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 Wieder erreichbar!

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Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#0
18. Juli 2016, um 13:31:07 Uhr

Hallo Leute,

ich habe dieses Forum nie ganz verlassen. Leider habe ich erst jetzt gemerkt, dass die Mailbox sehr stark reduziert wurde. Dies hatte man mir vorher nicht mitgeteilt. Ich habe daraufhin die Nachrichten ausgedünnt und bin jetzt wieder erreichbar.

Viele Grüße

Rechtsanwalt

Offline
(versteckt)
#1
18. Juli 2016, um 18:49:05 Uhr

Dann mal willkommen zurück  Winken Winken

Offline
(versteckt)
#2
19. Juli 2016, um 06:21:00 Uhr

Moin mein LIeber und herzlich Willkommen zurück im Forum.


Habe gleich mal eine theoretische Frage.

Der § 984 BGB besagt, dass ein Schatz vom Entdecker Inbesitz genommen werden muss, d. h. um in in Besitz zu nehmen muss ich ihn ausgraben.

Das DSchG besagt, dass bei der Entdeckung eines Bodendenkmals - was ja in aler Regel immer ein Schatz gem. §984 ist - die Fundstelle unberuht bleiben muss und zu melden ist, der Fund ist also nicht auszugraben.

Auf den ersten Blick widersprechen sich die beiden Gesetze oder fehlt mir nur der Zugang dazu?


Viele Grüße


Walter





Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#3
08. August 2016, um 14:55:34 Uhr

Hallo Walter,

irgendwie ist meine E-Mail-Benachrichtigung nicht angekommen, daher die etwas verspätete Antwort.

Dieses Problem ist nicht neu. Ich zitiere hierbei den Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl.- Oechsler, § 984 Rn. 9:

"Eine Besonderheit liegt jedoch darin, dass die Inbesitznahme infolge der Entdeckung geschehen muss. Teilt der Entdecker den Lagerort des Schatzes mit und begründet ein archäologisches Institut auf diese Auskunft hin Besitz an Grundstücken, wird es nicht zum Shopfinder. Denn das Institut hat nicht infolge der Entdeckung, sondern folgende Information des Entdeckers den Besitz begründet. Entsprechend dem Erhalt historischer von Städten orientierten Schutzzweck des § 984 hat der Entdecker gegenüber einem Besitzer dieser Art einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes, so dass sich in seiner Person der von Tatbestand des § 184 vollendet. Die herrschende Meinung räumt dem Entdecker daher zu Recht vor Vollendung des Tatbestandes des § 984 ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum ein. 28

28 Ennecerus/Wolff/Raiser § 83 III 1; Staudinger-Gursky (2011) Rn. 6, ..."

Das bedeutet, dass der Finder nur ein Anwartschaftsrecht bekommt. Dieses Anwartschaftsrecht bedeutet, dass der Finder jenes vom Denkmalschutzamt herausfordern und damit auch herausklagen kann. Daher, dass das Schatzregal verfassungswidrig ist, kann der Finder jederzeit den Besitz herausfordern. Das Anwartschaftsrecht ist hierbei wirtschaftlich dem Eigentum gleichzusetzen. Es kann übertragen und vererbt werden.

Das bedeutet leider nicht, dass es hierbei nicht auch Probleme gibt. Denn es möglich, dass ein Zweiter immer noch die Sache entdecken kann. Erst dann, wenn der Fund publiziert wurde, kann ein zweites Entdecken ausgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass wenn jemand anderes darüber stolpert, dieser zum Finder wird.

Das bedeutet, dass der erste Finder nur dann sicher ist, wenn eine Publikation des Fundes gemacht wurde. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

Zum einen kann er selbst den Fund publizieren. Hiermit wird die Denkmalschutzbehörde "not amused" sein. Das bedeutet, dass er Ärger bekommen könnte.

Zum anderen kann er einen Teil des Schatzes an sich nehmen, umso auch einem verborgenen Rest Eigentum zu erwerben. Dies allerdings verstößt gegen die Denkmalschutzgesetze.

Beide Lösungen sind "suboptimal". Das Beste wäre, wenn die Behörde selbst veröffentlicht. Dies macht sie jedoch dann nicht machen, wenn eine Sicherung des Fundes nicht möglich ist. Im Endeffekt ist auch für den Finder abträglich, wenn er Gefahr liefe, durch eine zu frühe Veröffentlichung den Fund zu gefährden.

Hierdurch ergibt sich jedoch meines Erachtens auch ein Anspruch auf Veröffentlichung zu dem Zeitpunkt, wo dies möglich ist. Das bedeutet, dass die Behörde den Fund zum frühestmöglichen Zeitpunkt veröffentlichen muss. Tut sie das nicht, und findet in dieser Zwischenzeit jemand anderes den Schatz, so kann sich schadensersatzpflichtig machen. Soweit ich weiß, wurde dieser Rechtsstreit noch nie geführt. Daher ist das Risiko auch sehr groß.

Schlussendlich gibt es für den Finder keine Gewähr, dass er Finder bleibt, es sei denn, er verstößt gegen das Denkmalschutzgesetz.

Ich muss allerdings auch darauf hinweisen, dass die Möglichkeit zur Nachentdeckung in diesen Fällen von einer Mindermeinung abgelehnt wird. Jedoch ist fraglich, ob sich die Gerichte an diese halten, obwohl sie meines Erachtens die besseren Argumente hätte. Denn wenn das Denkmalschutzamt von dem Fund Kenntnis hat, ist eine Entdeckung meines Erachtens nicht mehr möglich. Auch kann man den Finder nicht deshalb schlechter stellen, weil er die Gesetze beachtet. Täte er dies nicht, so wäre er Eigentümer. Dieses Opfer, was er erbringt, indem er den Fund meldet und damit nur ein Anwartschaftsrecht erwirbt, das untergehen kann, muss honoriert werden. Entweder durch eine Art Schadensersatz seitens des Amtes oder, was meines Erachtens vorzugswürdig ist, die nach Entdeckung auszuschließen.

Ich hoffe, dass ich Dir weiter geholfen habe.

Viele Grüße

Rechtsanwalt


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