Wenn der Eigentümer „aufgrund der langen Verschollenheit“ nicht (mehr) feststellbar ist, dann hat man es mit Schatz zu tun. Dann im Augenblick der Entdeckung und Inbesitznahme gesetzlich das hälftige (Mit-)Eigentum.
Den Fund dem Grundeigentümer bekanntgeben, dem die andere Hälfte gesetzlich zum Eigentum zugewiesen wird, sonst Straftatbestand der Unterschlagung.
Ich hielte es für besser, die Münzen als verlorene Gegenstände zum Fundbüro zu bringen.
Wird ja keiner feststellen können, ob das Zeug nun lange verschollen war oder erst kürzlich von einem paranoiden Mitmenschen als Folge der Banken- und Finanzkrise verbuddelt wurde (hat ja nicht jeder immer alles unter dem Kopfkissen oder im Keller gelagert)

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Dann zwar bestenfalls (oder besser: in jedem Falle) der Finderlohn.
Wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb der Ausschlußfrist meldet, dann erhält man nach Ablauf der Frist sogar das Gesamteigentum – am Grundstückseigner vorbei, der hat bei verlorenen Gegenständen nichts zu melden

!
Allerdings sollte bereits bei Ablieferung im Fundbüro, für den Fall, daß sich innerhalb der vorgesehenen Frist der Eigentümer nicht melden sollte, der Anspruch auf das Eigentum geltend gemacht werden.
Wenn Schwierigkeiten auftreten, einen vermögensrechtlich sachkundigen Anwalt einschalten, der zu Rechtsauskünften befugt ist

und vermutlich meine hier wiedergegebene ureigne Rechtsauffassung

bestätigen könnte.
@ BOBO
Solltest Du mich noch einmal als Rechtsverdreher

darstellen, dann werde ich das annehmen und einen Tritt in den Hintern nicht als Körperverletzung betrachten

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Suche Dir mal einen Anwalt, der Dich in Sachen „übler Nachrede“ vertreten könnte...
Gruß
masterTHief