Hier mal zum nachlesen was ich vom BLfD Schwaben bekommen habe.
Gruß Obiwahn
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) begrüßt ehrenamtliches Engagement für die Bodendenkmalpflege sehr. Die Möglichkeiten der Mitwirkung sind sehr vielfältig und reichen von der Feldarbeit (z.B. optische Begehung ohne Metallsonde) über wissenschaftliche Forschungen bis zur Vermittlung von archäologischen und bodendenkmalpflegerischen Inhalten. Im Sachgebiet „Ehrenamt in der Bodendenkmalpflege“ finden Sie Ansprechpartner für Beratung, Betreuung und Projektförderung: (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Das Suchen von Funden mit der Metallsonde gehört hingegen nicht zu den vom BLfD unter „Ehrenamt“ subsummierten Tätigkeiten.
Die Ausrichtung nur auf die Metallzeiten und dort nur auf die Materialgruppe Metall ist archäologisch nicht zielführend und unsachgemäße Ausgrabungen führen zu großen Schäden an Bodendenkmälern.
Aus rechtlicher Sicht ist der Einsatz einer Metallsonde in Bayern nicht unproblematisch. Die Suche mit einer Metallsonde unterliegt zwar nicht generell einer Erlaubnispflicht, es gelten aber zahlreiche gesetzliche Bestimmungen. Vor allem die Vorgaben des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) sind zu beachten. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) können Sie hier einsehen: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Verstöße gegen das Denkmalschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden (bis zu 250.000 €, Art. 23 BayDSchG). Ferner können auch strafrechtliche Belange berührt sein, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden (z.B. Sachbeschädigung, Unterschlagung, Hehlerei).
Die wichtigsten Punkte aus rechtlicher Sicht:
• Alle Bodeneingriffe in Bereichen, wo Bodendenkmäler bekannt sind, vermutet werden oder den Umständen nach angenommen werden müssen, sind erlaubnispflichtig (Art. 7 Abs. 1 BayDSchG). Diese Erlaubnispflicht umfasst im Bereich von Bodendenkmälern die Suche mit der Metallsonde genauso wie das damit untrennbar verbundene Bergen von georteten Funden. Deshalb wird bereits die Suche mit einer Metallsonde von den Unteren Denkmalschutzbehörden, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig sind, im Bereich von Bodendenkmälern grundsätzlich nicht erlaubt.
Die derzeit bekannten Bodendenkmäler können Sie im Bayerischen Denkmal-Atlas einsehen (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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). Bitte beachten Sie, dass der Bayerische Denkmal-Atlas fortwährend aktualisiert wird; prüfen Sie daher regelmäßig, ob sich ein neuer Kenntnisstand ergeben hat!
Im Nähebereich bekannter Bodendenkmäler sind in der Regel weitere Bodendenkmäler zu vermuten (Art. 7 Abs. 1 BayDSchG). Als Bodendenkmal kartierte Flächen sind daher großräumig (mehrere hundert Meter) von jeglicher Suche mit einer Metallsonde auszusparen.
• Außerhalb von derzeit bekannten Bodendenkmälern und außerhalb des Nähebereichs ist die Suche mit einer Metallsonde nach den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes nicht erlaubnispflichtig. Alle neu aufgefundenen Bodendenkmäler unterliegen jedoch der Meldepflicht, unabhängig davon ob es sich um bewegliche („Funde“) oder unbewegliche Objekte („Befunde“) handelt (Art. 8 Abs. 1 BayDSchG). Die Prüfung, ob es sich bei einem Fundobjekt um ein Bodendenkmal nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BayDSchG handelt, erfolgt durch das BLfD.
Ihren Ansprechpartner für Meldungen von Bodendenkmälern und das Meldeformular finden Sie hier:
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Sollten Sie bei der Suche auf ein noch nicht bekanntes Bodendenkmal mit ungestörten Fundzusammenhang stoßen (z.B. Siedlungsgrube, Hort, Grab), so sind die georteten Objekte unverändert im Boden zu belassen (Art. 8 Abs. 2 BayDSchG) und unverzüglich (d. h. möglichst am gleichen Tag) bei der für Ihr Gebiet zuständigen Dienststelle des BLfD zu melden. Ansprechpartner finden Sie hier: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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• Das Eigentum von archäologischen Funden ist nicht im BayDSchG geregelt. Hier greift § 984 BGB, d.h. die entdeckten Objekte sind jeweils hälftiges Eigentum des Finders und des Grundeigentümers. Es wird deshalb dringend empfohlen, den Grundeigentümer vorab über eine geplante Suche zu informieren bzw. nach Auffinden eines Fundes von seinem hälftigen Eigentum in Kenntnis zu setzen. Bitte lassen Sie sich schriftlich vom Grundeigentümer bestätigen, dass er informiert wurde. Das BLfD behält sich vor, sich diese Bestätigung des Grundeigentümers vorlegen zu lassen.
• Der Besitzer eines archäologisch / denkmalpflegerisch relevanten Objekts ist verpflichtet, die dauerhafte Erhaltung desselben zu sichern („Eigentum verpflichtet“ gemäß Art. 14 GG sowie Art. 1 Abs. 1 BayDSchG). Um dies zu gewährleisten, müssen Funde fachgerecht gelagert werden. Die Reinigung und eventuelle Restaurierungsmaßnahmen müssen von Fachpersonal durchgeführt werden.
Bitte beachten Sie, dass die dauerhafte Erhaltung besonders bei Metallfunden oft aufwändig ist und daher sehr kostspielig sein kann. Durch unsachgemäße Reinigung, Konservierung und Restaurierung können wertvolle wissenschaftliche Informationen unwiederbringlich zerstört werden (z.B. anhaftende Textilreste). Daher dürfen solche Maßnahmen nur in Abstimmung mit dem BLfD erfolgen.
Aus fachlicher (archäologischer) Sicht sind weitere Punkte von großer Bedeutung:
• „Suchtourismus“, d.h. die großräumige und willkürliche Suche, ist abzulehnen. Die systematische, mehrfache Begehung eines kleinräumig gewählten Gebiets (z.B. ein beackertes Flurstück) erleichtert zudem die Abstimmung mit den Grundstückseigentümern.
• Die Suche in Waldgebieten, Grünland oder Ödland ist aus fachlicher Sicht abzulehnen, da keine Gefährdung oberflächennaher Objekte vorliegt. Jeder Bodeneingriff führt hier zur Zerstörung vorher ungestörter Fundsituationen und reißt die Funde aus ihren vorher stabilen Lagerungsbedingungen.
• Für die Metalldetektorsuche sollte nicht im Sinne einer „Schatzsuche“ geworben werden. Von einer Selbstdarstellung in den Medien (Presse, TV, Internet, usw.) oder einer Darstellung der Begehungen als aufsehenerregende Such-Events raten wir dringend ab, da dadurch nur „Schatzsucher“ angezogen werden.
Einen sinnvollen Beitrag zur archäologischen Forschung können Sie leisten, wenn Sie die Suche auf nichtmetallische Oberflächenfunde (z.B. Keramik, Stein, Knochen, Glas) konzentrieren, also eine optische Begehung durchführen. Nur so können alle archäologischen Epochen sowie die grundlegenden Informationen für die Bewertung eines Fundplatzes erfasst werden. Je umfassender Ihre Beobachtungen sind, desto größere Bedeutung haben Ihre möglichen Entdeckungen für die Landesarchäologie und die Bodendenkmalpflege – aus dem Zusammenhang gerissene Funde ohne weitere Beobachtungen (z.B. von Erdverfärbungen, Fundkonzentrationen) sind hingegen für die Bodendenkmalpflege und die archäologische Forschung wertlos.
Für den Umgang mit archäologischen Funden gelten generell folgende Grundsätze:
• Fundort und Fundumstände exakt kartieren und sorgfältig dokumentieren.
• Auf Begleitumstände achten und alle Beobachtungen erfassen.
• Fundobjekte fachgerecht lagern und ordentlich beschriften.
• Mindestens mittelfristig Abgabe der Funde an eine geeignete öffentliche Sammlung (z.B. Archäologische Staatssammlung, regionales Museum).
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Stellungnahmen zum Thema „Sondengehen“ vom Vorstand der Gesellschaft für Archäologie in Bayern e.V. und von Prof. Dr. C. Sebastian Sommer, Landeskonservator und Leiter der Praktischen Bodendenkmalpflege am Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege:
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Aufsatz zur optischen, systematischen Feld- und Geländebegehung:
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Ehrenkodex des West- und Süddeutschen Verbands für Altertumsforschung:
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Verband der Landesarchäologen in der Bundesrepublik Deutschland zu den Leitlinien archäologischer Denkmalpflege:
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Verband der Landesarchäologen zu den Leitlinien ehrenamtlicher Mitarbeit:
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Verband der Landesarchäologen, Kommission „Illegale Archäologie“:
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Wissenschaftsblog zu Themen der Archäologie und des Kulturgutschutzes:
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Für eventuelle Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.