| | Geschrieben von Zitat von htennis Da bin ich ja mal froh das ich das kleine Geweih nicht im Wald gefunden habe, es lag auf einem Feld.
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Das macht für den Straftatbestand der Jagdwilderei keinen Unterschied, vgl. § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB:
"Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt (
dein "kleines Geweih"), sich (
also "dir") oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Ist aber ein akademischer Fall. Abgesehen davon, dass sich kein Jagdausübungsberechtigter der Welt für ein läppisches Rehbockgehörn interessieren wird, weiß niemand, wo genau Du das Teil aufgegabelt hast. Selbst wenn Du die fetteste Rothirsch-Abwurfstange einsacken würdest und Dich dabei der Förster erwischt, würde ein solches Verfahren bestimmt eingestellt werden.
Also mach Dir nen schönen Messergriff draus oder ein paar Knöpfe für die Lederbuchs...