Servus,
ich habe mich in letzter Zeit mal ein wenig mehr mit der Gesetzeslage zum Thema

gehen in Deutschland befasst!
Ich muss ehrlich gestehen das man was Kulturelle und Denkmalgeschütze Gebiete ganz klar sagen kann: eindeutig Verboten sind! Was ist aber mit den andern ca. 65% der Fläche die nicht darunter fällt? Auch da ist es im Prinzip wieder Clever geregelt, das sobald man etwas findet was ein Kulturelles oder Historisches Interesse weckt sofort zu melden ist und es danach zu Denkmalschutzgebiet befördert wird (wenn sich dann ganz klar als solches Herausstellen sollte)! Der Witz an der Geschichte ist, das die klare Definierung von Historischen, Kulturellen Funden (Gütern) nicht gegeben ist! Das heißt für mich, wenn ich was finde und sei es nur ne Münze aus zb. dem Deutschen Reich wäre sie zu melden. Selbst der Euro wäre zu melden es könnte sich ja um (bei einem Hortfund zb.) um eine Religiöse Gemeinde handeln, die zum anbeten der Sonne ihr Geld verbuddeln um sich milde stimmen zu lassen (das ist weit her geholt aber im Endeffekt möglich)!
Also selbst wenn man mit der Genehmigung des Bauern oder des Bademeisters oder von der Oma im Garten

geht, ""Graben""" (ganz wichtig, das suchen ist noch nicht mal auf dem Denkmalschutzgebiet verboten) man sich Strafbar macht!
Mein Anwalt meinte das es sich beim Denkmalschutz Gesetz darum dreht mit anderen Gesetzten alles abdecken zu können! Das heißt: alles was nicht klar definiert wird, wird mit Paragraphen und Absätzen anderer Gesetzgebungen verknüpft! Schaut man sich diese dann an, so wieder holt sich das meist wieder oder noch witziger, verweist dann wieder auf das Denkmalsschutz Gesetz!!! Und das ist typisch Deutschland, den Grundsätzlich ist am "Anfang" alles verboten!!! Sollte man nun aber einer der Glücklich auserwählten sein die eine Genehmigung haben so ist es dann "legal" wenn man da sondelt wo man es laut dem Denkmalschutz darf. Es sei dem man wählt den weg des Archäologen, dann darf man meist über all hin "das natürlich mit dem Blick des Staates über die Schulter" !!!
Hier mal ein Beispiel:
Die untere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären. § 21 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.
In Grabungsschutzgebieten dürfen Nachforschungen und Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 und § 21 Abs. 2 Satz1 gelten entsprechend
ganz klar ein fakt, aber es wird noch auf andere Paragraphen hingewiesen.
Wer
ohne die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört, oder
ohne die nach § 14 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen bestraft.
Die fahrlässige Begehung einer Tat nach Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine Tat nach Absatz 1 zerstört worden ist, können eingezogen werden.
Hier auch wieder ein Fakt: aber wenn es einer genau durch liest ist hier von einem "Kulturdenkmal" (ganz wichtig) die rede!!!
weiter:
Gegenstand des Denkmalschutzes:
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen. städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.
Zu einem Kulturdenkmal gehören auch Zubehör und Nebenanlagen soweit sie mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden.
Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand oder Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist,
Denkmalschutzgebiete (§ 21), Grabungsschutzgebiete (§ 22) und archäologische Reservate (§ 23),
Reste von Menschen und von anderen Lebewesen, die sich in historischen Gräbern und Siedlungen befinden.
Gegenstand des Denkmalschutzes können auch Orte zu geschichtlichen Ereignissen sein.
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes können insbesondere sein
Bauwerke,
Siedlungen oder Ortsteile, Straßen- oder Platzbilder oder Ortsansichten von besonderer städtebaulicher oder volkskundlicher Bedeutung,
Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung, historische Landschaftsformen wie Dorffluren, Haldenlandschaften,
Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte,
Orte und Gegenstände zu wissenschaftlichen Anlagen oder Systemen,
Steinmale,
unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen wie Reste von Siedlungs- und Befestigungsanlagen, Grabanlagen, Höhlen, Wüstungen, Kult- und Versammlungsstätten und andere Reste von Gegenständen und Bauwerken,
Werke der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks,
Sammlungen.
damit ist auch der letzte Gras Halm so wie ich es raus lese Abgedeckt!!!
Fazit: Ohne Genehmigung der dafür vorgesehenen Behörde ist Graben in Deutschland Verboten!!!!!!!!!!
dummmel
ps: wenn ich Fehler gemacht habe oder irgendwas verdreht so könnt ihr gern Kritik aus üben !!!