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 Schatzregal in NRW

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#15
21. Februar 2015, um 02:57:07 Uhr

ich finde e nur Musketenkugeln

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#16
21. Februar 2015, um 08:04:43 Uhr

Eine Musketenkugel hat nicht viel zu sagen. Auch damalige Jäger schossen damit Smiley. Mach dich in deiner Region schlau schau mal Stadtbücherei was bei Euch so passiert ist.
Ausserdem war doch in NRW sehr viel WW2. Dürener Umgebung wurde auch platt gemacht. In Aachen waren die Römer und die Templer Smiley. Ich weis nicht was für einen Detektor du hast
aber blende bloß nicht Alu aus.

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#17
21. Februar 2015, um 08:27:02 Uhr

danke seekerwolve fur der tip  Grinsend  werde mal in die bucherei gehn vieleicht finde ich ja ein buch wo eine schatzkarte drin ist Narr
an mein detektor wirds nich liegen denke ich so
alu? ich zuch nur gold  der rest ist schrot :-)

Gider.

« Letzte Änderung: 21. Februar 2015, um 08:29:55 Uhr von (versteckt) »

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#18
22. Februar 2015, um 21:32:13 Uhr

Geschrieben von Zitat von Grim
Wie geht denn das, wenn die Frau Morscheiser grade im Video 2mal gesagt hat man bekommt keine Flächen mit bekanntem BD genehmigt? Die sitzt doch auch in NRW

Das würde mich auch mal interessieren...Grübeln


Ansonsten kann man die Aussagen ja nicht wirklich für voll nehmen...von Ausnahmen für langjährig lizensierte hat sie nämlich nix erwähnt. Sie meinte bds sind in NRW komplett tabu. Da leidet die Glaubwürdigkeit schon etwas muss ich gestehen. Od muss man sich die Erlaubnis für solche stellen erst verdienen?


VG

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#19
22. Februar 2015, um 22:11:39 Uhr

Bei mir ist es so (LWL auch NRW):
Ich muß eben die Flächen melden, welche ich begehen möchte. Ist auf der Fläche ein BD, wird das auf der Karte markiert und das BD selbst ist tabu der Rest Fläche OK.

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#20
23. Februar 2015, um 01:10:54 Uhr

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.2.2015

§ 13
Ausgrabungen

(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde

§ 9 (Fn 3)
Erlaubnispflichtige Maßnahmen

(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer

a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,

b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder

c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen

oder

b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.


§ 14
Grabungsschutzgebiete

(1) Die Obere Denkmalbehörde kann bestimmte Grundstücke, die nachweislich oder nach der Überzeugung von Sachverständigen Bodendenkmäler enthalten, durch ordnungsbehördliche Verordnung im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) für drei Jahre zu Grabungsschutzgebieten erklären; die Frist kann angemessen verlängert werden, soweit die Bedeutung der Bodendenkmäler dies erfordert. Wenn in dem betreffenden Gebiet dem Bergrecht unterliegende Mineralien anstehen, ist das Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen herbeizuführen.

(2) In der Verordnung sind die Maßnahmen zu bezeichnen, die einer Erlaubnis bedürfen. Die Erlaubnis erteilt die Obere Denkmalbehörde. Auf die Erlaubnis findet § 9 Abs. 2 bis 4 Anwendung.

§ 19
Sonderregelung bei Maßnahmen
zur Gewinnung von Bodenschätzen

(1) Auf Bodendenkmäler in Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bergbauliche Maßnahmen oder Maßnahmen nach dem Abgrabungsgesetz vorgesehen sind, finden - soweit die Gebiete hierfür in Anspruch genommen werden - mit Beginn dieser Maßnahme die §§ 14, 25 und 30 keine Anwendung.

(2) Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen ist dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von vermuteten Bodendenkmälern oder zu deren Bergung zu geben. Hierzu sind dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben. Die erforderlichen Arbeiten sind so vorzunehmen, daß keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehen.


kurz: wen du eine -genehmigung bekommst und die dein angegebenes Gebiet zustimmen darfst du da ungestraft rum buddel. ich denke mall dabei das jeder der so eine -genehmigung bekommt auch dan so ehrlich muss sein das er die Funde meldet, also ich wurde das melden. weil das wurde dan ehrlich gesagt 2x win sein, ich darf sondeln wo was tolles zu finden ist und die archies konnten die funde eintragen fur die geschichte weil dafür sind die ja da. und wen da mall ein super fund ist ist es selbtverstandklich das das in ein Museum gehört, wie das dan mit das schatzregal geklart wird das ist ein andere zache. Ich geh nicht sondeln um ein schatz zu finden. ein neben job wurde mehr einbringen als sondeln gehn.

ich hatte gerne eine sondel -genehmigung sodas ich mich nicht immer erklaren mus wen mich mall wieder belernent anspricht wen ich am sondeln bin. wurde in so ein fall auch bestimt fair sein gegen uber das gezets.

mja denke mall wen ich ne anfrage machen wurde kriege ich e Direkt ein nein.... eigentlich schade...


weil mit so ein system wurde bestimt VIEL weniger wichtige funde verschwinden. und VIEL mehr wichtige geschichte

"conserviert"

Gider.

ps: ich denke mich mall das in eine sondel genemigung genau stet das du alles melden musst und das du da nicht mit ein bagger rumgraben darfst und nur die erste 30 cm tief unzw :-)

« Letzte Änderung: 23. Februar 2015, um 01:20:16 Uhr von (versteckt) »

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#21
23. Februar 2015, um 01:22:41 Uhr













..

















Geschrieben von {author}

Bei mir ist es so (LWL auch NRW):
Ich muß eben die Flächen melden, welche ich begehen möchte. Ist auf der Fläche ein BD, wird das auf der Karte markiert und das BD selbst ist tabu der Rest Fläche OK.




..

Ich möchte hier echt keine dummen Fragen stellen, nur von der Logik damit ichs verstehe. Klar, die BRD hat (außer in Bayern ein Schatzregal), alles was im Boden gefunden wird (und seien es die Goldmünzen die Opa selbst verbuddelt hat), gehören zu 100% dem Staat (auch die Goldmünzen im Garten von Opa, wenn man nicht nachweisen kann das Opa die wirklich noch zu Lebzeiten dort verbuddelt hat, zb. in dem er seinen Pass dazugelegt hat) - soweit klar, keine Fragen (obwohl man sich juristisch streiten könnte, denn alles von Grasnarbe bis zu einer Handbreit Tiefe würde noch nicht mal unters Schatzregal fallen, soll aber hier jetzt nicht Thema sein).

Also meine Frage das ich das verstehe: Ihr geht zur Denkmalbehörde, holt euch eine Genehmigung zum suchen, die sagen ok, aber nicht auf BD. Aber wozu braucht ihr dann eine "Genehmigung", bzw. für was eigentlich?
Wenn jemand auf dem Feld von Bauer Meier suchen will und den Bauer fragt, was hat dann die Denkmalbehörde mit teuren Genehmigungen damit zu tun (wir nehmen mal an das auf dem Feld von Bauer Meier kein BD bekannt ist, sollte man zufällig eines finden, Römermauerreste, klar buddeln einstellen und Denkmalamt benachrichtigen). Aber wozu im Vorfeld eine "Genehmigung". Mit was begründen die Denkmalämter diese (gegen Geld ausgestellten) Genehmigungen?
Wobei du NRW und das LWL nennt. Das LWL ist keine Behörde, war es nie (auch wenn sie gerne den Anschein pflegt sie wäre eine). Das LWL ist rechtlich eine Körperschaft. Genau genommen ein reiner Interessenverband, weit entfernt von einer Behörde.

Also: Warum eine (teure) Genehmigung der Denkmalbehörde zum suchen, wofür es nach dem Gesetz keine Genehmigung braucht. Acker, Felder, nur der Besitzer entscheidet ob man da suchen darf oder nicht und KEINE Genehmigung einer Denkmalbehörde, (Eingetragende Bodendenkmäler und Wälder lassen wir mal weg, ist klar das und NUR da bräuchte man eine Genehmigung des Beseitzers UND der Denkmalbehörde).
So steht es in den Gesetzen der BRD und deren Länder.

Ich freue mich auf eure Antworten, aber bitte sachlich.

Hinzugefügt 23. Februar 2015, um 01:41:48 Uhr:













..

















Geschrieben von {author}

§ 13
Ausgrabungen

(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde




..

Das ist genau was ich meine. Wenn nun jemand auf dem Acker suchen will, geht er ja suchen mit der Absicht, keine Ahnung das übliche Zeug und den üblichen Ackermist der Fäkalienfelder zu finden, bzw. den Acker zu entschrotten  Grinsend

Ein Bodendenkmal wären ja zb. römischer Mauerreste. Ein Bodendenkmal ist übrigens nicht unbedingt eine römische Münze. Die kann jemand dort vor ner halben Ewigkeit verloren haben. Jedoch kann eine solche einzelne römische Münze schnell zum Bodendenkmal werden wenn sie aus der Zeit der Varusschlacht stammt und im Gebiet der Varusschalcht am Kalkriese gefunden wird. (Ich glaube bis heute ist da nicht eine Münzen aus dieser Zeit gefunden worden). Ist also klar, man hätte mit einer solchen Münzen nun den geschichten Nachweis, darum Bodendenkmal für die Münze. Aber die gleiche Münze, irgentwo am unteren Limes gefunden, kein Bodendenkmal, nur eine von vielen.

Da wir ja im Wald in der BRD eh gesetzlich nicht suchen dürfen, bräuchten wir genau für einen solchen Fall eine Genehmigung des Denkmalamtes. Also Suche im Wald von Kalkriese und Teuteburger Schacht: "Wer nach Bodendenkmälern graben.."

Aber wenn oben jemand schreibt das er eine Genemigung der Denkmalbehörde hat, die aber sagt auf BD suchen ist nicht, welchen Sinn macht dann die Genehmigung, bzw. dafür auch noch Geld zu bezahlen? Wieviele hat dir das Denkmalamt übrigens dafür abgenommen oder ist deine "Genehmigung" kostenlos gewesen? Und wenn kostenlos würde sich die Frage stellen, warum das ganze, will das Denkmalamt Listen haben von Leuten die nen Detektor haben (haben ernsthaft eine Archis schon mal gefordert, ne Art behördliche Genehmigung sich einen Detektor zu kaufen. Und ich habe damals schon gesagt, sollte das soweit jemals mal kommen, ich überflute ebay mit hochwertigsten Detektorplatinen zum selberbauen...).

Schöne Grüße ans Denkmalamt falls hier welche mitlesen. Und nein ich suche nicht, ich baue nur hobbymäßig solche Detektoren.






« Letzte Änderung: 23. Februar 2015, um 01:41:49 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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#22
23. Februar 2015, um 07:34:32 Uhr

Ich hatte gerade meinen Termin zur Fundvorlage und habe 98% direkt wieder mit nach Hause genommen. Die restlichen 2% bekomme ich nach der Registrierung wieder zurück. Unterm Strich habe ich dann also am Ende alles wieder.

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#23
23. Februar 2015, um 09:07:57 Uhr

Hi Meistereder,

dass ist auf jeden Fall ein positives Feedback.

Aber nichtsdestotrotz ist für mich die Frage mit den Suche auf BDs nicht eindeutig geklärt.
Anscheinend haben einige das Recht, auf BDs od in direkter Nähe suchen zu dürfen, andere wiederum nicht.
Der Aussage von Frau Morscheiser entnehme ich klar und deutlich, dass selbst mit Genehmigung die Suche im Wald od auf BDs komplett tabu ist. Wieso gibt es dann nun Ausnahmen? Das verstehe ich nicht.
Deshalb die Frage, ob man sich die Suche auf solchen Flächen erst durch langjährige Zusammenarbeit verdienen muss? Dann hätte Frau Morscheiser das aber auch so formulieren können finde ich.

Generell ist es natürlich klasse, dass Alle in NRW eine NFG beantragen und auch erhalten können.
Aber ich kann nicht nachvollziehen, warum Viele nur Genehmigungen für Flächen erhalten, wo wahrscheinlich außer Reichspfennigen und Militaria kaum was zu finden ist. Während ein paar wenige die Genehmigung für Flächen bekommen, wo auch die alten Sachen zu finden sind, und diese anscheinend nach der Auffindung auch behalten dürfen. Obwohl Sie den gleichen Betrag für Ihre Genehmigung bezahlen.

Das hat für mich einen faden Beigeschmack muss ich ehrlich gestehen.

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#24
23. Februar 2015, um 09:37:08 Uhr

Guten Morgen!

Der Unterschied liegt darin begründet, dass zwischen einem Bodendenkmal und einem eingetragenem BD unterschieden werden muss, welches in die entsprechende Bodendenkmalliste eingetragen werden muss und damit einen besonderen Schutz genießt.

Im Rheinland sind z. B. die wenigsten römischen Siedlungsstellen eingetragene BDs, weshalb auf diesen Flächen Suchanträge meist positiv beschieden werden. Die Suche auf eingetragenen BDs wird zumeist abgelehnt.

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#25
23. Februar 2015, um 09:41:27 Uhr

Geschrieben von Zitat von denarius
Guten Morgen!

Der Unterschied liegt darin begründet, dass zwischen einem Bodendenkmal und einem eingetragenem BD unterschieden werden muss, welches in die entsprechende Bodendenkmalliste eingetragen werden muss und damit einen besonderen Schutz genießt.

Im Rheinland sind z. B. die wenigsten römischen Siedlungsstellen eingetragene BDs, weshalb auf diesen Flächen Suchanträge meist positiv beschieden werden. Die Suche auf eingetragenen BDs wird zumeist abgelehnt.
Dank Dir für die Aufklärung denarius...konnte mir auch wirklich nicht vorstellen, dass Alle römischen Stellen BDs sind. schließlich gibt es davon so Viele bei uns in NRW, da dürfte man ja dann fast nirgends mehr suchen Grinsend

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#26
23. Februar 2015, um 11:40:48 Uhr

Moin zusammen,
ich möchte einen Auszug aus meiner Grabungsgenehmigung, für mein Stadtgebiet im Bereich Westfalen Lippe zitieren :

"Die Erlaubnis gilt nur für das Stadtgebiet ...... und zwar nur dür das Ackerland sowie Bodensushub von Baustellen. Ausgenommen sind die obertägig sichtbaren Bodendenkmäler wie Burgen oder Grabhügel. Im Wald und Wiesengelände gilt diese Erlaubnis nicht."

Es gibt aber Ausnahmen die man sich durch jahrelange Zusammenarbeit verdienen kann. Ich habe ein paar Jungs kennen gelernt, die zusamnen mit den Archäologen auf einem Römerlager oder auch im Wald gegraben haben. Diese Projekte wurden bei der Sondengängertagung vor gestellt.
VG  Winken

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#27
23. Februar 2015, um 15:35:29 Uhr













..

















Geschrieben von {author}

Es gibt aber Ausnahmen die man sich durch jahrelange Zusammenarbeit verdienen kann. Ich habe ein paar Jungs kennen gelernt, die zusamnen mit den Archäologen auf einem Römerlager oder auch im Wald gegraben




..

Wonach geht es also, hübsches Gesicht, schönes Lächeln? Es kanns nicht sein, was die sich da rausnehmen. Die einen dürfen (warum auch immer) den anderen wirds grundsätzlich verweigert.
Ich warte wirklich noch darauf das mal jemand aus einem Gebiet wo grundsätzlich keine Genehmigungen verteilt werden klagt. Vielleicht wachen die dann mal auf.

Bei dir in Westfalen-Lippe hat doch letztes Jahr nen Arzt geklagt. Ging auch groß durch die Presse. Er wollte nen Waffenschein für ne scharfe geladene Waffe. Die Ämter verweigern sowas grundsätzlich, es sei denn man ist Juwelier und hat Millionen Werte in seiner einsamen Waldvilla oder ehemaliger GSG9 Beamter. Der Arzt klage auf jeden Fall, begründete es damit das er auch zu Nachteinsätzen gerufen wird, teilweise in düstere Ecken. Und er bekam vor Gericht Recht und seinen Waffenschein, womit er ständig und überall ne schußbereite Waffe unter der Jacke tragen darf.


« Letzte Änderung: 23. Februar 2015, um 15:36:05 Uhr von (versteckt) »

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#28
23. Februar 2015, um 21:37:54 Uhr

Es ist nach wie vor ein schwieriges Thema, klar. Aber ich kann nur aus der Erfahrung meines letzten Termins mit dem LVR sprechen. Hier war ich sehr positiv überrascht und verstehe nun wieder ein Stück weit mehr auch die Seite der Archäologie. Wenn du alles für alle frei gibst ohne es irgendwie zu kontrollieren, so werden 90% der Dinge einfach in privaten Sammlungen verschwinden. Dies geschieht dann ohne das es z.B. registriert und ausgewertet werden kann. Genau das ist der Archäologie allerdings wichtig, denn nur so kann die Geschichte die wir jeden Tag finden auch dokumentiert werden. Natürlich bin ich auch kein Freund von absoluter Kontrolle und Verbote halte ich für noch schlimmer, aber man muss auch ein Stück weit seine historische Verantwortung wahrnehmen in unserem Hobby und genau da verstehe ich auch die andere Seite.

Das genau darum erst mal ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden muss, um an die wirklichen HotSpots zu dürfen, finde ich ehrlich gesagt gar nicht schlecht.

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#29
24. Februar 2015, um 08:37:07 Uhr

Geschrieben von Zitat von denarius
Guten Morgen!

Der Unterschied liegt darin begründet, dass zwischen einem Bodendenkmal und einem eingetragenem BD unterschieden werden muss, welches in die entsprechende Bodendenkmalliste eingetragen werden muss und damit einen besonderen Schutz genießt.

Im Rheinland sind z. B. die wenigsten römischen Siedlungsstellen eingetragene BDs, weshalb auf diesen Flächen Suchanträge meist positiv beschieden werden. Die Suche auf eingetragenen BDs wird zumeist abgelehnt.

Guten Morgen Zusammen, Guten Morgen Albert,

zuerst einmal Entschuldigung das ich mich erst jetzt dazu melde, liege zurzeit mit 40,3 Fiber im Bett mich hat voll die Grippe erwischt.

Es ist so wie denarius es sagt nicht alle Römischen oder Mittelalterlichen Siedlungsflächen hier bei uns im Rheinland "vor Eifel" sind keine eingetragene BD´s , dadurch hat man bei uns die möglichkeit solche Flächen zu beantragen und Genehmigt zu bekommen. Ich selber habe davon mehr als 100 Stück die genaue Zahl kann ich euch leider nicht nennen da ich sie selber nicht weiß.

Gruß Markus

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