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 >  Fundforen > Waffen und Ausrüstung vor WKI > Antike Schusswaffen & Munition (Moderator: kugelhupf) > Thema:

 Frage zum Waffengesetz i. w. S.

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Avatar  Frage zum Waffengesetz i. w. S.  (Gelesen 1338 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
04. Januar 2012, um 14:04:55 Uhr

UNterliegt ein total "runtergekommenr" Wehrmachtskarabiner, ohne Patronen, Holz total weggefault, völlig verrostet, nur duch den verbogenen Lauf noch erkennbar irgendeinem Waffengesetz??

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#1
04. Januar 2012, um 14:14:41 Uhr

Hallo dictus

Waffe bleibt Waffe ob im neuen oder alten sowie verrosteten und vergammelten oder auch nur teile einer Waffe
unterliegen den Waffenkontrollgesetz.

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(versteckt)
#2
04. Januar 2012, um 14:28:45 Uhr

Geschrieben von Zitat von dictus
UNterliegt ein total "runtergekommenr" Wehrmachtskarabiner, ohne Patronen, Holz total weggefault, völlig verrostet, nur duch den verbogenen Lauf noch erkennbar irgendeinem Waffengesetz??

Ja. Ist absoluter Schwachsinn- mit so was hat man aber immer noch eine Waffe im Keller liegen. Lächelnd

Gruß

Zeitzer

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#3
04. Januar 2012, um 14:35:50 Uhr

Gestern erzählte mir ein bekannter das im gesetz steht das es eine sogenannte Naturdeko gibt...
Hat von euch jemand das schonmal gehört?

Gruß
Hannibal

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#4
04. Januar 2012, um 14:53:47 Uhr

Wenn du nen Karabiner hast, und ihn als Deko behalten möchtest. Lass ihn von einem Büchsenmacher beglaubigen, das es nur noch zu Dekozwecken zu gebrauchen ist. Kosten liegen zwischen 20 und 90 Euronen je nach Aufwand. Dann kann dir auch keiner was. 
Gruß Fuchs

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(versteckt)Themen Schreiber
#5
04. Januar 2012, um 18:16:33 Uhr

Hab mir schin sowas gedacht, danke für die Mitteilungen

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#6
04. Januar 2012, um 18:19:29 Uhr

20-90 € sind zu wenig. Der Büchsenmacher darf das nicht selber machen der muss die waffe zum Beschussamt schicken. Die machen die unbrauchbar und machen nen stempel drauf. Hatte mal da beim BüMa irgendwann mal nachgefragt der sagte  das bei so nem gewehr das 200€ kosten wird.

Gruß
Hannibal

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#7
04. Januar 2012, um 18:45:42 Uhr

@Hannibal
Da hab ich andere Erfahrungen gemacht. Das mit dem Büchsenmacher war überhaupt kein Thema, hat mich damals 25 euro gekostet und ich hatte eine Bestätigung das dass Teil nicht mehr Instandsetzungfähig ist. Ist aber auch schon ein paar Jahre her. Laut Büchsenmacher geht das aber nur für Handfeuerwaffen und Gewehre aber nicht für Waffen die dem Kwkg unterliegen !

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#8
04. Januar 2012, um 19:18:53 Uhr

Für einschüssige Vorderlader gilt das zum Glück noch nicht. Sonst müsste ich meinen Lauf wohl verschrotten.
Gruß
kugelhupf


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#9
04. Januar 2012, um 19:19:46 Uhr

Weiß aber nicht ob das so in der Form noch gültig ist, ändert sich ja ständig was.


Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).
Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.

2. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).

3. Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden.

4. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies sind
4.1 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind;
4.2 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen.

5. Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.


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#10
05. Januar 2012, um 07:19:11 Uhr

Geschrieben von Zitat von dictus
UNterliegt ein total "runtergekommenr" Wehrmachtskarabiner, ohne Patronen, Holz total weggefault, völlig verrostet, nur duch den verbogenen Lauf noch erkennbar irgendeinem Waffengesetz??

Moin,

nein, er unterliegt nicht mehr dem Waffengesetz, wenn er nicht mit haushaltsüblichen Werkzeugen in einen schussfähigen Zustand versetzt werden kann, was bei den Rostleichen regelmäßig der Fall ist.

Viele Grüße

Walter



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#11
05. Januar 2012, um 07:28:14 Uhr

Ob man einen Karabiner wieder schussfähig machen kann ist Ansichtssache, ich wäre auf jeden Fall vorsichtig mit so was.  Engel

Gruß

Zeitzer Winken

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#12
05. Januar 2012, um 11:10:31 Uhr

Hallo Walter, ich würde sagen das jegliches Besitzen einer Waffe verboten ist egal welchen Zustand die Waffe hat.
Ausgenommen die Waffen die in einer WBK eingetragen sind oder als Deko Waffe Ordnungsgemäß vom Büchsenmacher "entsellt" wurden.

Selbst der Besitz von Einzelteilen ist verboten, Lauf, Schlitten, Trommel, Verschluss müssen unbrauchbar gemacht werden.

Wenn jemand selbst daran rummacht ist das noch schlimmer (Instandsetzen, Aufbereitung, Manipulation von Kriegswaffen) als wenn du das verrostete Ding irgendwo liegen hast.

Wenn es Kriegswaffen sind, verstößt du auch noch gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Ich glaub nur Vorderlader zb Steinschlosspistolen darf man zu Hause habe, aber auch nur in einem verschlossenen Schrank (Vitrine) oder fest an der Wand.


mfg

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#13
05. Januar 2012, um 12:36:04 Uhr

Hallo Airmax,

Du würdest sagen und Du glaubst, aber in welchen §§ des WaffenG bzw. des KWaffKG steht denn das konkret? Ich habe diesbezüglich nichts gefunden, was Deine Ansichten stützen könnte.

Wir schreiben hier über einen K 98, der nicht dem KWaffKG unterliegt, aber auch dem KWaffKG unterliegen einige Kriegswaffen nicht, die vor dem 01.09.1945 eingeführt wurden, so z. B. die MP 39 usw.

Viele Grüße

Walter

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