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 >  Schatzplanet > Nachrichten & Presse (Moderator: Tigersteff) > Thema:

 Neues Denkmalschutzgesetz in SH

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Avatar  Neues Denkmalschutzgesetz in SH  (Gelesen 1993 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
15. Dezember 2011, um 21:06:22 Uhr

Seit gestern durch.

Sondeln auf einem BD ist jetzt eine Straftat.

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#1
15. Dezember 2011, um 21:40:00 Uhr

Juchuuu endlich ist es da  Happy Birthday das neue ,wesentlich "verbesserte" Gesetz für das so sondlerfreundliche schönste Bundesland der Welt  Ringelreia

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#2
15. Dezember 2011, um 22:06:05 Uhr

Geschrieben von Zitat von Sondengängerübermensch
Juchuuu endlich ist es da  Happy Birthday das neue ,wesentlich "verbesserte" Gesetz für das so sondlerfreundliche schönste Bundesland der Welt  Ringelreia

Moin!

Kann Dich noch nicht einordnen, ahne aber wohl Deine Einstellung. Grad egal.

Diese Novelle ist meines Erachtens ein Schritt in die richtige Richtung. Anders als beispielsweise die Niedersachsen zeigen SHler, dass sie Eier haben und nicht vor Lobbyisten einknicken.

..hüstel



(versteckt)
#3
15. Dezember 2011, um 22:36:50 Uhr

Geschrieben von Zitat von hüstel
dass sie Eier haben und nicht vor Lobbyisten einknicken.

Der war jetzt echt gut  Narr

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#4
16. Dezember 2011, um 14:24:18 Uhr

Moin,

hatten denn die Sachsen nicht auch schon einen Straftatsbestand im DSchG, den sie bei der letzten Änderung wieder raus genommen haben? Interessant ist es die Begründung dazu zu lesen.

Interessant dürfe auch der erste Fall werden, bei dem ein illegaler Nachforscher einen Strafbefehl bekommt und diesen nicht akzeptziert, danach dürfe das neue Gesetz gleich wieder geändert werden.

Viele Grüße

Walter

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#5
16. Dezember 2011, um 14:45:06 Uhr

Warum sollte das dann wieder geändert werden und was hat in Sachsen zu der Änderung geführt?


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#6
16. Dezember 2011, um 14:55:13 Uhr

Moin,

nun, die Länder können nicht nach Gutdünken Strafgesetze erlassen, wenn der Bund bereits entsprechende Reglungen getrroffen hat, wie mit dem § 304 StGB, sondern Ländereglungen müssen sich am Einführungsgesetz zum Strafgesetz orientieren und sie dürfen keine Gesetze erlassen, die in Konkurrenz zum Bundesrecht stehen.

Die Sachsen haben damit schon schlechte Erfahrungen gemacht. Hier gibt es ein PDF zum neuen Gesetz und im Anschluss daran die Begründung. Die Begründung für den Wegfall des Straftatsbestand steht auf Seite 3 (Achtung, es gibt zwei 3. Seiten. Die erste 3. Seite ist vorne beim Entwurf, man muss im Dokument weitergehen, bis zur Begründung, dort beginnen die Seiten neu zu zählen)

Die Begründung ist etwas politisch verklausoliert, weil man sich als Politiker ja nicht eingestehen kann, einen Fehler gemacht zu haben.

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http://www.kunsthistoriker.org/fileadmin/redaktion/pdf/sachsen/S%C3%A4chsDenkmalschutzgesetz_Entwurf_M%C3%A4rz_2010.pdf


Viele Grüße

Walter

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#7
16. Dezember 2011, um 15:54:01 Uhr

Hallo Walter,

im Vorwege wurden auch Fachleute gehört (aber leider wurden nur die IHK und Haus&Grund erhört).

Hier eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes zu der Strafbarkeit und dem § 304 StGB:
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http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/umdrucke/3100/umdruck-17-3179.pdf


Weitere Stellungnahmen und alle sonstigen Umdrucke;
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http://lissh.lvn.parlanet.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=NEDF,HEDF=%22DENKMALSCHUTZGESETZ%22+AND+WP=17&format=WEBVORGLFL


Im Mai nächsten Jahres ist ja Landtagswahl in S-H. Die Opposition hat schon angekündigt, dass das Gesetz dann wieder geändert werden soll. Dies betrifft aber eher den direkten Denkmalschutz.

Gruß
Oetti1

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#8
16. Dezember 2011, um 16:50:05 Uhr

Eine Genehmigung benötige ich für potentiell Kulturdenkmäler gefährdende Arbeiten innerhalb von Grabungsschutzgebieten.

Sind in SH jetzt alle Bodendenkmäler mit Grabungsschutzgebieten gleichzusetzen?

Das Sondeln an sich (d.h. ohne zu Graben) wäre demnach ja auch in Grabungsschutzgebieten kein Straftatbestand.


« Letzte Änderung: 16. Dezember 2011, um 16:54:25 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)
#9
16. Dezember 2011, um 17:04:33 Uhr

Eine Genehmigung zum Sondeln bräuchtest du überall (§18).

In den Grabungsschutzgebieten beim Sondeln erwischt zu werden, ist bloß erheblich unangenehmer (Straftatbestand. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen ermitteln, etc.)













..

















Geschrieben von {author}

(1) Wer ohne die nach § 19 Abs. 3 erforderliche
Genehmigung
...
2. Mess- und Suchgeräte verwendet, die
geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden,
ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften
befugt zu sein
...
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht
in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist.




..


Momentan sind noch nicht alle Bodendenkmäler automatisch Grabungsschutzgebiete. Möglich, dass sie nach §19 die Grabungsschutzgebiete darauf erweitern.

Gruß
Oetti1


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#10
16. Dezember 2011, um 17:23:18 Uhr

Genehmigung brauche ich für die Suche nach Kulturdenkmälern (§18) und für Arbeiten in Grabungsschutzgebieten die Kulturdenkmäler gefährden könnten (§19). Strafrechtlich relevant sind nur Zuwiderhandlungen in Bezug auf (§19).

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#11
16. Dezember 2011, um 17:40:06 Uhr

Werden denn dann auch Grabungsschutzgebiete erkennbar - und nicht nur in der Schublade des Landesdenkmalamtes versteckt und nur zugänglich für Personen, die ein "berechtigtes" Interesse nachweisen - so ausgewiesen, dass man nicht unwissentlich in eines reintappt?
Vermutlich nicht.

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#12
16. Dezember 2011, um 17:48:39 Uhr

Denkmalbereiche (Grabungsschutzgebiete sind nach §5 in das Denkmalbuch einzutragen.

§5. Abs. (2) Die oberste Denkmalschutzbehörde legt durch Verordnung fest, welche Daten in den Denkmalbüchern nach Absatz 1 zu verarbeiten und welche dieser Daten zu veröffentlichen sind.

§5. Abs (5) Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jeder Person gestattet, die ein berechtigtes Interesse nachweist.

Was immer das auch heissen mag.

Gruß
Oetti1




Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#13
16. Dezember 2011, um 21:36:16 Uhr

Geschrieben von Zitat von Janzee
...Das Sondeln an sich (d.h. ohne zu Graben) wäre demnach ja auch in Grabungsschutzgebieten kein Straftatbestand.


In § 24 steht "wer Mess- und Suchgeräte verwendet, die geeignet sind Kulturdenkmale aufzufinden ohne danach nach anderen Rechtvorschriften befugt zu sein."

Demnach auch die Benutzung ohne zu graben.

(versteckt)
#14
16. Dezember 2011, um 21:57:33 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent
In § 24 steht "wer Mess- und Suchgeräte verwendet, die geeignet sind Kulturdenkmale aufzufinden ohne danach nach anderen Rechtvorschriften befugt zu sein."

Demnach auch die Benutzung ohne zu graben.

Yep ,in Gebieten wo § 19. 3. greift (....."(3) Als archäologische Denkmalbereiche
(Grabungsschutzgebiete) werden durch Verordnung nach Absatz 1 bestimmte abgegrenzte Bezirke festgelegt, in denen Kulturdenkmale zu vermuten sind. In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Kulturdenkmale gefährden können, der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde.")
,gilt für uns der Kram mit den "Mess u. Suchgeräten" - darf man sich ohne Genehmigung nicht mal zum suchen aufhalten .


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