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20. April 2016, um 13:02:01 Uhr
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Moin Reiner,
Du machst den zweiten Schritt vor dem ersten. Bevor Du etwas findest musst Du suchen und dazu brauchst Du eine Nachforschungsgenehmigung (NFG) der Denkmalschutzbehörde. Hast Du die, brauchst Du die Erlaubnis des Grundstückseigentümers um auf seinem Boden Funde bergen zu dürfen. Nur um zu Sonden, also ohne Fundbergung, benötigst Du eine Erlaubnis nur dann, wenn das Grundstück eingefriedet ist.
Hast Du dass alles, dann bekommst Du mit der NFG auch die Belehrung wo Du die Funde zu melden hast. Keine Sorge, die meisten Funde kannst Du auch in Baden-Württemberg behalten, d. h. Du bekommst sie nach der Fundmeldung retour. Falls der sehr unwahrscheinliche Fall eintritt, dass einer Deiner Funde unter das Schatzregal fällt und somit Landeseigentum wird, bekommst Du KEINEN Finderlohn, aber eine Belohnung. Diese Belohnung sollte gem. eines Gerichtsurteils aus Sachsen - ja, ist nicht BW, aber das einzige Urteil - bei 10% des Verkehrswertes liegen.
Alle Funde, die nicht unter das Schatzregal fallen, fallen unter den § 984 BGB und müssen im Verhältnis 50 : 50 mit dem Grundstückseigentümer geteilt werden.
Das Nichtmelden der Funde die unter das Schatzregal fallen bzw. das Verschweigen der Funde gegenüber dem Grundstückseigentümer ist eine Unterschlagung gem. § 246 StGB.
Viele Grüße
Walter
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