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 Abzeichen, Medaillen, Orden - PDF-Bücher für Bestimmung (Teil.5)

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Avatar  Abzeichen, Medaillen, Orden - PDF-Bücher für Bestimmung (Teil.5)  (Gelesen 520 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
15. Juli 2013, um 22:42:37 Uhr

Hakenkreuze - ich stornire nicht, zu viel Arbeit. Ich hoffe, dass der Moderator mir das  verzeiht   Smiley

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'German Combat Badges Of The Third Reich Vol1'
PDF-ENG / 452 Seiten / 96 Mb
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'Katalog carskich i sovietskich nagrad, znakow, jeton i nastolnych medalej' (Katalog, zaristische uns sovietische Medaillen, Jeton, Zeichen)
DjVu-RUS / 234 Seiten / 14 Mb
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'Metalitscheskaja simbolika faschiskoj Giermani' (Metallsymbole Deutsch faschistischen)
PDF-RUS / 189 Seiten / 10,60 Mb
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'Nagrudnyje snaki ruskoj armi' (Regimenabzeichen der kaiserlichen russischen Armee) [XVIII-XX JH] Vorwort auch in Deutschsprache
DjVu-RUS / 236 Seiten / 6,98 Mb
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'Orden & Ehrenzeichen 1800-1945'
PDF-DE / 282 Seiten / 80,6 Mb
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'Ordena i medali trietiego Rejcha' (Orden und Medaillen III-Reich )
PDF-RUS / 71 Seiten / 35,8 Mb
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'SS-Regalia'
PDF-ENG / 83 Seiten / 16,69 Mb
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'Symbola et emblemata' 1706 J (Interesante untypische Publikation - es lohnt sich das haben)
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'World War II German Battle Insignia'
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Hinzugefügt 15. Juli 2013, um 22:44:07 Uhr:




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« Letzte Änderung: 15. Juli 2013, um 22:44:07 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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(versteckt)
#1
15. Juli 2013, um 23:19:50 Uhr

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

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(versteckt)
#2
15. Juli 2013, um 23:37:27 Uhr

danke!!

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(versteckt)Themen Schreiber
#3
16. Juli 2013, um 03:06:06 Uhr

Geschrieben von Zitat von lucius
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


Ja, lucius, ich weiss das !!!

Ich machte das nur einmal. 

In Zukunft verspreche ich schon nicht mehr das machen !

Nur in Deutschland ist das verboten.{alt}
 Abzeichen, Medaillen, Orden - PDF-Bücher für Bestimmung (Teil.5)
http://www.detektorforum.de/smf/Themes/default/images/post/angry.gif


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(versteckt)
#4
16. Juli 2013, um 07:06:23 Uhr

Zwinkernd Stells einfach auf eine polnische Seite und setze einen Link dorthin-damit umgehen wir das leidige Gesetz.

Der Paragraph ist nämlich eine Grauzone,wo ist die definierte Grenze zwischen wissenschaftlicher Aufklärung und Propaganda?

Seiten: 1 
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