Naja....ohne es jetzt (Arbeit^^) komplett durchlesen zu können, würde ich sagen, dass sich noch damit arbeiten lässt? Ich schaue immer zuerst auf §2, weil da die Definitionen stehen.
Und hier sind bew. Bodendenkmale insoweit geschützt, wenn sie "...von wissenschaftlichem Wert darstellen ..."
Eine Definition, die Raum für die Suche und einem auch das Behalten so manch schöner Stücke ermöglicht! Anders in Thüringen! Hier mal unser entsprechender Passus zum Vergleich:
(7) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren.Hier fehlt der Bezug auf den wissenschaftl. Wert! Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur ist auch der Rentenpfennig oder das 10 Pfennigstück von 1988! Hier hat des DA Zugriff auf alles! Zumindest erst einmal nach dem Gesetzestext. Sicher ist dieser angreifbar aber wer hat die Zeit, Kraft und Geld dafür? Ich nicht und wohl auch sonst keiner, denn sonst hätte es bereits jemand getan...
