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§ 23 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:„3. die in §§ 7, 10 oder 18 bezeichneten Handlungen ohne Genehmigung vornimmt,soweit diese Handlungen nicht nach § 24 mit Strafe bewehrt sind,“.
« Letzte Änderung: 18. Dezember 2011, um 15:35:37 Uhr von (versteckt) »