Zur Sachlage: Sondeln in BW
Hab keine Ahnung warum hier immer wieder von der Behörde oder Amt für Denkmalschutz eine Sau ohne gesetzliche Grundlage durch das Dorf getrieben wird.
Das DSchG bezieht sich auf Grabungsschutzgebiete und Kulturdenkmäler. Dann wollen sie einem noch ein Ei legen, in dem die Behörde keine Daten raus rückt wo sich denn die Grabungsschutzgebiete befinden.
Und hier greift der Bestimmtheitsgrundsatz im GG. Die Behörde hat sich genauso an Gesetze zu halten wie wir Bürger auch und kann nicht irgendwelche Wischiwaschi-Gesetze erfinden oder benutzen.
Aus Art. 103 Abs. 2 GG folgt, dass der Tatbestand, der mit der Bußgeldbewehrung versehen werden soll, in der Rechtsnorm hinreichend genau bestimmt werden muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn bereits aus der Ermächtigung für die Verhängung eines Bußgeldes die Grenzen der Strafbarkeit sowie Art und Höhe der Sanktion für den Bürger voraussehbar sind. Andernfalls ist die Bußgeldvorschrift unwirksam.
Also, ein nicht veröffentlichen der Grabungsschutzgebiete ist wie ein nicht veröffentlichen von Verkehrsschildern. Man lässt keinen Wissen das man auf der Strasse nur 50 Kmh fahren darf und wer dann schneller fährt bekommt nen Straffzettel?
Das ist ein Witz. So nicht liebe Behörde.

Für mich ist das Sondeln auf nicht Grabungsschutzgebieten erlaubt. Und wenn die Behörde mir nicht sagen will wo die Schutzgebiete liegen, ist das nicht mein Problem. Auf jeden Fall kann nirgends in den Gesetzen nachvollzogen werden das in BW das Sondeln generell verboten ist, außer eben auf Grabungsschutzgebieten und Kulturdenkmäler nur mit Genehmigung. Sollten sich die BL mal Bayern als Vorbild nehmen.
(Gefundene Rechtschreibfehler dürfen behalten werden und müssen nicht nach § 246 Strafgesetzbuch abgegeben werden)
Gruß