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 Beantragung einer Grabungserlaubnis

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Avatar  Beantragung einer Grabungserlaubnis  (Gelesen 412 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
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12. September 2011, um 11:20:33 Uhr

Hallo

ich hab mal angefragt...amtlich...und hier die Antwort:

Sehr geehrter Herr Paus,

vielen Dank für Ihr Interesse an der Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren.

 

Nach §13 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Nachforschen nach Bodendenkmälern nur mit einer Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde zulässig. Schon das zielgerichtete Suchen nach Bodendenkmälern macht – unter der Inkaufnahme, dass bei der Suche auf ein solches zu stoßen ist - eine Erlaubnis zwingend notwendig. Da in der Vergangenheit durch das unsachgemäße Nachforschen und Entfernen der Fundgegenstände vom Fundort der archäologische Zusammenhang,  wie etwa Hinweise zur Erfassung, Datierung und Abgrenzung, unwiederbringlich verloren gingen, ist es unerlässlich die Genehmigung nur unter Einschränkungen (Nebenbestimmungen) zu erteilen.

 

Die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist nur dann erfüllt, wenn alle mit dem archäologischen Fundstück und -platz zusammenhängenden Informationen der zuständigen Unteren Denkmalbehörde und parallel dazu der Außenstelle des LVR- Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich gemeldet und zur wissenschaftlichen Auswertung zur Verfügung gestellt werden. Dennoch geht das Eigentumsverhältnis von Funden gemäß § 984 BGB jeweils zur Hälfte auf den Finder und den Grundstückseigentümer über.

 

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren  ist schriftlich, formlos an die zuständige Obere Denkmalbehörde zu stellen. Für kreisfreie Städte im Regierungsbezirk Düsseldorf ist die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 35.4, zuständig und für die kreisangehörigen Gemeinden die jeweilige Obere Denkmalbehörde des dazugehörigen Kreises. Dem Antrag ist ein Lageplan des Nachforschungsgebietes mit Bezeichnung der Gemarkung, Flur und Flurstücke beizufügen mit der Benennung der zur Nachforschung in Einsatzkommenden Hilfsmittel und Geräte. Ebenfalls ist eine Bescheinigung erforderlich, dass der Antragsteller bei der jeweils zuständigen Außenstelle des LVR –Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vorstellig geworden ist. Hierzu  und für weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit dem Büro von Herrn Dr. Luley, LVR- Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Sekretariat: Frau Schneider unter der Telefonnummer: 0228 / 9834 – 164 in Verbindung.

 

Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 75 € erhoben. Die Erlaubnis ist befristet auf ein Jahr und kann bei Bedarf verlängert werden.

 

Ich weise Sie darauf hin, dass das Nachforschen nach Bodendenkmälern ohne gültige Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld bis  zu einer Höhe von 250.000 € geahndet werden kann.

 

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

I.A.
Alexander Braun, Dipl.-Ing.(FH)
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 35.4 - Denkmalangelegenheiten -
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Tel.: + 49 ( 0211 ) 475-1326
Fax : + 49 ( 0211 ) 475-2985
mail:alexander.braun@brd.nrw.de

Tja, jetzt hol ich mal den Marker(gelb) raus... Super

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