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 Hessens Antragsteller beklagen Ungleichbehandlung

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Avatar  Hessens Antragsteller beklagen Ungleichbehandlung  (Gelesen 708 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
05. März 2010, um 11:00:05 Uhr

Hessens Antragsteller beklagen Ungleichbehandlung 

Hessens Sondengänger beklagen eine Ungleichbehandlung bei der Vergabe von Suchgenehmigungen durch das Landesamt für Denkmalpflege. Während einige Personen den Weg über einen Leseschein (im ersten Jahr ohne Sonde) gehen müssen, bekommen andere augenscheinlich unqualifiziertere Personen direkt eine Genehmigung für die Suche mit Metallsonde.

Es ist ein Fall bekannt geworden, da erhielt ein aus Bayern stammender Kurgast direkt eine Genehmigung für die Suche mit Sonde.

Auch bei der Vergabe der Landkreise bzw. der Gebeitszuteilung herrscht offenbar eine gewisse Willkür und ein großer Ermessensspielraum. Einige Antragsteller bekommen nur Ihren Heimatkreis während andere bei ähnlicher Qualifikation deutlich größere Gebiete erhalten. Zudem dürfen einige Sondengänger auch Waldgebiete absuchen während bei anderen Wald explizit ausgeschlossen ist.

Offenbar spielen aufgrund fehlender Vergabekriterien private Kontakte zum LfD eine gewichtige Rolle. Desweiteren scheint Art und Umfang der Genehmigung davon abzuhängen auf welchen Archäologen man bei der Antragstellung trifft.

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http://www.zeitung.schatzsuchen.de/post/schatzsucher/31/Hessens-Antragsteller-beklagen-Ungleichbehandlung

      

« Letzte Änderung: 05. März 2010, um 15:14:22 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#1
05. März 2010, um 17:12:56 Uhr

Moin,

es ist zwar richtig, dass es unterschiedliche Verfahrensweisen bei der Erteilung von NFG gibt, aber die Behörde kann und darf ihren Ermessenspielraum ausdehnen. So wird zwar grundsätzlich bei Neuantrag eine NFG ohne Verwendung von Detektoren erteilt, weil der Antragsteller zunächst einmal nachweisen muss, ob er seiner Dokumentationspflicht auch im erforderlichen Umfang nachkommt.
Bei Personen, die aber bereits durch vorherige Mitarbeit nachgewiesen haben, dass sie sorgfälltig dokumentieren, wird sofort eine NFG mit Detektor erteilt.

Meistens umfasst die erste NFG nur eine Gemarkung, erst in den folgenden Jahren erweitern sich die Gebiete bis zur Kreisebene.

Der Personenkreis, welcher eine NFG auch für den Wald erhält ist "handverlesen", dabei handelt es sich um besonders zuverlässige Personen die zudem auch die angebotenen Kurse besuchen. Das Verfahren steht im Einklang mit dem Urteil des VG Wiesbaden vom 03.05.2000.



Viele Grüße

Walter Franke
ARGUS e. V.

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(versteckt)
#2
05. März 2010, um 17:21:10 Uhr

Leider hat Christian Recht Das ist Genau Das (und zwar wörtlich) was ich auf dem letzten Stammtisch in Wiesbaden gesagt habe.
PS Ich kenne auchj einen Kurgast!!

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(versteckt)Themen Schreiber
#3
05. März 2010, um 17:24:05 Uhr

Ich muss dazu sagen dass der Artikel aus dem News Feed von Jens / Wallenstein kommt.

grüsse,

Christian

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(versteckt)
#4
05. März 2010, um 17:37:58 Uhr

Beispiel
1 Wiso bekommt ein Kurgast!! die Nfg für einen Landkreis (in dem er zur Kur war ) der mehr als 50 Km von seinem Wohnort entfernt ist
2 Wiso erhält ein Sondengänger der nie Zuivor gesucht hat eine Genehmigung mit Waldsuche für einen Landkreis in dem er nie zuvor war und das von einem Archäologen der nicht einmal für diesen Landkreis zuständig ist ?
3 Wiso erhält ein Sondengänger mit Nfg für seinen Landkreis zusätzlich 2 weitere Landkreise!!! mit Wald Nfg und die Genehmigung einer Stadt nur weil die Freundin dort arbeitet. Nach nur einem Jahr Ehrenamt!!!
 4 Wiso erhalten Ehrenamtliche die schon seit Jahren eng mit den Behörden zusammen arbeiten und Lehrgänge besuchen .Jeden noch so kleinen Fund von Wissenschaftlicher Aussagekraft melden und Abgeben KEINE Wald Nfg und KEINE N zweiten Landkreis.

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(versteckt)
#5
05. März 2010, um 17:46:29 Uhr

Geschrieben von Zitat von reschama
Beispiel
1 Wiso bekommt ein Kurgast!! die Nfg für einen Landkreis (in dem er zur Kur war ) der mehr als 50 Km von seinem Wohnort entfernt ist
2 Wiso erhält ein Sondengänger der nie Zuivor gesucht hat eine Genehmigung mit Waldsuche für einen Landkreis in dem er nie zuvor war und das von einem Archäologen der nicht einmal für diesen Landkreis zuständig ist ?
3 Wiso erhält ein Sondengänger mit Nfg für seinen Landkreis zusätzlich 2 weitere Landkreise!!! mit Wald Nfg und die Genehmigung einer Stadt nur weil die Freundin dort arbeitet. Nach nur einem Jahr Ehrenamt!!!
 4 Wiso erhalten Ehrenamtliche die schon seit Jahren eng mit den Behörden zusammen arbeiten und Lehrgänge besuchen .Jeden noch so kleinen Fund von Wissenschaftlicher Aussagekraft melden und Abgeben KEINE Wald Nfg und KEINE N zweiten Landkreis.

Das könnte am Auftreten und der Ausdruckweise der Person liegen.


Gruß
Michael

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(versteckt)Themen Schreiber
#6
05. März 2010, um 17:49:47 Uhr

Da es menschelt ist nie auszuschließen wenngleich natürlich ein Genehmigungsverfahren eigentlich frei davon sein sollte.

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(versteckt)
#7
05. März 2010, um 17:50:51 Uhr

Nein Garantiert nicht sonst hätten Sondengänger die ich kenne und Schätze längst die NFG die ihnen (meines Erachtens ) Zusteht

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(versteckt)
#8
05. März 2010, um 18:20:43 Uhr

Problem benannt, Gefahr erkannt...... eher nicht - wa ? Huch

Ich hatte auch Walter schon öfters danach befragt:

In welcher Verwaltungsrichlinie, welchem Erlaß etc. ist die Vergabe der NFG in Hessen geregelt ?

Anscheinend nirgendwo, sonst dürften solche Dinge nicht passieren. Das hat im Übrigen nichts - absolut nichts mehr - mit Ermessensspielräumen der Verwaltung zu tun.
Das ist Willkür von ungeheurem Ausmaß.

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#9
06. März 2010, um 15:50:15 Uhr

Hallo Jürgen,

nein, es gibt dazu keine Verwaltungsvorschrift.

Unterschiedliche Verfahrensweisen der Behörde bergen auch Chancen nach Art 3 GG.

Es interessiert mich z. B. nicht die Bohne, wenn jemand drei Landkreise als NFG bekommt. Ich selbst kommte in meinem Nachforschungsbereich bis an mein Lebensende suchen ohne jemals auch nur die Chance zu haben überall gewesen zu sein.

Sollte sich außerhalb meines Kreises notwendig werden zu suchen, dann kann ich ja im nächsten Jahr für diesen Kreis beantragen oder ich lasse mir zusätzlich für den Acker in einem anderen Landkreis eine NFG erteilen.

Die Chance ist doch gegeben, wenn mein Antrag einmal abgelehnt wird, obwohl ich weiß, dass ein anderer so eine NFG erhalten hat, dann kann ich in Widerspruch gehen und ggf. klagen.

Wichtig ist doch nur, dass bekannt ist, wer wann wo eine NFG erhalten hat, damit man sich darauf berufen kann.

Viele Grüße

Walter

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#10
06. März 2010, um 16:32:17 Uhr

Servus Walter

Ich möchte hier ja nicht das Verwaltungsrecht mit dir durchkauen. Also wen es interessiert; unter folgendem Link ist das ganz gut erklärt:

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.lexexakt.de/glossar/verwaltungshandelnformen.php


Kurz und knapp: Objektiv gesehen - werden bei euch NFG willkürlich vergeben.













..

















Geschrieben von {author}

Wichtig ist doch nur, dass bekannt ist, wer wann wo eine NFG erhalten hat, damit man sich darauf berufen kann.




..


Wenn die Rechtsgrundlage vorhanden und nachvollziehbar wäre, würde sich diese Frage überhaupt nicht stellen.  Belehren


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