Einen Hausdurchsuchungsbefehl wegen Betäubungsmittel unterschreibt jeder Richter. Was aber wirklich gesucht wird steht auf einem anderen Blatt. Danach kräht hinterher aber keiner mehr.
Da es ja genügend Foren gibt in welcher die User ihre Funde präsentieren. Wahrscheinlich sind sich manche User gar nicht im klaren das alles öffentlich ist und "bestimmte" Stellen mit lesen.

Wer weiß, das er Dinge macht die nicht legal sein, muss damit rechnen das er eines Tages "Besuch" bekommt.
(Wenn dieser Beitrag gelöscht wird, wisst ihr warum).
mfg
Auszug: Bayern
Art. 23
(1) Mit Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. Handlungen nach Art. 4 Abs. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung
untersagt wurde,
2. ohne die nach Art. 6 Abs. l, Art. 7 Abs. 4 Satz 1 oder Art. 10 Abs. l erforderliche Erlaubnis
oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
Maßnahmen an einem Denkmal durchführt,
3. ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälern gräbt oder zu
einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt oder wer ohne die nach
Art. 7 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis Arbeiten in einem Grabungsschutzgebiet durchführt, die
Bodendenkmäler gefährden können,
4.
stattet,
5. die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 unverändert
läßt,
6. seiner Übergabepflicht gemäß Art. 8 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt.
(2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.
IX. Allgemeine Bestimmungen und Schlußbestimmungen
Art. 24
Grundrechtseinschränkung
Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes (BGBl. FN
lichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 101 der Verfassung) und des Eigentums (Art.
14 des Grundgesetzes, Art. 103 der Verfassung) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.