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 >  Sondengehen > Rund ums Sondengehen (Moderator: Raymond) > Thema:

 Was stimmt nun bitte um Meinungen sondeln in BW Erlebnisbericht

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Avatar  Was stimmt nun bitte um Meinungen sondeln in BW Erlebnisbericht  (Gelesen 3202 mal) 0
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#15
20. März 2016, um 14:35:23 Uhr

Boa...sorry, wenn ich den Text auf der Seite lese, kommt mir das Mittagessen wieder hoch  Kotzen Bei so viel Unverschämtheit, verstehe ich das Auftreten der beiden "Amtsschimmel" völlig.

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#16
20. März 2016, um 15:04:26 Uhr

Tät mich nun auch interessieren, was das genau für Herren waren, bzw. wie weit ihre Befugnisse gehen.
Wenn im Laden meine Tasche kontrolliert werden soll, darf das nur die Polizei......

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(versteckt)Themen Schreiber
#17
20. März 2016, um 15:40:53 Uhr

Hallo erstmal lieben Dank für die vielen Antworten.

Ja sie hatten einen Dienstausweis.

Titel was ich lesen konnte Dienstausweis Landesamt für Denkmalpflege   und so wie ich dem Gespräch folgen konnte ist der eine Archäologe und der andere ehrenamtlicher Helfer..

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#18
20. März 2016, um 17:48:23 Uhr

Dienstausweis hin oder her. Ich hab auch einen von der Firma.
Der berechtigt die möchtegern Polizisten noch lange nicht Leuten zu sagen was sie zu tun haben.
 

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#19
20. März 2016, um 18:09:29 Uhr

Moin,

selbstverständlich können Angehörige der Denkmalschutzbehörde kontrollieren, ob ein SG eine NFG besitzt. Falls nicht müssen sie die Polizei hinzuziehen um z. B. die Personalien feststellen zu lassen. Einen Platzverweis können Sie nicht erteilen.

Auch hier wird wieder - wie in vielen dieser Diskussionen - die falsche Meinung vertreten, nur die Suche auf BD sei genehmigungspflichtig. Richtig ist, dass die Suche nach archäologischen Funden genehmigungspflichtig ist und zwar überall, auch auf Privatgelände und auch, wenn man selbst der Eigentümer ist.

Die Suche im Auftrag des Eigentümers z. B. nach Anbauteilen landwirtschaftlicher Geräte ist dagegen völlig frei.

Viele Grüsse

Walter

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(versteckt)Themen Schreiber
#20
20. März 2016, um 18:14:51 Uhr

hallo w<alter, genau das ist der punkt. auf die frage was ich hier mache habe ich gesagt ich suche schrott und eisenteile. viele bauern wollen hier das wir ihren acker untersuchen und eisen raus holen. das müsste dann doch legal sein oder ?

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#21
20. März 2016, um 21:36:41 Uhr

Geschrieben von Zitat von freiburger70
hallo w<alter, genau das ist der punkt. auf die frage was ich hier mache habe ich gesagt ich suche schrott und eisenteile. viele bauern wollen hier das wir ihren acker untersuchen und eisen raus holen. das müsste dann doch legal sein oder ?
Meine Meinung, ohne Gewähr: wenn der Bauer dann das gleich sagt, sollte dir keiner ans Bein pinkeln können.

Ich habe z.B. auch einen Bauern, der seine Äcker auch wechselweise als Kleewiese fürs Tierfutter verwendet. Und der ist echt froh, wenn wir ihm da spitze Metallstückchen runterglauben, da sich schon öfter Tiere beim Fressen an denen verletzt hatten.

Viele Grüße,
Günter

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#22
21. März 2016, um 09:29:50 Uhr

Geschrieben von Zitat von freiburger70
hallo w<alter, genau das ist der punkt. auf die frage was ich hier mache habe ich gesagt ich suche schrott und eisenteile. viele bauern wollen hier das wir ihren acker untersuchen und eisen raus holen. das müsste dann doch legal sein oder ?


Moin,

ein Blick in das Gesetz hilft meistens weiter - schon mal reingeschaut?


Wer einen Suchauftrag vom Bauern hat nach Anbauteilen oder Schrott, braucht keine NFG. Der Auftrag sollte aber entweder schriftlich vorliegen, oder man kenn den Landwirt so gut, dass man weiß, dass der nicht einknickt.

Dann muss aber auch jedes archäologische Teil als Zufallsfund gemeldet werden. Ein Blick in das Gesetz hilft auch hier weiter. 

Melden. d. h. mit Dokumentation . Einfach auch mal die Grabungsrichtlinien durchlesen. Die sollte es auch in BW online geben. Hilfsweise die aus Hessen durchlesen, die sind online gestellt.

Alles Dinge, die bei Spaßsuchern nicht besonders beliebt sind und spätestens hier bei den administrativen Arbeiten zum Hobby trennt sich die Spreu vom Hafer.

Viele Grüße

Walter

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(versteckt)Themen Schreiber
#23
21. März 2016, um 11:50:35 Uhr

Hallo

lieben Dank an alle

ja ich habe sehr viel Gesetze / Bestimmungen gelesen auch auf der Seite des Denkmalschutzamtes..... da gibt es jedoch so viel Spielraum für Interpretationen, mal eine klare Aussage so ja und so nein, habe ich nicht gefunden.
Aber die Infos hier helfen mir weiter Lieben Dank.

LG und gut Fund

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#24
21. März 2016, um 15:19:03 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter
selbstverständlich können Angehörige der Denkmalschutzbehörde kontrollieren, ob ein SG eine NFG besitzt

Schockiert Auf Grund welcher Rechtsbasis, Walter? Das Denkmalamt ist keine Ermittlungsbehörde in Sachen strafbaren Handlungen. Das wäre mir jetzt neu.
Das wäre ja, als wenn Herr Schäuble zu mir kommen könnte um sich meine Steuererklärung zeigen zu lassen Grinsend

Nicht dass ich mich sträuben würde, jemanden, der mich höflich fragt auch so ein Papier mal zu zeigen. Aber wenn die Schilderung vom Freiburger korrekt ist, waren da ja wohl zwei selbstgesteuerte Schneeschieber unterwegs, die nur Blödsinn gequasselt haben. Wie du ja selbst bestätigt hast, gibt es ein Besitzverbot von MDs nicht. Nicht einmal ein "Einsatzverbot".
Abgesehen davon können die gar keine sinnvollen Kontrollen durchführen.
Angenommen der Sondelnde (ich konstruire mal, dass der Landeigentümer selbst und tatsächlich sein Grundstück von Metall befreit) erklärt, dass er keine NFG hat aber eben auch nur nach Schrott auf seinem eigenen Grundstück sucht.
Kontrolle beendet! Oder muß der denen dann etwa den Grundbuchauszug zeigen? Zwinkernd

Wenn die eine Vermutung haben, dann müssen die sich an die Polizei wenden. Die dürfen das. Wobei auch die keinen Grundbuchauszug zu sehen bekommen....

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#25
22. März 2016, um 07:05:28 Uhr

Moin,

immer wieder diese Diskussionen. Es ist doch einfacher und zielführender mal einen Blick in das Gesetz zu werfen. Z.B. in das Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg, denn darum geht es ja. Da finden wir unter

§ 7
Maßnahmen und Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden

(1) Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die Vorschriften der §§ 6, 7 und 9 des Polizeigesetzes finden sinngemäß Anwendung.

(4) Soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig. Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so kann das Landesamt für Denkmalpflege oder im Bereich des Archivwesens das Landesarchiv oder, falls diese nicht rechtzeitig tätig werden können, die höhere Denkmalschutzbehörde oder, falls auch diese nicht rechtzeitig tätig werden kann, der Polizeivollzugsdienst die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

So, wir sehen also, dass der Gesetzgeber den Angehörigen der o. g. Behörden Maßnahmen zugesteht wie sie im Polizeigesetz für Polizeibeamte vorgesehen sind – nicht mehr, aber auch nicht weniger als in den §§ 6, 7 und 9 geregelt sind:

Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg

§ 6
Maßnahmen gegenüber dem Verursacher

(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat.

(3) Ist die Bedrohung oder die Störung durch eine Person verursacht worden, die von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden ist, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem anderen treffen.

Die §§ 7 und 9 beinhalten m. E. keine Voraussetzungen, die gegenüber SG zur Anwendung kommen könnten, deshalb habe ich sie hier nicht aufgeführt.



Viele Grüße

Walter

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#26
22. März 2016, um 09:10:20 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter
Moin,

i
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat.

(3) Ist die Bedrohung oder die Störung durch eine Person verursacht worden, die von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden ist, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem anderen treffen.




Viele Grüße

Walter


Was soll man dazu noch sagen, eindeutig beschrieben und für mich so was von lächerlich! Dickkopf


Michel

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#27
22. März 2016, um 11:17:24 Uhr

Man bedenke, das ist hier in BW immer noch eine Owi...
Und wenn da was unsauber läuft, kann man sich auch wehren

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#28
22. März 2016, um 15:47:55 Uhr

Beiträge über Meinungen zum Sondeln (in BW) bringen gar nichts. Wie Walter schon schrieb, ein Blick in die Gesetze und wacher Verstand helfen weiter. Und Zivilcourage.

Grüße!

Hans

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#29
22. März 2016, um 22:26:14 Uhr


Gefahr in Verzug.....das ist nicht gegeben, wenn ein Sondler mit der Sonde auf einem Acker unterwegs ist....  Zwinkernd Dafür gibt es konkrete Kriterien...
Und    "...Die Vorschriften der §§ 6, 7 und 9 des Polizeigesetzes finden sinngemäß Anwendung."    bedeutet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht, dass die untere DSB die selben Befugnisse hat, wie die Polizei. Zumal hier die Maßnahmen nicht einmal definiert sind!

Aber wir müssen das ja auch gar nicht in solche Höhen treiben. Fakt ist doch, dass dort zwei Typen auf Achse waren, die völliges Blech geredet haben und sich doch somit als absolut unqualifiziert geoutet haben. Und solchen Leuten dann noch "Polizeigewalt" an die Hand geben?   Nono

Und eben auch Fakt (und nochmal...wie du selbst richtig geschrieben hast) hätte die Diskussion an der Stelle, an der Kund getan wurde, dass man hier nur den Schrott absammelt und der Grundeigentümer ja auch noch selbst zugegen war, beendet sein müssen, da es dagegen nix einzuwenden gibt. Zumindest nicht von Seiten des Gesetzes...
Rein von der Sache her hätten die auch nix machen können, wenn die nun 10 Münzen dabeigehabt hätten, die sie eingemessen haben. Schließlich können die die erst nach dem Sondelgang einreichen.

Es geht hier auch gar nicht darum, den Mitarbeitern des Amtes irgendwelche Kompetenz abzusprechen. Aber die vom Threadbeginner zitierten Aussagen sind eben einfach nur haarstäubend und so ist das kein angemessenes Auftreten.
Macht darf kein billiger Ersatz für Intelligenz sein....oder sehe ich das falsch?^^




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