln sucht und sie ausgräbt, benötigt eine Ausgrabungsgenehmigung.
2. Die durch den Einsatz eines Metallsuchgeräts bedingte einseitige Nachforschung nach einem bestimmten Material bringt die Gefahr, dass einzelne Bestandteile eines Bodendenkmals aus dem Befundzusammenhang entfernt werden und dies rechtfertigt die Versagung der Genehmigung.

-> Wie wir dem Gesetz sowie dem Urteil entnehmen können, wird tatsächlich derjenige eine Nachforschungsgenehmigung (NFG) benötigen, der gezielt nach BD graben will. Sondelanfänger wie alte Hasen, rahmt euch diesen Satz ein. Wer wirklich nach BD suchen will, dass heißt zum Beispiel auch: Wer in Büchern nach versunkenen Burgen oder nach vergrabenen Schätzen lesen will, im Wald spaziert und dabei bewusst nach BD Ausschau hält oder derjenige, der mit Hilfes des Metalldetektors BD ausgraben will, der beötigt tatsächlich die NFG.

Meiner Meinung nach klingt die Gesetzeslage sehr restriktiv, aber trotzdem können wir unserem Hobby nachgehen, wenn: Wir ganz einfach nur nach nicht-BD suchen wollen. Was dies sein kann, ist in erster Linie irrelevant. Es zählt der Wille, der von außen nicht einsehbar ist, und wenn ich nach meiner verlorenen Uhr suche, die ich beim Joggen verloren habe, so stellt dies eine Möglichkeit dar, nach nicht-BD zu suchen.
Ganz einfache Kiste, und das wissen die Denkmalbehörden auch. Deswegen werdet ihr öfters den Satz finden: "Wer mit Schaufel und MD in den Wald zieht, der ist dran", was absoluter Blödsinn ist. Lasst euch IMMER den entsprechenden Paragraphen und die Begründung von diesem "Experten" nennen, dann werdet ihr sehen, wie er / sie ins Straucheln kommt und euch nichts kann!
Natürlich möchte man die Uhr auch ausgraben, wenn man sie im Wald / auf dem Acker vermutet, deswegen kann man ohne Probleme neben dem MD auch ein Grabgerät mit sich führen. Euch muss bewiesen werden, dass ihr gezielt nach BD sucht und nicht z.B. nach eurer verlorenen Uhr oder Omas vergrabenem Silberschmuck im Wald oder oder oder  Zwinkernd Wer kann in euren Kopf hineinsehen und sagen: "Ne, der sucht nach BD, dem machen wir jetzt mal Ärger!" -> Niemand, außer euch selbst!
Es gibt keinerlei rechtliche Handhabe, euch mit dem Vorsatz des Suchens nach nicht-BD zu bestrafen / zu verfolgen was auch immer - denn es ist nichts verbotenes! Aber natürlich kann es immer mal sein, dass man anstatt der verlorenen Uhr einige Münzen findet. Wenn sich diese Münzen als BD darstellen  (eine 200 alte Münze, die Millionen Mal geprägt wurde, wäre in 99,9% der Fälle kein BD, da sie letztlich kein besonderes Zeugnis der menschlichen Geschichte gemäß §2 DschG NW darstellt), seid ihr verpflichtet, diese der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen / abzuliefern etc.

Die dazu relevanten Gesetze sind die §§15 bis 18 DschG NW, aber ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass wir, da wir nur nach nicht-BD suchen, auch keine finden werden. Lest sie euch trotzdem mal durch  Zwinkernd


Jetzt kommt der einzige Punkt, der generell das Graben verbietet, also praktisch für alle Sondengänger gilt, egal ob man mit NFG nach BD sucht oder ohne NFG nach nicht-BD sucht.
§ 14
Grabungsschutzgebiete
(1) Die Obere Denkmalbehörde kann bestimmte Grundstücke, die nachweislich oder nach der Überzeugung von Sachverständigen Bodendenkmäler enthalten, durch ordnungsbehördliche Verordnung im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) für drei Jahre zu Grabungsschutzgebieten erklären; die Frist kann angemessen verlängert werden, soweit die Bedeutung der Bodendenkmäler dies erfordert. [...]

-> Aha, es gibt doch eine Beschränkung für unser Hobby, was aus meiner Sicht auch sinnvoll ist! Denn wir stellen uns ja nicht auf das gleiche Niveau wie mancherlei Denkmalschützer, die meinen, alles und jeden von vornherein zu verbieten, sich nicht mit sich reden und den Einsatz eines Metalldetektors per se stafrechtlich verfolgen zu lassen  Grinsend
GSG sind nach dem Denkmalschutz die einzigen Gebiete, wo ihr zwar rauf , aber nicht für einen einzigen Spatenhieb ansetzen dürft! (In Naturschutzgebieten darf man ebenfalls nichts machen, aber hier geht es um den Denkmalschutz)
Meidet diese Gebiete einfach, ihr habt 99,999% der restlichen Fläche Deutschlands theoretisch zur Verfügung  Grinsend
Eventuell sind bestimmte GSG mit einem Schild ausgewiesen, vielleicht wird man bei der Denkmalbehörde die Infos bekommen, wo es GSG gibt. Nach meinen Überlegungen müsste es diese Informationen geben, denn wenn das Graben irgendwo verboten ist, so muss man ja auch wissen, ab wann man in diesen geschützten Bereich gelangt. Parkplätze werden i.d.R. auch weiß markiert, damit man sieht, wo das Parken überhaupt gestattet ist.


Für die Schatzregalländer noch ein kleiner Hinweis:
VG Saarlouis, Urteil v. 27.12.2000,
Az.: 5 K 186/99,
juris (Leitsätze Blatt 1/2)
1. Sowohl die zivilrechtliche Schatzfund-Regelung des § 984 BGB als auch die Schatzregal-Bestimmung nach Art. 73 EGBGB i. V. m. § 23 SaarlDSchG erfassen nur solche Sachen, deren Eigentümer nicht zu ermitteln ist.
2. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Grabungserlaubnis (hier nach § 20 SaarlDSchG) handelt es sich um eine gebundene und nicht um eine Ermessensentscheidung.
3. Eine „private“ Nachforschung darf mangels entsprechender Ermächtigung in § 20 II 2, III SaarlDSchG nicht mittels einer die Grabungserlaubnis modifizierenden Auflage zu einer „staatlichen“ Nachforschung deklariert werden, da diese Erweiterung des in § 23 SaarlDSchG geregelten Schatzregals auf Fälle des § 20 II SaarlDSchG der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zuwider läuft.

in Verbindung mit bspw. dem DschG Baden-Württemberg:
§ 23
Schatzregal
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind,
dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes,
wenn sie bei
staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder
wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

-> Die private Suche nach nicht-BD kann  also keine "staatliche Nachforschung" sein, und ihr Sucher in BaWü, ihr sucht hoffentlich nicht in Grabungsschutzgebieten! Dann wäre die einzige Bedingung, dass Kulturdenkmale (eigentlich das Gleiche wie Bodendenkmäler), die als "Schatzfund" im Sinne des §984 BGB gelten, nur dem Land gehören, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert (ein sehr schwammiger Begriff  Zwinkernd) besitzen.
Das hieße für mich, wenn ich in BaWü sondeln würde, dass das Schatzregal fast nie zur Anwendung kommt - denn eine einzelne Münze stellt in 99,9% der Fälle keinen hervorragenden wissenschaftlichen Wert dar!


Habe hier eine sehr interessante Urteile zu diversen Denkmalfragen entdeckt, von wo ich teilweise zitiert habe:
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Diverse Urteile zum Denkmalschutz, auch zum Sondengehenhttp://w-goehner.de/cms/uploads/media/1.95_-_Rechtsprechungsuebersicht_-_20090920.pdf#page=940



Fazit meiner Ausführungen: Das Denkmalschutzgesetz in NRW ist ausgesprochen sonderngängerfreundlich. Ein Verbot oder eine sehr restriktive Handhabe mit Sondengängern, wie es gerne Denkmalschützer, die teils auch hier im Forum agieren und gezielt falsche Informationen streuen, um Neulinge mit der Rechtslage zu verunsichern, gibt es nicht.
Wenn man einige Grundregeln beachtet,
1. Nur nach nicht-BD suchen
2. Kleine Löcher buddeln, anschließend wieder zuschütten, den Ort "wiederherstellen"
3. Grabungsschutzgebiete und Naturschutzgebiete meidet
4. Sowie die Genehmigung des Landbesitzers (Acker, Wald, Wiese...) einholt,
so dürfte man dem Gesetz nach auf der sicheren Seite sein, und dürfte selbst auf eingetragenen, bekannten Bodendenkmälern dementsprechend suchen!


Ich habe mir sehr viel Mühe gegeben, dies alles zu recherchieren und es verständlich, besonders für Sucherneulinge, auf "Papier zu bringen".
Gerne könnt ihr meine Ausführungen ergänzen, weitere Urteile einbringen oder vielleicht habe ich auch etwas Wichtiges übersehen und ihr könnt mich berichtigen  Smiley
Deswegen freue ich mich, wenn eure Beiträge entsprechende Gesetzesstellen, Urteile und dergleichen beinhalten, denn eine verständliche Rechtslage für uns Sondengänger würde vielen die Angst nehmen!

Danke für das Lesen,  Super
Ernte AG


« Letzte Änderung: 24. Januar 2012, um 19:12:05 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#1
18. Oktober 2011, um 20:22:40 Uhr

Ich will mich weiss Gott nicht enger mit dem Denkmalschutzgesetz in NRW beschäftigen. Unser eigenes Gesetz ist schwierig genug.

Aber:

§ 2 Begriffsbestimmungen
(4) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler.

§ 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen
(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer
....oder
c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.


Gruß
Oetti1

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(versteckt)
#2
18. Oktober 2011, um 20:22:51 Uhr

Ich bin sprachlos und sehr beeindruckt!  Schockiert

Danke für diese tolle Recherche!  Applaus

LG, Stoffel  Winken

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(versteckt)
#3
18. Oktober 2011, um 21:08:15 Uhr

In der Tat so ist es! Auf meine Nachfrage nach einer Genehmigung seinerzeit, antwortete man mir, auf Bodendenkmäler bekomme ich keine NFG. Fragen sie die Grundeigentümer und suchen sie einfach. Bei uns sind fast 99% der Flächen eh von
Räumdiensten abgesucht worden und somit nicht mal die Wälder unberührt.Danke für den Beitrag.
 mfg Klaus

Offline
(versteckt)
#4
18. Oktober 2011, um 21:32:18 Uhr

 Super Super Danke für die perfekte Erklärung und Ausarbeitung  Super Super
Hallo Herr  Belehren,auf gehst  Suchen Suchen Suchen

Offline
(versteckt)
#5
18. Oktober 2011, um 22:33:06 Uhr

Hut ab Applaus

 Danke für die Rechereche und Aufklärung Super

Grüße aus dem Pott Winken

Marcell

Offline
(versteckt)
#6
18. Oktober 2011, um 23:01:06 Uhr

Hallo ErnteAG,

Vielen Dank für Deine Mühe Super. Das ist die Wahrheit - auch wenn es manche (Mitleser) nicht wahrhaben wollen! Da hast Du Dir wirklich sehr viel Arbeit gemacht Super

Gruß Markus


« Letzte Änderung: 19. Oktober 2011, um 06:26:21 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#7
18. Oktober 2011, um 23:08:22 Uhr

 Boh  dein beitrag ist super gut - wo soll ich die spende hinschicken??

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(versteckt)
#8
18. Oktober 2011, um 23:50:20 Uhr

Sehr gut recherchiert, Hut ab!

Vielleicht lehne ich mich grad ein wenig aus dem Fenster wenn ich sage das sich ein kleiner Fehler eingeschlichen hat. Deine Präzedenzfälle sind aus verschiedenen OLG/OVG der einzelnen Bundesländer. Nach dem Föderalismusprinzip gelten die Urteile nur im eigenen Bundesland und somit nicht direkt auf anderen BL anwendbar. Demnach muss erst ein Bundesgericht ein Urteil fällen um bundesweit eine Regelung erlauben zu können.
Und selbst mit deiner begründeten Auslegung der Rechtssache glaube ich immer noch an die Lobby-Befangenheit der Richter. Dementsprechend muss der Satz gelten : "Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand!" Selbst wenn man am Ende Recht bekommt, wird es viel Zeit und Nerven gekostet haben. Fazit: Im Hobby "Sondeln" sollte man eher mit dem Strom schwimmen als dagegen.

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(versteckt)
#9
19. Oktober 2011, um 00:33:08 Uhr

Dazu kann ich diesen Link empfehlen, dieser Sondler hat sich auch anscheinend sehr viel Mühe hinsichtlich der rechtlichen Situation gemacht, kommt jedoch zu einem etwas differenzierteren Ergebnis als Ernte-AG...auch sehr interessant und gut ausgeführt...
Vielleicht kennt dies der eine oder andere noch nicht...


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Gruß und GF

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#10
19. Oktober 2011, um 06:46:17 Uhr

Geschrieben von Zitat von Tiwaz
Sehr gut recherchiert, Hut ab!

Vielleicht lehne ich mich grad ein wenig aus dem Fenster wenn ich sage das sich ein kleiner Fehler eingeschlichen hat. Deine Präzedenzfälle sind aus verschiedenen OLG/OVG der einzelnen Bundesländer. Nach dem Föderalismusprinzip gelten die Urteile nur im eigenen Bundesland und somit nicht direkt auf anderen BL anwendbar. Demnach muss erst ein Bundesgericht ein Urteil fällen um bundesweit eine Regelung erlauben zu können.
Und selbst mit deiner begründeten Auslegung der Rechtssache glaube ich immer noch an die Lobby-Befangenheit der Richter. Dementsprechend muss der Satz gelten : "Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand!" Selbst wenn man am Ende Recht bekommt, wird es viel Zeit und Nerven gekostet haben. Fazit: Im Hobby "Sondeln" sollte man eher mit dem Strom schwimmen als dagegen.

Moin,

zunächst eine Anmerkung zum § 304 StGB. Dieser betrifft nur öffentliche Denkmäler, d. h. nach der KOmmentierung Denkmäler die öffentlich zugänglich sind. Im Boden verborgene bewegliche BD fallen nicht hierunter. Ebensowenig fallen zerstörte Fundzusammenhänge darunter, weil Fundzusammenhänge keine Sache sind, auch Erdverfärbungen sind keine Sache.

So und jetzt zu den OVG/OLG-Urteilen. Richtig ist, dass diese Urteile nur für das jeweilige BL gelten, aber jedes Gericht orientiert sich an den OVG/OLG-Urteilen, wenn diese in gleicher Sachlage einen Fall zu bearbeiten haben. Bestes Beispiel das OLG Düsseldorf zu römischen Gräbern und den Entdeckerrechten daran. Im Falle des Friedolin Beßler mit seinem fränkischen Gräberfeld hat sich das OLG München am Düsseldorfer Urteil orientiert. Wir haben in der DSM ja ausführlich darüber berichtet, so daß sich eine weitere Erörterung der Sache Beßler hier erübrigt.

Viele Grüße

Walter

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#11
19. Oktober 2011, um 07:27:46 Uhr

Geschrieben von Zitat von Benutzername
Dazu kann ich diesen Link empfehlen, dieser Sondler hat sich auch anscheinend sehr viel Mühe hinsichtlich der rechtlichen Situation gemacht, kommt jedoch zu einem etwas differenzierteren Ergebnis als Ernte-AG...auch sehr interessant und gut ausgeführt...
Vielleicht kennt dies der eine oder andere noch nicht...

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Gruß und GF

Danke für den Link, hatte ich bisher noch nicht gekannt. Der Artikel ist eine wirklich sehr fundierte Darstellung der Rechtslage. Kein Wunder, beim Autor handelt es sich um die Landesoberverwaltungsrätin Almuth Gumprecht, westfälisches Amt für Denkmalpflege. Sorry, nicht um einen Sondengänger, was sie hoffentlich jetzt nicht disqualifiziert.  Grinsend
 
Gruß vom Schliemann

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(versteckt)
#12
19. Oktober 2011, um 09:29:02 Uhr

Hallo Ernte AG,

tolle Recherche , allerdings habe ich etwas zu beanstanden, und zwar : Dein Urteil vom   OLG Jena,Beschl.v.27.04.2007 bezieht sich auf Graffiti auf einem Starkstromkasten,
und Deine aufgeführten 3 Punkte zur Erfüllung des Tatbestandes zielen darauf ab (wie unten zu lesen) , ob es sich bei der Tat um  gemeingefährliche Sachbeschädigung  im Sinne des § 304 II StGB handelt oder nicht .
Somit ist Deine Vermutung : " Das sind 3 Bedingungen, die gleichzeitig gelten müssen. Wenn man nun auf einem BD graben will, so wäre die Veränderung am BD das Loch, welches gegraben wird. Es reicht nach dem Urteil jedoch aus, wenn das Loch "ohne Aufwand entfernt werden kann", oder, weil das Loch nur 10cm tief ist, nur eine geringfügige Veränderung am BD darstellt. Und wenn man nicht gerade mit einem Kleinbagger anrückt, und das kleine Loch direkt wieder schließt, so würde man demnach weder mit dem Strafgesetz, noch mit dem Denkmalschutzgesetz in Konflikt geraten! "
 
in unserem Fall nicht gegeben, bzw. falsch.
 
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http://www.diefenbacher.de/mat.htm


 Graffiti auf Starkstromkasten des öffentlichen Nahverkehrs
1. Mit dem Erfordernis einer "nicht nur vorübergehenden" Veränderung des Erscheinungsbilds iSd § 304 Abs. 2 StGB werden solche Veränderungen ausgeschlossen, die in kurzer Zeit von selbst wieder vergehen oder ohne Aufwand entfernt werden können.
2. Durch das Merkmal "nicht nur unerheblich" sollen nur geringfügige Veränderungen an der Sache von der Strafbarkeit nach § 304 Abs. 2 StGB ausgenommen werden, wie dies bei einer nur losen Verbindung zwischen dem Tatobjekt und dem Mittel der Veränderung gegeben ist.
3. Zur Erfüllung des Tatbestands des § 304 Abs. 2 StGB muss zu der nicht nur unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung des Erscheinungsbilds - ebenso wie bei dem Beschädigen nach § 304 Abs. 1 StGB -  die Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts hinzukommen.
Beschluss des OLG Jena vom 27.04.2007 - 1 Ss 337/06 -

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http://www.ra-stollberg.de/urteile.html#strafrecht_sachbesch


Sachbeschädigung
Graffiti auf einem Starkstromkasten des öffentlichen Nahverkehrs
OLG Jena, Beschluss vom 27.04.2007 - 1Ss 337/06 (NJW 11/2008, S. 776)
Das Oberlandesgericht Jena hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob das Besprühen eines Starkstromkastens eine gemeingefährliche Sachbeschädigung im Sinne des § 304 II StGB darstellt oder nicht.
Der Täter hatte hier einen Stromkasten mit Text besprüht und dessen Erscheinungsbild hierdurch erheblich verunstaltet. Er wurde gefasst und wegen Sachbeschädigung und wegen gemeingefährlicher Sachbeschädigung verurteilt. Gegen das Urteil legte er Rechtsmittel ein.

Das Oberlandesgericht Jena hat nunmehr festgestellt, dass die Verurteilung wegen der Sachbeschädigung zu Recht erfolgte, jedoch keine gemeingefährliche Tatbegehung vorgelegen hat. Die gemeingefährliche Sachbeschädigung setzt voraus, dass die öffentliche Funktion des beschädigten Gegenstandes beeinträchtigt wird. Das öffentliche Nutzungsinteresse muss also betroffen sein.
Durch das Graffiti auf dem Stromkasten ist dessen Funktion nicht beeinträchtigt worden. Die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ist nicht gleichzusetzen mit einem funktionalen Eingriff.
Im Ergebnis ist der Angeklagte vom Tatvorwurf einer gemeingefährlichen Sachbeschädigung freigesprochen worden.

Fazit:   Graffitis bleiben weiterhin strafbare Sachbeschädigungen, sind jedoch nur in den seltenen Fällen als gemeingefährlich einzuschätzen. Werden bestimmte technische Einrichtungen außer Funktion gesetzt, kann Gemeingefährlichkeit in Frage kommen. Denkbar z.B. bei dem Besprühen von Fahrzeugen, bei denen hierdurch Blink- oder Rücklichter überdeckt werden.


Offline
(versteckt)
#13
19. Oktober 2011, um 10:01:09 Uhr

... daran ist nichts gemeingefährlich  Knüppel - es ist gemeinschädlich !

Viele Grüße

Walter

Offline
(versteckt)
#14
19. Oktober 2011, um 14:38:33 Uhr

Geschrieben von Zitat von Schliemann_28
Danke für den Link, hatte ich bisher noch nicht gekannt. Der Artikel ist eine wirklich sehr fundierte Darstellung der Rechtslage. Kein Wunder, beim Autor handelt es sich um die Landesoberverwaltungsrätin Almuth Gumprecht, westfälisches Amt für Denkmalpflege. Sorry, nicht um einen Sondengänger, was sie hoffentlich jetzt nicht disqualifiziert.  Grinsend
 
Gruß vom Schliemann

Öhhm, das wusste ich, wollte nur mal testen ob einer aufpasst :Smiley

Ne, is geflunkert, dachte erstens, das Almuth ähnlich wie Helmut ein Männername ist und zweitens, dass es sich tatsächlich um einen Sondengänger handelt...Asche auf mein Haupt Zwinkernd (aber wer weiß, vielleicht sodelt sie ja auch)...denke aber auch, dass der grundsätzliche Inhalt des Schreibens durchaus plausibel ist, oder wo sind da die Schwachpunkte, da sie ja schon zu einem anderen Ergebnis kommt als Ernte AG?

Gruß und GF



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