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« Letzte Änderung: 13. März 2012, um 14:50:34 Uhr von (versteckt) »
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§ 24Straftatbestände(1) Wer ohne die nach § 19 Abs. 3 erforderliche Genehmigung1. archäologische Methoden anwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, oder2. Mess- und Suchgeräte verwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein oder3. Grabungen oder taucherische Bergungen durchführt, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein oder4. ein durch Grabung oder taucherische Bergung zu Tage getretenes Kulturdenkmal beschädigt oder zerstört,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Geräte sollen eingezogen werden.
« Letzte Änderung: 14. März 2012, um 00:46:33 Uhr von (versteckt) »
« Letzte Änderung: 14. März 2012, um 10:36:39 Uhr von (versteckt) »