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 >  Sondengehen > Anfängerfragen (Moderator: Raymond) > Thema:

 Gesetzeslage - Nachforschungsgenehmigung

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Avatar  Gesetzeslage - Nachforschungsgenehmigung  (Gelesen 2788 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
11. Oktober 2021, um 17:36:31 Uhr

[font="Trebuchet MS", Arial, sans-serif]Hallo liebe Community,[/font]

[font="Trebuchet MS", Arial, sans-serif]ich besitze seit neustem einen Garrett ACE 250 und habe erste Erfahrungen was das Thema sondern angeht gesammelt.[/font]

[font="Trebuchet MS", Arial, sans-serif]Ich möchte mich gerne tiefer in das Gebiet buddeln und wollte daher eine Nachforschungsgenehmigung beantragen. Dazu habe ich heute mit der Landesarchäologie telefoniert. Mir wurde gesagt, dass ich nur für ein bestimmtes Gebiet (wenn überhaupt) eine Genehmigung kriege. Könnt ihr das so bestätigen?[/font]
[font="Trebuchet MS", Arial, sans-serif]Das ist doch aber ziemlich blöd, wenn man in den unterschiedlichsten Gegenden sondeln möchte, oder nicht? Wie macht ihr das? Seid ihr immer im selben Gebiet unterwegs?[/font]

[font="Trebuchet MS", Arial, sans-serif]Reicht eine Nachforschungsgenehmigung oder muss ich noch beachten / beantragen?[/font]

[font="Trebuchet MS", Arial, sans-serif]Ich bin für jeden Tipp dankbar![/font]

[font="Trebuchet MS", Arial, sans-serif]LG[/font]

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#1
11. Oktober 2021, um 19:36:27 Uhr

Hi, wozu brauchst Du eine NFG? Willst Du nach Bodendenkmälern oder auf ihnen suchen?. So weit ich weiß benötigst Du für die Ackersuche vielleicht die Genehmigung des Bauern. Ich sage vielleicht da auch er nur ein Pächter ist und Weisungsrecht während seiner Nutzung ( Aussaat, Ernte, etc.) hat. Ansonsten ist ein Feld eine gestörte Fläche und dafür brauchst Du keine NFG.

LG, Uhle

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#2
11. Oktober 2021, um 19:52:54 Uhr

Hö? Also wenn ich mich nicht irre, braucht man in fast jedem Bundesland eine Grabungsgenehmigung! Und dazu natürlich auch die Erlaubnis des Eigentümers oder Pächters des Feldes, was man begehen möchte. Das Thema wurde hier aber schon oft behandelt… Eventuell mal über die Suchfunktion gucken.

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#3
11. Oktober 2021, um 20:06:24 Uhr

Richtig, wenn man gezielt nach BD's sucht oder auf bekannten suchen möchte. Und ja, das Thema wurde hier sehr breit diskutiert und genau daher nehme ich meine Informationen.

« Letzte Änderung: 11. Oktober 2021, um 20:10:47 Uhr von (versteckt) »

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#4
11. Oktober 2021, um 20:21:22 Uhr

Ich suche u.a. auch auf einem Acker mit Bodendenkmal und brauchte dafür eine Sondergenehmigung. Ohne generelle Lizenz, bzw. Grabungsgenehmigung hätte ich die Sondergenehmigung nicht erhalten. Und in einer Grauzone wollte ich mich nicht mit meinem Hobby bewegen. Aber mal gucken, was dir hier die anderen so empfehlen Zwinkernd

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#5
12. Oktober 2021, um 06:05:37 Uhr

mit meinem Handy gestern hat das Forum nicht alles übernommen. Ich lass mich gern berichtigen aber denke schon das es so passt.Zwinkernd 

LG, Uhle

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#6
12. Oktober 2021, um 08:24:12 Uhr

Das mit der Genehmigung ist sehr Bundeslandabhängig. 
Grundsätzlich ist sondeln nur erlaubt in Bayern, aber da außerhalb der rot markierten Gebiete im Bayernatlas. Dort gilt die Hadrianische Teilung. 
Das Thema mit dem Pflughorizont ist genau das Gleiche. Es gibt da keine Ausnahme, die das bestätigt. 
Um mal als Beispiel Thüringen zu nehmen: Hier ist Sondeln generell nicht erlaubt und wird auch geahndet. 
Nachforschungsgenehmigungen werden hier daher auch nur für gezielte Forschungsaufträge erteilt und nicht für "Ich hab mal Bock, in der Gegend rum zu sondeln"

Daher kann dir da keine rechtlich korrekte Auskunft gegeben werden, solange keiner Weiß, in welchem BL du unterwegs bist. 
Alles andere sind nur Meinungen, die keinerlei rechtliche Relevanz haben.

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#7
12. Oktober 2021, um 09:24:36 Uhr

Als erstes sollte der Kollege erstmal sagen, aus welchem Bundesland er kommt....
und irgendwie gibt es auch gefühlte 100 Themen dazu im Forum, aber um due Suche abzukürzen: in jedem Bundesland brauchst du eine Genehmigung (außer wohl Bayern)

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#8
12. Oktober 2021, um 12:15:51 Uhr

Geschrieben von Zitat von Uhle
Ansonsten ist ein Feld eine gestörte Fläche und dafür brauchst Du keine NFG.

Sehr bedenkliche Aussage, insbesondere wenn der TE aus SH kommen sollte. Unentschlossen

Gruß, 
Günter

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#9
12. Oktober 2021, um 13:24:12 Uhr

Zumal es auf normalen Äckern in Deutschland auch zig tausende Bodendenkmäler gibt. Man gewinnt schon mal einen ersten Eindruck, wenn man in den BayernAtlas reinsieht und wenn man das dann auf ganz Deutschland hochrechnet....
Und wenn man ein Signal auf dem Acker bekommt, weiß man nie was es ist, egal ob man nicht nach BDs sucht.

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#10
12. Oktober 2021, um 13:31:58 Uhr

Es ist richtig das es auf das Bundesland ankommt und jedes seine eigenen Regelungen zum Thema NFG hat. Aber bei uns in Sachsen steht nur geschrieben das die Suche nach Kulturdenkmälern ohne NFG untersagt ist.

Zitat von der Sächsischen Seite für Archäologie:

Was sagt das Sächsische Denkmalschutzgesetz (Sächs.DSchG) im Einzelnen?
 Nach dem »Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen« vom 03.03.1993 in der Fassung vom 02.08.2019 sind archäologische Nachforschungen generell genehmigungspflichtig, ob mit Metalldetektor oder ohne. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sowohl archäologische Funde als auch wichtige Fundzusammenhänge unzerstört bleiben und nicht als historische Quellen für Öffentlichkeit und Wissenschaft verloren gehen. Funde und Fundzusammenhänge müssen immer gemeldet werden, auch wenn man zufällig auf sie stößt.
 Ferner sind zu beachten:
 § 14 Genehmigungspflicht 
          [...] 
          2. Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Fachbehörde. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
 § 20 Funde
 
  • Wer Sachen, Sachgesamtheiten, Teile oder Spuren von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und zu sichern, sofern nicht die zuständige Landesbehörde für den Denkmalschutz mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist.
  • Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt wurde. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu einem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch die Anzeige an den Leiter oder Unternehmer der Arbeiten befreit.
  • Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden Funde unverzüglich der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz mitzuteilen.
  • Die zuständige Landesoberbehörde für den Denkmalschutz oder ihre Beauftragten sind berechtigt, die Funde zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.

 Die Anzeigenpflicht besagt, dass jeder, der auf archäologische Funde stoßen sollte, diese melden muss. Was passiert dann mit den Fundstücken? In Sachsen gilt die unzweideutige Regelung des »großen Schatzregals« (von lat. »regalis« = königlich, königliches Vorrecht):
 § 25 Schatzregal
 
  • Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen und sind unverzüglich an die zuständige Landesoberbehörde für den Denkmalschutz zu übergeben.
  • Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde.
Dies bedeutet, dass alle beweglichen archäologischen Kulturdenkmäler, deren Eigentümer nicht mehr ermittelt werden können, zu Eigentum des Freistaates Sachsen werden. Das Landesamt für Archäologie hat die Aufgabe, die Funde zu sichern, wenn nötig zu restaurieren und für die wissenschaftliche Auswertung und die Nachwelt zu bewahren. Der Öffentlichkeit werden die Funde durch Ausstellungen und Publikationen zugänglich gemacht und vorgestellt.
 Die Bestimmungen wären nicht wirksam, wenn ihre Einhaltung nicht kontrolliert und Verstöße gegen sie juristisch geahndet würden. So ergeben sich  beim Verstoß gegen die hier erläuterten Vorschriften Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten, die entsprechend geahndet werden. Dazu heißt es im Gesetz:
 
 § 35 Straftaten
       Wer [...] 2. ohne die nach § 14 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Grabungen mit dem Ziel Kulturdenkmale zu entdecken, durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ich habe das was ich als zu diesem Thema passend befinde mal im o.a.T. gefettet. Das ist auch keine Wortverdreherei, so steht es auf der Homepage von denen.

Von einem Kulturdenkmal auf einem Feld kann man nicht ausgehen da der Pflughorizont mindestens einmal pro Jahr durchgepflügt wird und dadurch Kulturdenkmale die sich in einer Tiefe von ca. 25-30cm befinden sowieso restlos zerstört sind. Ich denke mal die meisten von uns haben sowieso keinen Bock tiefer zu buddeln. Finde ich allerdings etwas auf einem Feld was ich für historisch bedeutend finde (Gold-, Silbermünzenhort, Scherben etc.) dann melde ich dies natürlich unverzüglich dem Denkmalamt und muss dann auch keine Befürchtungen haben sanktioniert zu werden.

Ein langer Text, ja, aber das ist meine Rechtfertigung zu meiner Aussage oben. Ihr habt natürlich Recht das ich hätte fragen können woher der TE kommt. Aber Aussagen wie ich brauch für alles was ich mit Detektor mache eine NFG sind in meinen Augen genauso schwammig wie mein erstes Argument.Lächelnd

LG, Uhle

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#11
12. Oktober 2021, um 14:11:04 Uhr

Geschrieben von Zitat von Uhle
Von einem Kulturdenkmal auf einem Feld kann man nicht ausgehen da der Pflughorizont mindestens einmal pro Jahr durchgepflügt wird und dadurch Kulturdenkmale die sich in einer Tiefe von ca. 25-30cm befinden sowieso restlos zerstört sind. Ich denke mal die meisten von uns haben sowieso keinen Bock tiefer zu buddeln. Finde ich allerdings etwas auf einem Feld was ich für historisch bedeutend finde (Gold-, Silbermünzenhort, Scherben etc.) dann melde ich dies natürlich unverzüglich dem Denkmalamt und muss dann auch keine Befürchtungen haben sanktioniert zu werden.

Es gibt auch sogenannte bewegliche Bodendenkmäler, wie Horte z.B. Was ein BD ist und was nicht entscheidet das Denkmalamt Nullahnung

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#12
12. Oktober 2021, um 14:56:18 Uhr

Ist ja gut, ich hab es verstanden. Ich ersehe es aber in der Beweispflicht des Denkmalamtes mir nachzuweisen das ich nach Kulturdenkmälern suche. Ich finde halt Knöpfe, Euros, Schrott usw. gerne Narr

Aber mal ernsthaft. Diesen Artikel habe ich hier über unser Forum gefunden und finde ihn sehr interessant gerade was das Fragen beim Bauer angeht....

LG, Uhle

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#13
12. Oktober 2021, um 19:05:09 Uhr

Da hast du vollkommen recht Uhle  Super 
Jedes Denkmalamt ist in der Nachweispflicht und dies gilt für jedes Bundesland 

Wer klagt muss beweisen   Belehren  dies gilt für alle und jedermann und Behörden

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#14
12. Oktober 2021, um 19:17:37 Uhr

Geschrieben von Zitat von ali
Wer klagt muss beweisen   Belehren  dies gilt für alle und jedermann und Behörden

Das stimmt, das versuchen die auch. Gab ja nicht erst eine Hausdurchsuchung. In Hessen rückt dann z.B. sofort der Kultur Hauptkommissar Laufer aus. Passiert in den meisten Fällen zwar nicht viel, aber höchst unangenehm finde ich das schon.

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