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 >  Sondengehen > Anfängerfragen (Moderator: Raymond) > Thema:

 Alte Wälder

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#30
17. Februar 2016, um 13:55:45 Uhr

Ach, quatsch! Lass ruhig. Ist immerhin der Beweis dafür, dass wir solche Ratschläge nicht unkommentiert lassen. Falls mal wieder in anderen Foren etwas anderes behauptet wird, wie zB. dass Christian BC zur erneuten Revision geraten hat....  Narr Narr Narr

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#31
17. Februar 2016, um 20:38:53 Uhr

Geschrieben von Zitat von Fischmuckl
Off Topic- Modus:Nachdem Die Dir aber soviel Zeit genommen hast, meinen Nachnamen zu recherchieren und ungefragt hier zu veröffentlichen

Hierfür gab es nun die fristlose Kündigung für Le Mineur!


Und jeder, der glaubt, ebenfalls User outen zu dürfen, fliegt auch sofort!

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#32
17. Februar 2016, um 20:45:49 Uhr

Gut dass unser Peacemaker eingesprungen ist.

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#33
17. Februar 2016, um 22:47:01 Uhr

Allerdings, der lässt nichts anbrennen Super

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#34
17. Februar 2016, um 22:54:59 Uhr

Hui, das nenn ich mal Konsequent. Hätte wg. mir nicht gleich Komplett-Rausschmiss sein brauchen, aber die Entscheidung mit den dahinterstehenden Gründen treffen andere und das ist dann zu akzeptieren.Also von daher alles Gut;)

LG
André

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#35
17. Februar 2016, um 23:20:37 Uhr

Was dreht ihr den hier alle wieder am Rad?

@ Drusus:













..

















Geschrieben von {author}

Darüber könnte ich mich jedes Mal wieder aufregen. Reine Schikane. Wozu eine Genehmigung, wenn die eh jeder bekommt?




..

Umgekehrt wenn das Gesetz eine Genehmigung vorsieht kann die Behörde diese nicht willkürlich verweigern dh. im Umkehrschluss jeder der fragt erhält die Genehmigung...und es geht da nur um die Strandsuche.


@ Steiniplatte:











..

















Geschrieben von {author}

Als ich die im Sommer 2014 zum ersten mal beantragte, bekam ich die Auskunft, dass die Badestrände an Binnenseen und Ostsee grundsätzlich frei sind




..


Das Gesetz gilt erst seit 2015


@ d. Kuebitz:











..

















Geschrieben von {author}

So ein bisschen gemein seid ihr aber nicht zum Neuling oder?




..


nein. Was ist daran gemein wenn wir die Rechtslage erklären - sauerboy123 kann daraus ja nur lernen und läuft nicht Gefahr das er sich Ärger einhandelt..

So und jetzt ist alles gesagt und der Threat könnte eigentlich geschlossen werden...Peacemaker wie wär's?


« Letzte Änderung: 17. Februar 2016, um 23:29:15 Uhr von (versteckt) »

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#36
18. Februar 2016, um 00:22:54 Uhr

Geschrieben von Zitat von Gratian
Umgekehrt wenn das Gesetz eine Genehmigung vorsieht kann die Behörde diese nicht willkürlich verweigern dh. im Umkehrschluss jeder der fragt erhält die Genehmigung...und es geht da nur um die Strandsuche.
Den Umkehrschluss kapiere ich offen gesagt nicht. Warum wird der Strand nicht per Gesetz von vornherein genehmigungsfrei gestellt? Ich kann einfach den Sinn einer Genehmigung um ihrer selbst Willen nicht verstehen. Außer es geht darum, a) Leute abzuschrecken, die den kleinen Aufwand der Genehmigungsbeantragung nicht auf sich nehmen wollen, oder b) Leute abzukassieren, die nicht wissen, dass sie für den Strand eine Genehmigung bräuchten.

Noch mal: wenn es Null Voraussetzungen gibt, um eine Strandgenehmigung zu erhalten, warum gibt es sie dann?

Viele Grüße,
Günter

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#37
19. Februar 2016, um 18:37:30 Uhr


Die vorgehensweise ist die: erst mal alle Flächen verbieten. Dann abgestufte Genehmigung erteilen - so bleibt man Herr des Verfahrens und hat immer den Überblick wer wo in SH mit Sonde läuft.Außerdem wirst du mit der Strandgenehmigung, die wie gesagt ohne Begründung nicht versagt werden kann, darauf hingewiesen das wenn du am Strand wider erwarten doch einen archäologisch wertvollen Fund machst diesen sehr wohl abzuliefern hast und auch der Strandbereich wird darin genau definiert. Das muss ja nicht alles im Gesetz stehen.

Die nächste Stufe sind dann Acker und Wiese - die nur mit Zertifizierung und Prüfung.

Wald bleibt wie gesagt tabu da hier die archäologischen Horizonte noch weitgehend ungestört sind und auch bleiben sollen.

Ich finde das System nicht schlecht - besser jedenfalls als wenn es von Amt zu Amt unterschiedliche (willkürliche) Regeln gibt.

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#38
19. Februar 2016, um 19:07:04 Uhr

Das weiß ich, dass das Gesetz 2015 neu gestaltet wurde. Dennoch gab es die Strandsuchgenehmigung auch bereits 2014. Deshalb hatte ich das Jahr extra dazugeschrieben. Und auch damals gab es die von dir beschriebene Belehrung dazu. Was, wie und wo man es darf... 
Damals war sie demnach nur eine interne Regelung und nun scheint sie wohl Bestandteil des Gesetzes, als "Jedermannsrecht" zu sein.
Aber ich frage mich gerade....damals war sie nur einmalig auszustellen und galt unbefristet. Ist das nun evtl. anders'?

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#39
19. Februar 2016, um 19:17:23 Uhr

Mir ist gerade noch ein Vorteil (natürlich nicht für uns) dieser Strandgenehmigung eingefallen: man wird dann wohl namentlich registriert.

Viele Grüße,
Günter

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#40
19. Februar 2016, um 19:38:29 Uhr

@Günter: aus Sicht der Behörde eine nicht zu unterschätzende Info...aber im Zeitalter der digitalen Transparenz auch kein Nachteil...

@steiniplatte: ja die ist zeitlich auch nicht begrenzt....wobei die genaue Begründung weshalb auch an Stränden eine Genehmigung notwendig ist wie folgt lautet:

Auch an Stränden ist prinzipiell mit beweglichen Kulturdenkmalen (Funden) zu rechnen. Hierfür gibt es zahlreiche Belege, sodass auch für die dortige Suche eine Genehmigung nach § 12 (2) Satz 5 (vgl. Gesetzgebung und Rechtssprechung) erforderlich ist. In der Regel sind die Funde jedoch bereits durch erosive Prozesse wie Küstenabbrüche, Brandung etc. auf natürlichem Weg ihres Zusammenhanges beraubt. Sofern der Einsatz eines Metalldetektors also nur die oberflächennahe Suche im eigentlichen Strandsaum, nicht aber etwa das Aufgraben von Suchlöchern beispielsweise auf Liegewiesen beinhaltet, wird im Ermessen des ALSH  das generelle Risiko, hierbei intakte archäologische Denkmale zu beeinträchtigen oder zu zerstören, als äußerst gering eingeschätzt. Im Regelfall kann daher auf formlosen und in Schriftform (auch Email) gestellten Antrag sehr kurzfristig eine sogenannte Strandsuchgenehmigung pauschal für alle ausgewiesenen Badestrände an Nord- und Ostsee sowie an den Binnenseen mit Ausnahme des Stadtgebietes der Hansestadt Lübeck erteilt und zugestellt werden. Die Genehmigung dient im Falle einer Überprüfung durch Ordnungsbehörden dem Nachweis der denkmalrechtlichen Unbedenklichkeit der Suche und beugt damit der Begehung einer Straftat gemäß § 19 DSchG vor. Die generelle Fundmeldepflicht nach § 15 DSchG bleibt unberührt. Entscheidungen und Eintragungen nach diesem Gesetz sind gebührenfrei (§ 22 DSchG).

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#41
19. Februar 2016, um 19:46:33 Uhr

Naja, Günter...ich weiß nicht, ob das so schlimm ist  Nullahnung
So lange Daten nicht an irgend welche dubiosen Firmen verschachert werden, kann ich damit leben. Ich will nix Unerlaubtes anstellen und somit ist mir das egal. Ich muß aber sagen, dass die SSG nicht sooo schlecht ist.
Wir waren abends nochmal suchen. Es wurde natürlich dunkel. Weil das ein Strand war, der direkt an einem Hafen und einer Promenade lag, haben wir ohne Licht gesucht, um von anderen Spaziergängern in Ruhe gelassen zu werden.
Nicht lange, da standen zwei Ornungshüter neben mir und fragten, was wir treiben. Wir erklärten es und die waren nicht unbedingt der Meinung, dass wir das dürften. Als ich ihm meine Strandsuchgenehmigung zeigte (mein Kumpel hatte keine aber er brauchte damals ja auch keine) und er die Beschreibung las, meinte er nur, dass er nicht wusste, dass das erlaubt wäre und die waren dann seehr freundlich und interessiert.
Sie hatte also wirklich Vorteile, auch als sie noch nicht im Gesetz stand....weiß nicht, wie die reagiert hätten, wenn ich ihm das nicht hätte zeigen können.

Genau so stand es auch damals schon auf einem dazugelieferten Merkblatt...nur eben ohne den Verweis auf das Gesetz....

« Letzte Änderung: 19. Februar 2016, um 19:49:45 Uhr von (versteckt) »

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#42
19. Februar 2016, um 20:43:15 Uhr

Geschrieben von Zitat von SteiniPlatte
Ich will nix Unerlaubtes anstellen und somit ist mir das egal. Ich muß aber sagen, dass die SSG nicht sooo schlecht ist.

Verstehe ich schon. Aber genauso würdest Du nichts Unerlaubtes tun, hätte man im Denkmalschutzgesetz von vornherein die Strände ausgeklammert. Den Text hätte man dazu 1:1 aus der oben von Gratian genannten Begründung ohne den Part "sodass auch für die dortige Suche eine Genehmigung nach § 12 (2) Satz 5 (vgl. Gesetzgebung und Rechtssprechung) erforderlich ist" und bis hin zu "...als äußerst gering eingeschätzt." übernehmen können. Das könnten sich Sondler dann ausdrucken und nicht informierten Gesetzeshütern, wie Ihr sie damals getroffen habt, vorlegen. Wäre etwas weniger (in meinen Augen weiterhin) unnötige Bürokratie und entspricht dann praktisch dem bayrischen "außerhalb der eingetragenen Bodendenkmäler ist das Sondengehen zu erlauben", nur halt etwas strenger.

Viele Grüße,
Günter

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#43
19. Februar 2016, um 20:56:29 Uhr

Ja, Günter...du und ich...und einige mehr.....aber du kennst doch die Pappenheimer, die jedes Gesetz auslegen wollen. Da wird die Definition von Strand dann bis an die Stadtgrenze von Hamburg ausgelegt  Grinsend
Ich verstehe das schon, was man da verhindern wollte  Zwinkernd
Mir stößt da eher auf, dass man in SH in Bezug auf NFG-Lehrgänge jahrelang künstlich einen mehr als achtjährigen(?) "Wartezeitberg" erzeugt hat und nun primär das Gesetz verschärft hat und erst sekundär mit Verzögerung diesen Mißstand abzubauen beginnt. Allerdings habe ich keine Ahnung, wie das neue Lehrgangsprogramm aussieht und wieviele pro Jahr nun durchgeführt werden. Ich bin ja nicht aus SH....

Mir würde es ja fast schon genügen, wenn man es in Thüringen auch mal angehen würde und analog SH Sondengängern überhaupt Lehrgänge und NFGs anbieten würde.... Unentschlossen

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#44
19. Februar 2016, um 21:08:35 Uhr

Geschrieben von Zitat von SteiniPlatte
Ja, Günter...du und ich...und einige mehr.....aber du kennst doch die Pappenheimer, die jedes Gesetz auslegen wollen. Da wird die Definition von Strand dann bis an die Stadtgrenze von Hamburg ausgelegt
Entschuldige bitte, wenn ich darauf rumreite, aber diese (Miss)Auslegung könnte man dann genauso auf seine SSG anwenden. Macht doch hier dann keinen Unterschied, ob die SSG einfach pauschal ins Gesetz integriert oder hunderte Male individuell bedingungslos ausgegeben wird.

Jaja, ich bin ja schon ruhig! Zwinkernd

Viele Grüße,
Günter

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