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§ 19 Suche nach Kulturdenkmalen(1) Wer auf dem Land oder auf dem Grund eines Gewässers nach Kulturdenkmalen sucht,insbesondere mittels Grabungen oder technischer Suchgeräte, bedarf der Genehmigung deroberen Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zumSchutz der Kulturdenkmale erforderlich ist.
« Letzte Änderung: 21. Juni 2011, um 17:20:18 Uhr von (versteckt) »