Also das Thema mit der Entschädigung (Eigentumsübertragung bei einem Schatzfund) od. Finderlohn ist nicht ganz so einfach über das Knie zu brechen u. birgt auch verschiedenste Stolperfallen.
Grundsätzlich sprechen wir von Finderlohn, wenn es sich um einen Fundgegenstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt. Also eine verlorene Sache, von welcher der rechtmäßige Eigentümer ermittelt werden kann. Hier die gesetzliche Regelung des Finderlohn im §971 BGB:
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Handelt es sich um eine herrenlose Sache im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches u. ist diese als Schatzfund zu verstehen, so bekommst du keinen Finderlohn, sondern du erwirbst hälftig Eigentum an der Sache. Die andere Hälfte geht an den Grundstückseigentümer. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im § 984 BGB, die oft zitierte "Hadrianische Fundteilung":
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Ist der Schatzfund von so herausragender Bedeutung, dass er nicht an den Entdecker bzw. Grundstückseigentümer herausgegeben werden kann, so sind beide Parteien dafür zu entschädigen bzw. muss das hälftige Eigentum erworben werden. Wie sich die Höhe der Entschädigung ermitteln lässt, darüber könnte man jetzt streiten.
Es gibt Rechtsmeinungen u. Urteile, dass dem Entdecker sogar eine Entschädigung bzw. das hälftige Eigentum zusteht, wenn er den Schatz verbotswidrig ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers od. ohne behördliche Genehmigung auf einem Bodendenkmal gefunden hat.
Wie es bei vorausgegangener strafbarer Handlung (Unterschlagung) aussieht, weiß ich nicht. Wird sich jetzt im Rahmen des bekannten Prozesses vielleicht mal klären...
Gruß
S.