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 Schatzregal in NRW

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Avatar  Schatzregal in NRW  (Gelesen 3739 mal) 0
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#30
24. Februar 2015, um 11:26:14 Uhr

Danke, dass du Dich trotz Fieber noch dazu geäußert hast Markus Super

Nun ist das ganze auch stimmig...im Interview mit Frau Morscheiser kam es so rüber, als wären generell Alle Bds auch von der genehmigten Suche ausgeschlossen.

Ich dachte immer, jede Stelle, wo einmal etwas Altes gefunden wurde, wäre automatisch ein eingetragenes BD.
So zumindest hörte es sich für mich in dem interview an. Dann ist es wohl eine Frage der Definition Zwinkernd

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(versteckt)
#31
05. April 2015, um 11:53:24 Uhr

Werte Sondlergemeinde,

hier mal ein Auszug, den ich (NRW) von der LVR erhalten habe:

Merkblatt für die Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren

Allgemeines

Durch die Nachforschung nach archäologischen Funden (Bodendenkmälern) mit Metalldetektoren und durch das Entfernen dieser Fundgegenstände vom Fundort wird regelmäßig der archäologische Kontext (Funde und Befunde) zerstört. Dadurch werden die wesentlichen Hinweise zur Erfassung, Abgrenzung und Datierung eines vermuteten Bodendenkmals entfernt. Sie gehen somit für die Wissenschaft unwiederbringlich verloren.

Nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Nachforschen nach Bodendenkmälern nur mit einer Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde zulässig. Die Erlaubnis erfolgt nicht nur für eine archäologische Ausgrabung, sondern gilt bereits für alle Tätigkeiten zielgerichteten Suchens nach Bodendenkmälern. Dieser Tatbestand ist schon erfüllt, wenn billigend in Kauf genommen wird, bei der Suche mit Metalldetektoren auf Bodendenkmäler zu stoßen.

Eine Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet (§ 13 Abs. 2 DSchG NW). Die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist nur dann erfüllt, wenn alle mit einem archäologischen Fundplatz bzw. Fundgegenstand verbundenen Informationen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, so dass eine wissenschaftliche Auswertung möglich bleibt. Diese Informationen dienen der Umsetzung des Denkmalschutzgesetzes NW durch die Denkmalbehörden. Nur so kann der gesetzliche Auftrag im Interesse der Allgemeinheit erfüllt werden.


Da ist ja klar beschrieben, um was es hier geht: Bodendenkmäler. Die zielgerichtete Absicht ... KEINE Bodendenkmäler zu suchen oder zu finden ... wäre demnach Genehmigungsfrei - aaaaaber: Der Tatbestand ist schon erfüllt, wenn billigend in Kauf genommen wird, bei der Suche mit Metalldetektoren auf Bodendenkmäler zu stoßen. Da reicht es eben nicht mehr aus zu behaupten ... ich suche ja nicht danach.

Einschränkungen der Erlaubnis

Die Erlaubnis zur Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren wird regelmäßig nur unter Einschränkungen (Nebenbestimmungen) erteilt. Die Nebenbestimmungen werden erforderlich, um eine Gefährdung von vermuteten Bodendenkmälern zu verhindern. Die Rechtsgrundlage für Nebenbestimmungen bildet § 13 Abs. 3 DSchG NW i.V.m. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz NW. Eine uneingeschränkte Erlaubnis ist mit dem Denkmalschutzgesetz nicht zu vereinbaren.


Krass, gelle? Somit gilt, was in den Nebenbestimmungen aufgeführt ist:

Nebenbestimmungen:

Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist der zuständigen Außenstelle Overath des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland (nachfolgend LVR-ABR) zur Kenntnis zu bringen.

Der Beginn der Nachforschung nach Bodendenkmälern mit dem Metalldetektor ist aus Gründen der Informationspflege der zuständigen Unteren Denkmalbehörde (nachfolgend UDB) … sowie dem LVR-ABR, Außenstelle Overath schriftlich anzuzeigen.

Die Fundstelle ist nach den Vorgaben der zuständigen Außenstelle des LVR-ABR auf Kartenwerke im Maßstab 1:5.000 einzutragen. Es ist ein Untersuchungsbericht  anzufertigen. Bericht und Funde sind unverzüglich der Außenstelle des LVR-ABR zu melden und zu übergeben.  Die Außenstelle ist berechtigt, die Funde auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monate in Besitz zu nehmen.

Das Eigentum an den geborgenen Funden regelt § 17 DSchG NW. Danach gehen bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung in das Eigentum des Landes über. Andere Funde werden nach § 984 BGB behandelt.

Die Funde sind vor Beeinträchtigungen (Beschädigung durch unsachgemäße Aufbewahrung u.ä.) zu schützen.

Diese Erlaubnis zur Nachforschung nach Bodendenkmälern mit dem Metalldetektor wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn gegen die Regelungen dieser Erlaubnis verstoßen wird.

Diese Erlaubnis ist auf ein Jahr befristet.

Die Erlaubnis sowie die sie beinhaltenden Lagepläne sind bei Metalldetektor-Einsätzen jederzeit mitzuführen.

Werden archäologische Befunde (Mauern, Gräben oder Verfärbungen, etc.) festgestellt, sind diese unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde … und der Außenstelle Overath des LVR-ABR anzuzeigen.


Weiter heißt es:

Diese Erlaubnis zur Nachforschung nach Bodendenkmälern mit Metalldetektoren gilt nicht für in die Denkmalliste eingetragene ortsfeste Bodendenkmäler. Von dieser Erlaubnis bleiben Genehmigungen, Erlaubnisse bzw. Zulassungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt. Diese sind auf Veranlassung des Erlaubnisnehmers zusätzlich einzuholen.


Man kann darüber denken wie man will, Fakt ist ... wer einigermaßen auf der sicheren Seite sondeln will ... sollte das einfach beherzigen und alle Seiten sind zufrieden. Andere geben für ihr Hobby weitaus größere Beträge aus als z.B. 75 € für eine Genehmigung.

Der Katzenschreck


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(versteckt)
#32
05. April 2015, um 14:05:59 Uhr

Hallo,

ja, genauso ist das. Die Zusammenarbeit mit den Archäologen klappt hervorragend. Alles nette Leute und wenn man nichts zu verbergen hat und sich an die Regeln hält ist alles in Ordnung.

Liebe Grüße
- vom Fischesser -

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