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 Urteilssammlung und Auslegung von Gesetzen geplant (Kurzkommentar)

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Avatar  Urteilssammlung und Auslegung von Gesetzen geplant (Kurzkommentar)  (Gelesen 857 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
09. Dezember 2013, um 14:06:21 Uhr

Hallo Gemeinde,

ich plane eine Art Onlinekommentar zum Demkmalschutz im Bezug auf sondengänger. Hierbei will ich kritische die Positionen beider Interessengruppen beleuchten und anhand von Gerichtsurteilen und Verwaltungspraxen eine Art Kurzkommentar zum Umgang mit Denkmalen in Deutschland verfassen und hier zur Verfügung stellen. Das nötige Studium habe ich natürlich.

Daher bitte ich Euch, mir interessante Urteile und Bescheide (anonymisiert) zukommen zu lassen. Vor allem bitte ich Euch, mit das Mythos Urteil zukommen zu lassen, da man dieses bei google nicht mehr findet.

Diese Sammlung soll kein Pampflet gegen oder für sondengänger werden, sondern nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten ein Leitfaden werden, was erlaubt ist und was nicht.
Walter, bei Interesse würde ich mich über eine Zusammenarbeit mit dem DSM sehr freuen.

Grüße
Nibse

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(versteckt)
#1
09. Dezember 2013, um 15:28:34 Uhr

Moin,

das Mythos-Urteil ist weg! Wie finde ich den das? Es war immer über eine Uni aufrufbar. Naja, ich sende es Dir zu.

Dann gibt es das Urteil des OLG Düsseldorf zu einem römischen Gräberfeld, das Urteil des OLG München zu einem fränkischen Gräberfeld, das Urteil des OLG Frankfurt zu einem merowingerzeitlichen/fränkischen Gräberfeld. Die sind in der Juris-Datenbank zu finden.

Zum Publikationsrecht bei Funden gibt es ein Urteil vom OVG Saarbrücken und das selbe Urteil nimmt auch Stellung zur NIcht-Anwendbarkeit des SR bei privaten Grabungen. Das BGH-Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des SR von Baden-Württemberg, ein Urteil vom OVG Lüneburg das besagt, dass Landesämter keine NFG für Waldgebiete erteilen müssen, das Urteil vom OVG Schleswig welches besagt, dass SG in Fall billigend in kauf nehmen Bodendenkmäler zu entdecken bzw. den bedingten Vorsatz haben selbige zu entdecken - ist ganz interessant, weil hier Begriffe aus dem Strafrecht in das Ordnungswidrigkeitsverfahren gezogen werden.

Viele Grüße

Walter

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(versteckt)Themen Schreiber
#2
09. Dezember 2013, um 16:09:08 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter Franke
OVG Schleswig welches besagt, dass SG in Fall billigend in kauf nehmen Bodendenkmäler zu entdecken bzw. den bedingten Vorsatz haben selbige zu entdecken - ist ganz interessant, weil hier Begriffe aus dem Strafrecht in das Ordnungswidrigkeitsverfahren gezogen werden.

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http://www.detektorforum.de/smf/rechtliches/urteilssammlung_und_auslegung_von_gesetzen_geplant_kurzkommentar-t69671.0.html;msg673816;topicseen#msg673816



Danke Walter,

da hab ich über weihnachten was zum lesen.
Das besagte vom OVG Schleswig hab ich schon gelesen. Dieses sagt allerdings nicht, dass jeder SG das Auffinden von BD billigend in Kauf nimmt, sondern der spezielle SG billigend in Kauf nahm WKII BD zu finden. Das sagte er nämlich vor Gericht aus. Vorsatz ist am Einzelfall zu entscheiden. Er ging in ein WKII Gebiet, in dem offensichtlich Ggenstände lagen, die als BD zu qualifizieren waren. Auf einen spontanen Suchgang ohne Hintergrundinfos ist dieses nicht anwndbar. Dazu dann mehr nach der auswertung der Vorinstanzen.

Grüße

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#3
10. Dezember 2013, um 09:38:58 Uhr

Moin,

das Urteil ist doch noch da, Michael hat den Link gefunden.


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www.digs-online.de/dokumente/vwgurteil.pdf



Viele Grüße

Walter

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#4
10. Dezember 2013, um 11:30:21 Uhr

Vielen Dank!
Das Urteil ist auch hinsichtlich einer Definition der BD-Eigenschaft seht interessant. Danach sind metallische Gegenstände nach dem 30-Jährigen Krieg in der Regel keine BD. Ausnahmen sind dort zu machen, wenn aus der fraglichen Epoche des Fundes keine hinreichenden schriftlichen Überlieferungen vorhanden sind. Dieses deckt sich im Prinzip auch mit dem Urteil aus Schleswig-Holstein, in dem angedeutet wird, dass auch Gegenstände aus dem WKII als BD zu qualifizieren sind, wenn sie aus nicht Dokumentierten Lagern stammen bzw. es sich um Erkennungsmarken handelt.
Eine solche Definition könnte den SG helfen, besser abschätzen zu können, was umgehend gemeldet werden muss. Vor 1648 immer melden, danach kommt es auf die Epoche bzw. Zeitabschnitt an.
Vor alem für die Numismatiker unter den SG bedeutet dieses, ist die fragliche Münze in Katalogen hineichend bestimmt (kein BD) ist sie nur andeutungsweise vermerkt oder nicht alle Merkmale bekannt (BD).

Hinzugefügt 10. Dezember 2013, um 11:34:05 Uhr:

Ist die Münze dann ein BD, muss nach der Meldung von einem Gutachter festgestellt werden, ob das Fundstück die Voraussetzungen für ein Schatzregal-Fund des jeweiligen Bundeslandes aufweist. In NRW ist die Grenze nach dem Rundschreiben der Landesarchäologen ja sehr hoch. Sie stellen allein auf den wissenschaftlichen Wert ab. Angedeutet wird, dass es Funde sein müssen, die für die Wissenschaft einen solchen Wert haben, dass aus ihm ganz neue Erkenntnisse erwachsen.
ein Beispiel könnte hier sein:
Standartrömer im Raum Köln = kein SR
Varuszeit in OWL = SR

« Letzte Änderung: 10. Dezember 2013, um 11:34:05 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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(versteckt)
#5
10. Dezember 2013, um 11:55:50 Uhr

Moin,

die Zeitgrenze gilt aber nur für Hessen, aufgrund der im HDSchG aufgeführten Begriffs was ein BD ist.

Bei Münzen verhält es sich wieder anders. Münzen sind bis 1871 meldepflichtig, aber nur wegen der Auffindesituation um anhand der Münzbestimmung Handelsströme nachzuweisen und Handelsrouten zu belegen. Als Fund selbst fallen sie nicht unter das Schatzregal.

Schließe Dich mal mit den Numismatikern kurz, deren RA'e haben Ausarbeitungen zu Münzschätzen. Bei Münzschätzen handelt es sich meistens um Massenware, die als solches keinen wissenschaftlichen Wert darstellen, sondern nur die Informationen über die Zusammensetzung der Münzen, Verbergungszeitpunkt und Fundort - also die Befunde zum Schatzfund - einen wissenschaftlichen Wert haben. Da fehlt noch die gerichtliche Überprüfung, aber die Argumentation ist stimmig.

Aus Hessen kenne ich einen Münzschatzfund, der auch als Sache einen wissenschaftlichen Wert besitz. Es handelt sich dabei um überprägte keltische Münzen. So etwas ist ganz selten. Ausgerechnet dieser Münzschatz wurde durch Vermittlung des LfDH an die Bayerische Staatssammlung verkauft. Schmankel nebenbei, ohne den zweiten Grundeigentümer überhaupt  von dem Schatzfund und den Verkauf zu informieren.

Viele Grüße

Walter

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(versteckt)Themen Schreiber
#6
10. Dezember 2013, um 16:50:30 Uhr

Ja, 16 bundesländer und fast genausoviele Definitionen und Regelungen für jeden Begriff. Aber ich habe das Projekt ja auf längere zeit angesetz. Ich werde dann hier immer mal wieder zwischenergebnisse zur Diskussion stellen, um meine Arbeitsergebniss zu verfeinern und natürlich auch als Informationsquelle für die Forenmitglieder.

Viele Grüße

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(versteckt)
#7
10. Dezember 2013, um 17:05:52 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter Franke
- ist ganz interessant, weil hier Begriffe aus dem Strafrecht in das Ordnungswidrigkeitsverfahren gezogen werden.



Versteh ich jetzt nicht wie du das meinst. Ist doch ein ganz normaler Vorgang. Zu den Befugnissen im Ordnungswidrigkeitenverfahren wird ja auf die Strafprozessordnung verwiesen. § 46 OWiG (Transformationsklausel). Ist klar, dass dann die Begrifflichkeit gleich ist.

Hier mal zum nachschlagen:

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http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html




Gruß

S.

« Letzte Änderung: 10. Dezember 2013, um 17:06:51 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#8
12. Dezember 2013, um 19:35:02 Uhr

Moin,

hier der Pressetext der Kanzei Hofmann-Beck Schweinfurt zum Urteil gegen das Land Hessen mit Angabe der Az.

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http://www.detektorforum.de/smf/rechtliches/sondenganger_sind_allesamt_raubgraber_die_rucksichtslos_bodendenkmaler_plundern-t69765.0.html;new#new



Viele Grüße

Walter

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