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 Eine Strandsuche ein Problem?

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Avatar  Eine Strandsuche ein Problem?  (Gelesen 5526 mal) 0
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#15
14. März 2012, um 10:59:11 Uhr

Hallo Lucius,

ging jetzt nicht um den Strand sondern um das Wattenmeer und da ist der Hinweis nun mal mehr als wichtig.

Am normalen Badestrand............

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#16
14. März 2012, um 11:01:22 Uhr

Das Ursprungsthema lautete aber Strand.
Abgedriftet ist es erst später.

Geschrieben von Zitat von Schwinz
Wir fahren Ende März an die Nordsee.
Ist es eigentlich ein Problem da am Stand suchen zu gehen?Ich würde jetzt mal sagen nein........was aber sagen die Strandsondler?



« Letzte Änderung: 14. März 2012, um 11:03:02 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)Themen Schreiber
#17
14. März 2012, um 11:03:53 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent
Und wieder so eine demagogische Behauptung der Ernte AG.

Das benutzen technischer Hilsmitte steht unter Strafe, nicht das Buddeln der Kinder


Aber dann muß man nach jedem Suchen sofort zum Amt und die gefundenen Gegenstände vorlegen, da alles vor 1946 ein BD sein kann sonst begeht man eine Fundunterschlagung.

Für Sondler, die mit dem Amt zusammenarbeiten gibt es viel entspanntere Regeln Super


Dazu rate ich auch Brutal

Kann doch nicht sein, das Sondler in die Irre geführt werden mit solchen Aussagen wo es eine problemlose Zusammenarbeit mit dem Amt gibt.

Angedacht in SH war die Benutzung der Sonde (und nicht nur das Graben!!)  überall in SH (nicht nur GSG) unter Srafe zu stellen.

Durch solche Behauptungen wie von der Ernte AG wir unser Hobby in naher Zukunft in ganz D verboten sein

 Applaus Danke Ernte AG




Ich hab da jetzt echt mit einer Antwort gerechtnet wie z.B. " Das geht ohne Probleme" oder " hier ein paar Tipps"  :Smiley Zwinkernd

Das bestimmte User im Forum hier kritisch zu beäugen und ihre Beiträge in Frage zu stellen sind, das hab ich mir schon länger gedacht das dies das Beste ist  Lächelnd
Leider ist das so und ich kann auch aus Erfahrung sprechen das so Leute, die 1. sind die sofort jemanden anschwärzen würden Unentschlossen

Aber naja.....wieder zurück zum Thema

Gruß
Schwinz
Da

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#18
14. März 2012, um 11:11:09 Uhr

So, so, war angedacht die Benutzung einer Sonde generell zu verbieten!

Da ist es aber gut das ein DSG nicht allein im Raum steht, sondern recht weit unten in der Normenpyramide. Oder anders ausgedrückt das haette man schon so Schreiben koennen waere aber bald wieder gekippet worden. Keiner glaubt doch im Ernst das irgendein ein Berufungsgericht eine Straftat oder auch nur Ordnungswiedrigkeit aufrechterhält wenn ich z.B. mit nem ACE im eigenen Gemüsegarten rumfuhrwerke?

In Deutschland hat man immer noch das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Ich kann daher prima facie sondlen, Daddelautomaten spielen, saufen, rauchen, in den Puff gehen, mit 200 ueber die Autobahn fahren und noch viele andere Dinge die etwaige Volksbeglücker in den Wahnsinn treiben.
Sollte irgendeine Landesregierung in einem Pleite(Bundesland) das nicht passen, so hat NUR das Recht andere Rechtsgüter mit den GERINGSTEN Eingriffen zu regulieren. Das generelle Sondenverbot ist nicht der geringste Eingriff der geeignet ist. Das DSG waere verfassungwiedrig gewesen.

Tja, so ist das nunmal in einem Rechtsstaat. Und wer nach generellem Sondenverbot schreit ist -meine ganz persönliche Meinung- in derselben Ecke wie jemand der ein generelles Moscheeverbot fordert. Der hat nicht verstanden wie Demokratie und Menschenrechte laufen und sollte auch keinen Platz in führender Stellung in einer Behörde haben.

Gruss

Nam







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#19
14. März 2012, um 11:13:37 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent
Das benutzen technischer Hilsmitte steht unter Strafe, nicht das Buddeln der Kinder

Definiere technische Hilfsmittel. Ein (Kinder-)Spaten ist auch ein technisches Hilfsmittel. Selbst Hände... natürlich erst, wenn die Fingernägel eine gewisse Länge erreicht haben  :Smiley

Wenn du das DSchG richtig auslegst, darfst du nicht mal Luftbilder am PC zu Hause auswerten, um z.B. eine römische Villa zu lokalisieren. Denn die Nachforschungen mit dem Ziel BD oder KD zu entdecken, bedürfen der Genehmigung.  Ich habe um 1999 mit DSat eine bis dato nicht lokalisierbare MA-Wüstung entdeckt, und ans Landesdenkmalamt mit Koordinaten + Ausdruck gemeldet. Diese ist mir eher zufällig aufgefallen. Ich habe kein Dankesschreiben bekommen. Sondern die Belehrung, so etwas künftig zu unterlassen, da es sich um eine genehmigungspflichtige Nachforschung zum Zwecke.... handelt. Da weißte dann bescheid und man zieht seine Lehren daraus. Also Augen zu, nichts sehen, nichts hören, man könnte auf ein Bodendenkmal stoßen. Drohungen und oberlehrermäßige Briefe als Dank nicht ausgeschlossen!

Grüße,
sondelfreund


« Letzte Änderung: 14. März 2012, um 11:16:14 Uhr von (versteckt) »

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#20
14. März 2012, um 11:27:25 Uhr

Geschrieben von Zitat von sondelfreund
Definiere technische Hilfsmittel. Ein (Kinder-)Spaten ist auch ein technisches Hilfsmittel. Selbst Hände... natürlich erst, wenn die Fingernägel eine gewisse Länge erreicht haben  :Smiley

.

Hilfsmittel können doch keine Hände sein, es sei denn jemand führt Deine Hand  Grinsend

Ein normales Hilfsmittel kann ein Spaten oder eine Kinderschaufel sein.

Bei Technik muß auch Technik vorhanden sein. Sonden, Bagger etc  Zwinkernd

Die Erläuterungen dazu findet man leicht im Netz.

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#21
14. März 2012, um 11:41:02 Uhr

Sondelfreund,

"Wenn du das DSchG richtig auslegst, darfst du nicht mal Luftbilder am PC zu Hause auswerten, um z.B. eine römische Villa zu lokalisieren. Denn die Nachforschungen mit dem Ziel BD oder KD zu entdecken, bedürfen der Genehmigung.  Ich habe um 1999 mit DSat eine bis dato nicht lokalisierbare MA-Wüstung ans Landesdenkmalamt mit Koordinaten + Ausdruck gemeldet. Diese ist mir eher zufällig aufgefallen. Ich habe kein Dankesschreiben bekommen. Sondern die Belehrung, so etwas künftig zu unterlassen, da es sich um eine genehmigungspflichtige Nachforschung zum Zwecke.... handelt. Da weißte dann bescheid und man zieht seine Lehren daraus. Also Augen zu, nichts sehen, nichts hören, man könnte auf ein Bodendenkmal stoßen. Drohungen und oberlehrermäßige Briefe als Dank nicht ausgeschlossen!"

Mit "richtiger" Auslegung hat das nix zu tuen. Weit in der "Vorsondenzeit" gab es in Bayern einen Arzt, der alte Landkarten durchforschte und alle Bibliotheken durchstöberte um eine bisher unbekannte Wegstrecke eines alten Handelsweges herauszufinden. War sein Hobby, er plante ein kleine regionalhistorische Publikation. Insofern machte er keinen Hehl daraus und fragte alles und jeden ob er etwas wuesste. Irgendwann bekam er auch so einen Brief so ungefähr "wenn Sie noch einmal in der Bib dies und dass ausleihen, dann......"
Das wurde dann aber ueber den Stammtisch einer in München altangesehenen Institution und einenalten Studienfreund der als Jurist in der Staatskanzlei arbeitet geregelt. Ich behaupte mal, da hat einer in Folge einen unfreundlichen Anruf aus dem Maximilianeum erhalten.

Insofern wenn solche Sachen kommen dass man helfen will und noch eine draufbekommt.......... Da redet man dann ein paar Stufen hoeher weiter und wartet dass die K..cke dann der Schwerkraft folgend wieder runterfällt.

Gruss Nam
 

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#22
14. März 2012, um 11:41:43 Uhr

Nach § 19 StGB ist schuldunfähig, wer zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt und deshalb im Rechtssinne Kind ist. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung der Schuldunfähigkeit.

Übrigens Thema Kinder im GSG, Watt und wo auch immer...nur mal so meine lieben Hobbyjuristen Reiter Reiter Reiter

Hinzugefügt 14. März 2012, um 11:44:53 Uhr:

Außerdem handelt nach § 20 StGB ohne Schuld, „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern. Die aufgezählten psychischen Ursachen (sogenannte Eingangskriterien oder -merkmale) einer geminderten oder nicht vorhandenen Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit stellen Kategorien dar, die in der Psychologie und Medizin ungebräuchlich sind und im Grunde nur in der Forensik verwendet werden.



« Letzte Änderung: 14. März 2012, um 11:44:53 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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#23
14. März 2012, um 12:21:53 Uhr

@Schwinz:

Bevor wir hier in Diskussionen ausbrechen, was per Definition nun noch Strand oder schon Watt ist, solltest du vielleicht meine Eingangsfrage beantworten.
Wo willst du denn hinfahren? Was nützen Diskussionen um Schleswig-Holstein, wenn du nach Dänemark fährst?

Gruß
Oetti1

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#24
14. März 2012, um 12:22:05 Uhr

Ach Leute, wenn ihr wüsstet, was im Waffenrecht los ist... Da will man zigfach überprüften Leuten ihre Hobbys und oft sogar Lebensgrundlagen entziehen, weil man die Illegalen nicht zu fassen kriegt. DAS ist mal eine Hexenjagd! Dagegen ist das hier ein Ponyhof unter blauem Himmel...(aber nicht weniger ärgerlich)

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#25
14. März 2012, um 12:26:36 Uhr

Servus,

ich habe mich in letzter Zeit mal ein wenig mehr mit der Gesetzeslage zum Thema  Suchen gehen in Deutschland befasst!
Ich muss ehrlich gestehen das man was Kulturelle und Denkmalgeschütze Gebiete ganz klar sagen kann: eindeutig Verboten sind! Was ist aber mit den andern ca. 65% der Fläche die nicht darunter fällt? Auch da ist es im Prinzip wieder Clever geregelt, das sobald man etwas findet was ein Kulturelles oder Historisches Interesse weckt sofort zu melden ist und es danach zu Denkmalschutzgebiet befördert wird (wenn sich dann ganz klar als solches Herausstellen sollte)! Der Witz an der Geschichte ist, das die klare Definierung von Historischen, Kulturellen Funden (Gütern) nicht gegeben ist! Das heißt für mich, wenn ich was finde und sei es nur ne Münze aus zb. dem Deutschen Reich wäre sie zu melden. Selbst der Euro wäre zu melden es könnte sich ja um (bei einem Hortfund zb.) um eine Religiöse Gemeinde handeln, die zum anbeten der Sonne ihr Geld verbuddeln um sich milde stimmen zu lassen (das ist weit her geholt aber im Endeffekt möglich)!
Also selbst wenn man mit der Genehmigung des Bauern oder des Bademeisters oder von der Oma im Garten  Suchen geht, ""Graben""" (ganz wichtig, das suchen ist noch nicht mal auf dem Denkmalschutzgebiet verboten)  man sich Strafbar macht!
Mein Anwalt meinte das es sich beim Denkmalschutz Gesetz darum dreht mit anderen Gesetzten alles abdecken zu können! Das heißt: alles was nicht klar definiert wird, wird mit Paragraphen und Absätzen anderer Gesetzgebungen verknüpft! Schaut man sich diese dann an, so wieder holt sich das meist wieder oder noch witziger, verweist dann wieder auf das Denkmalsschutz Gesetz!!! Und das ist typisch Deutschland, den Grundsätzlich ist am "Anfang" alles verboten!!! Sollte man nun aber einer der Glücklich auserwählten sein die eine Genehmigung haben so ist es dann "legal" wenn man da sondelt wo man es laut dem Denkmalschutz darf. Es sei dem man wählt den weg des Archäologen, dann darf man meist über all hin "das natürlich mit dem Blick des Staates über die Schulter" !!!

Hier mal ein Beispiel:
Die untere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären. § 21 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.
In Grabungsschutzgebieten dürfen Nachforschungen und Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 und § 21 Abs. 2 Satz1 gelten entsprechend

ganz klar ein fakt, aber es wird noch auf andere Paragraphen hingewiesen.

Wer
ohne die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört, oder
ohne die nach § 14 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen bestraft.

Die fahrlässige Begehung einer Tat nach Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine Tat nach Absatz 1 zerstört worden ist, können eingezogen werden.

Hier auch wieder ein Fakt: aber wenn es einer genau durch liest ist hier von einem "Kulturdenkmal" (ganz wichtig) die rede!!!

weiter:

Gegenstand des Denkmalschutzes:
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen. städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

Zu einem Kulturdenkmal gehören auch Zubehör und Nebenanlagen soweit sie mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden.
Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand oder Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist,
Denkmalschutzgebiete (§ 21), Grabungsschutzgebiete (§ 22) und archäologische Reservate (§ 23),
Reste von Menschen und von anderen Lebewesen, die sich in historischen Gräbern und Siedlungen befinden.
Gegenstand des Denkmalschutzes können auch Orte zu geschichtlichen Ereignissen sein.
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes können insbesondere sein
Bauwerke,
Siedlungen oder Ortsteile, Straßen- oder Platzbilder oder Ortsansichten von besonderer städtebaulicher oder volkskundlicher Bedeutung,
Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung, historische Landschaftsformen wie Dorffluren, Haldenlandschaften,
Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte,
Orte und Gegenstände zu wissenschaftlichen Anlagen oder Systemen,
Steinmale,
unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen wie Reste von Siedlungs- und Befestigungsanlagen, Grabanlagen, Höhlen, Wüstungen, Kult- und Versammlungsstätten und andere Reste von Gegenständen und Bauwerken,
Werke der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks,
Sammlungen.

damit ist auch der letzte Gras Halm so wie ich es raus lese Abgedeckt!!!

Fazit: Ohne Genehmigung der dafür vorgesehenen Behörde ist Graben in Deutschland Verboten!!!!!!!!!!

dummmel

ps: wenn ich Fehler gemacht habe oder irgendwas verdreht so könnt ihr gern Kritik aus üben !!!




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#26
14. März 2012, um 12:35:56 Uhr

Geschrieben von Zitat von dummmel
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen. städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

Stellt sich die Frage, ob eine Münze von 1750 (bzw. die Erhaltung dieser jenen) von einem Acker wirklich in öffentlichem Interesse liegt  Schockiert
Wer definiert, was öffentliche Interessen sind?

Hier ist "öffentliches Interesse" wie Fussballverein xy am Samstag spielt und ob genug Bier bereit- und kaltgestellt ist Zunge

Edit:
"Öffentliches Interesse ist ein Rechtsbegriff, der sich auf die Belange des Gemeinwohls bezieht und sie von den Individualinteressen abgrenzt. Der Begriff gilt als unbestimmter Rechtsbegriff, dessen genaue Konturen in jedem Einzelfall von Juristen bestimmt werden."

Grüße,
sondelfreund


« Letzte Änderung: 14. März 2012, um 12:43:10 Uhr von (versteckt) »

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#27
14. März 2012, um 12:45:22 Uhr

Geschrieben von Zitat von sondelfreund
Stellt sich die Frage, ob eine Münze von 1750 (bzw. die Erhaltung dieser jenen) von einem Acker wirklich in öffentlichem Interesse liegt  Schockiert
Wer definiert, was öffentliche Interessen sind?

..

Wir jedenfalls nicht, dafür sind die Landesdenkmalämter zuständig.

Also vorlegen und die entscheiden dann.

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#28
14. März 2012, um 12:47:50 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent
Wir jedenfalls nicht, dafür sind die Landesdenkmalämter zuständig.

Also vorlegen und die entscheiden dann.

Ja aber dann hast du bereits schon eine Straftat begangen ... und darum geht es ja ... !!

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#29
14. März 2012, um 12:57:30 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent
Wir jedenfalls nicht, dafür sind die Landesdenkmalämter zuständig.

Oder ein Jurist. Ich wußte bisher nicht, dass Beamte im Landesdenkmalamt jetzt auch alle Juristen sind. Wenn der Archäologe sagt: "das ist ein Kulturdenkmal und in öffentlichem Interesse" behaupte ich: "nein, ist es nicht", dann steht einfach Aussage gegen Aussage und wir verhandeln vor Gericht weiter. Bis ein Jurist entscheidet, ob der Gegenstand und seine Erhaltung in öffentlichem Interesse steht, oder nicht.


Geschrieben von Zitat von dummmel
Ja aber dann hast du bereits schon eine Straftat begangen ... und darum geht es ja ... !!

Naja, wenn du es so auslegst, grabe ich absofort meinen Garten nicht mehr um. Es könnte sich ja ein Kulturdenkmal unter der Erde befinden, welches ich fahrlässig beschädigen könnte. Zum Beispiel eine zweite Himmelsscheibe, oder sowas... komisch, solche Diskussionen sind irgendwie typisch deutsch, oder? Idiot

Grüße,
Sondelfreund

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