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 >  Schatzplanet > Nachrichten & Presse (Moderator: Tigersteff) > Thema:

 Geplante Gesetzesänderung

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(versteckt)Themen Schreiber
#0
11. Juni 2013, um 14:31:08 Uhr



Im Boden Nordrhein-Westfalens liegen viele Schätze aus früheren Epochen - wem gehören sie?

Bislang dürfen Finder einen Teil behalten, nun aber beansprucht sie das Land.

Die Aufregung ist groß.


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http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/nordrhein-westfalen-plant-meldepflicht-fuer-archaeologische-funde-a-904016.html


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#1
11. Juni 2013, um 16:41:04 Uhr

Für uns sehe ich da kaum Grund zur Sorge. Denn wie oft kommt es vor, dass jemand etwas von "herausragendem wissenschaftlichen Wert" findet? fast gar nicht. Da muss man schon den Keuschheitsgürtel des Varus finden. Die meisten Funde sind zwar interessant, haben aber keinen herausragenden wissenschaftlichen Wert.

Probleme bekommen nur die Häuslebauer, die bei Zufalls Funden alles zahlen dürfen. Da kann das Gartenhäuschen in den Ruin führen.

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#2
11. Juni 2013, um 16:46:36 Uhr

Geschrieben von Zitat von nibse
Für uns sehe ich da kaum Grund zur Sorge. Denn wie oft kommt es vor, dass jemand etwas von "herausragendem wissenschaftlichen Wert" findet? fast gar nicht. Da muss man schon den Keuschheitsgürtel des Varus finden. Die meisten Funde sind zwar interessant, haben aber keinen herausragenden wissenschaftlichen Wert.

Probleme bekommen nur die Häuslebauer, die bei Zufalls Funden alles zahlen dürfen. Da kann das Gartenhäuschen in den Ruin führen.
Die Ämter werden aber in der Auslegung des "herausragenden wissenschaftlichen Wertes" sehr sehr großzügig sein. So ist es jedenfalls in den anderen Schatzregalländern.

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#3
11. Juni 2013, um 19:43:47 Uhr

Wie die Ämter den Begriff auslegen, interessiert mich nicht. Ausschlaggebend ist die rechtliche Auslegung. An die müssen die Ämter sich halten! Rechtsstaat! Zur not gibt noch den Gang vor das Verwaltungsgericht.
Durch die Grundrechts Garantie des Eigentums sind SN Enteignungen sehr strenge Vorgaben geknüpft, die so ein Beamter neunmal beachten muss. Ich sehe keine Gefahr, dass plötzlich alles von "herausragender wissenschaftlicher Bedeutung ist". Denn wenn Beamte zu oft negativ auffallen, bekommen sie das Prädikat EDK... Ende der Karriereleiter.

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#4
11. Juni 2013, um 20:10:28 Uhr

Geschrieben von Zitat von nibse
...

Probleme bekommen nur die Häuslebauer, die bei Zufalls Funden alles zahlen dürfen. Da kann das Gartenhäuschen in den Ruin führen.

Ist falsch, war früher so, nach dem neuen Gesetz müssen die Archäologen vor dem Hausbau eine Untersuchung machen. Wenn beim Hausbau was gefunden wird müssen die Archäologen zahlen, wenn es ergraben werden soll!!

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#5
11. Juni 2013, um 23:39:11 Uhr

dann les Dir doch bitte den Spiegel Artikel durch. Da steht es anders Drin. Die Archäologen müssen eine vorherige Untersuchung nur machen, wenn es Hinweise gibt. Das Problem sind die Zufallsfunde....

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#6
12. Juni 2013, um 07:38:17 Uhr

Geschrieben von Zitat von nibse
Wie die Ämter den Begriff auslegen, interessiert mich nicht. Ausschlaggebend ist die rechtliche Auslegung. An die müssen die Ämter sich halten! Rechtsstaat! Zur not gibt noch den Gang vor das Verwaltungsgericht.
Durch die Grundrechts Garantie des Eigentums sind SN Enteignungen sehr strenge Vorgaben geknüpft, die so ein Beamter neunmal beachten muss. Ich sehe keine Gefahr, dass plötzlich alles von "herausragender wissenschaftlicher Bedeutung ist". Denn wenn Beamte zu oft negativ auffallen, bekommen sie das Prädikat EDK... Ende der Karriereleiter.


Moin,

leider gibt es keine rechtliche Auslegung des Begriffs "von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung".

Zwar ist das Verwaltungsgericht im Zweifel für die Klärung zuständig, aber dort sitzen ja keine Archäologen oder Kunsthistoriker als Richter. Folglich müssen Gutachter her. Diese Gutachter sind dann entweder selbst beim Land beschäfftigte Archäologen (selbstverständlich aus einem anderen Bundesland, das ist bei Gericht so üblich) oder Archäologen von Grabungefirmen oder von der Uni. Da aber eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, ist es das Problem einen Gutachter zu finden, der ein Gegengutachten erstellt UND dem die Richter auch folgen.

Verlierst Du den Prozess, zahlst Du Deinen RA, die Gerichtskosten, den Gutachter der Denkmalschutzbehörde und Deinen Gutachter. Die Denkmalschutzbehörde vertritt sich vor Gericht in der 1. Instanz selbst (Amtsjurist), das kostet Dich nichts.

Bei der englisch/walisischen Reglung fiele dies alles weg. Wenn die Archäologen glauben, es sei ein Fund von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung müssen sie ein Museum finden, dass den Fund ankauft. Ist der Fund dann doch nicht soooo bedeutend, finden sie kein Museum und der Fund geht an den Entdecker und den Grundstückseigentümer zurück.

Es reglet sich sozusagen "marktwirtschaftliche".

Viele Grüße

Walter

Hinzugefügt 12. Juni 2013, um 07:43:52 Uhr:

Geschrieben von Zitat von nibse
Durch die Grundrechts Garantie des Eigentums sind SN Enteignungen sehr strenge Vorgaben geknüpft, die so ein Beamter neunmal beachten muss. Ich sehe keine Gefahr, dass plötzlich alles von "herausragender wissenschaftlicher Bedeutung ist". Denn wenn Beamte zu oft negativ auffallen, bekommen sie das Prädikat EDK... Ende der Karriereleiter.


....ach ja, Du hast Dich noch nicht umfassend informiert!!

Den Grundrechtartikel 14 GG kannst Du hier leider nicht anwenden, denn in Schatzregalländern wird das Land im Moment der Entdeckung des Fundes Eigentümer nicht Du. Der § 984 BGB zieht hier nicht, da er lt. BVerfG (Urteil zum Schatzregal in BW von 1983) nur eine Erwerbsmöglichkeit ist, die aber durch das Schatzregal blockiert ist, da dieses dem § 984 BGB vorzieht und Du somit in einem Schatzregalland kein Eigentum am entdeckten Fund erwirbst.

Folglich gibt es auch keine Enteignung, da Du zu keiner Zeit Eigentümer des Fundes gewesen bist.

Viele Grüße

Walter
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« Letzte Änderung: 12. Juni 2013, um 07:43:52 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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#7
12. Juni 2013, um 08:18:18 Uhr

Hallo Walter,

zu 1.: Es gibt aber schon Urteile, in denen der Verwaltungsrichter entschieden hat, dass alles nach dem 30 Jährigen nicht von herausragendem wissenschaftlichem Wert sein könne, da alles ausreichend dokumentiert ist. Daraus kann man auch schließen, dass Funde, die der Wissenschaft keine neuen Anhaltspunkte liefern (z.B. ein Denar in einer Region, wo ausreichen eine römische Besiedlung gesichert ist) auch keinen "herausragenden" Wert für die wissenschaft hat.

zu 2.: Du hast natürlich vollkommen Recht. Dass das Schatzregal den Eigentumserwerb blockiert habe ich garnicht bedacht.

Was machen wir nun? Jeden Fund vorsichtshalber melden und so dafür sorgen, dass die Archaologen die nächsten 200Jahre zu tun haben ober sollten wir uns bei jedem Fund die Frage stellen, ob er den einen herausragenden Wert für die wissenschaft hat? So oder so werden die Leittragenden wohl die Landesarchäologen sein (siehe andere Bundesländer). 

Ich finde die angedachte Regelung in ihrer praktischen Umsetzung für mehr als unglücklich. Sie soll in erster Linie Geld sparen und nicht der Wissenschaft dienen.
Viele Zufallsfunde werden so in Kellern verschwinden. Vor allem die aus privaten Bauvorhaben. Eine längere Ausgrabung kann sich niemand leisten und einen Baustop noch weniger!

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#8
12. Juni 2013, um 08:45:44 Uhr

Hallo nibse,

wie Walter schon schrieb, ist in Ländern mit bestehenden SR ein hälftiger Eigentumserwerb durch den
Entdecker nicht möglich.

Wie sieht es jedoch beim Grundeigentümer aus?

Ist dieser schon vor der Entdeckung Eigentümer der Sachen welche in seinem Grund verborgen sind?

Dies ist für mich die Kernfrage.

Meiner Meinung nach gehört alles was im Boden ist dem Grundeigentümer ausgenommen bewegliche
Sachen bei denen der Eigentümer zu ermitteln ist.

Wenn dem so ist, dann widerspricht die Einführung eines Großen SR dem Artikel 14(3)GG da keine
Entschädigung für den Grundeigentümer vorgesehen ist. Der Grundeigentümer wird zum Zeitpunkt
der Entdeckung enteignet.

Gruß Charlie
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« Letzte Änderung: 12. Juni 2013, um 08:50:16 Uhr von (versteckt) »

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#9
12. Juni 2013, um 09:02:45 Uhr

@Charlie
Wieso hat sich der Verein Hadrians-Erben eigentlich nicht bei dem Treffen vorgestellt ? Wurde das nicht gewünscht ?

Gruß Michael

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#10
12. Juni 2013, um 09:12:56 Uhr

Hi Michael,

es hat einfach terminlich nicht gepasst.

Gruß Hartmut

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#11
12. Juni 2013, um 11:22:46 Uhr

Geschrieben von Zitat von nibse

zu 1.: Es gibt aber schon Urteile, in denen der Verwaltungsrichter entschieden hat, dass alles nach dem 30 Jährigen nicht von herausragendem wissenschaftlichem Wert sein könne, da alles ausreichend dokumentiert ist. Daraus kann man auch schließen, dass Funde, die der Wissenschaft keine neuen Anhaltspunkte liefern (z.B. ein Denar in einer Region, wo ausreichen eine römische Besiedlung gesichert ist) auch keinen "herausragenden" Wert für die wissenschaft hat.


Hast du einen Link zu solchen Urteilen?


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#12
12. Juni 2013, um 11:41:15 Uhr

Geschrieben von Zitat von Suworow_Museum
Hast du einen Link zu solchen Urteilen?


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Er meint das alte Mythos Urteil vermute ich, gilt nur für Hessen.

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#13
12. Juni 2013, um 11:46:30 Uhr

Ich habe vor ca. 20 Jahren im Schweizer Nationalmuseum eine Tonbildschau über eine Ausgrabung gesehen. Dort kam zuerst der Bagger und nahm die oberste Schicht weg. Es hiess: das sei Neuzeit und interessiere nicht, da diese Zeit genügend erforscht sei. Heute würde man das sicher anders beurteilen.

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#14
12. Juni 2013, um 11:51:50 Uhr

Geschrieben von Zitat von Suworow_Museum
Ich habe vor ca. 20 Jahren im Schweizer Nationalmuseum eine Tonbildschau über eine Ausgrabung gesehen. Dort kam zuerst der Bagger und nahm die oberste Schicht weg. Es hiess: das sei Neuzeit und interessiere nicht, da diese Zeit genügend erforscht sei. Heute würde man das sicher anders beurteilen.

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Genau so sieht es in der modernen Archäologie aus!

Bei uns in SH wird auch der WKII archäologisch untersucht! Und vor den Grabungen wird mit dem Detektor der Oberboden prospektiert bevor er abgeschoben wird!

Wer den Schriftquellen alleine glaubt, glaubt auch an die Bild-Zeitung  Frech

« Letzte Änderung: 12. Juni 2013, um 11:52:46 Uhr von (versteckt) »

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