| | Geschrieben von Zitat von Charlie Hallo,
die Adressen der Oberen- und Unteren Demkmalschutzbehörde habe ich.
Nur möchte ich da gut vorbereitet hin gehen. Und da währen konkrete Infos wie z.B. - wurden bereits Genehmigungen ab Privatleute erteilt, - was sollte man unbedingt bei der Antragstellung vermeiden, - was muss auf jeden Fall im Antrag enthalten sein, usw., usw., wichtig. 
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Moin Charlie,
die Adressen der Oberen und Unteren DSchBeh nützen Dir in Brandenburg nichts, da laut § 19 DSchG in BB die Denkmalfachbehörde für die Erteilung der NFG zuständig ist.
Ansonsten gibt es wohl die im Bundesgebiet einmalige gesetzliche Vorgabe, dass Dein Antrag innerhalb von vier Wochen zu bescheiden ist. (ebenfalls § 19 DSchG)
§ 10
Nachforschungen
(1) Wer nach Bodendenkmalen zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln suchen,
nach Bodendenkmalen graben oder Bodendenkmale aus einem Gewässer bergen
will, bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbehörde.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Bodendenkmale oder Quellen für die For-
schung nicht gefährdet werden oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an
der Nachforschung besteht.
Wahnsinn, diese gesetzliche Vorgabe würden sich viele Sondengänger in ihren Bundesländern wünschen.
§ 11 Funde
(1) Funde sind Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile oder Spuren von Sachen,
von denen anzunehmen ist, dass es sich um Denkmale (§ 2 Abs. 1) handelt. Deren
Entdeckung ist unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zur wissenschaftlichen Bear-
beitung in Besitz zu nehmen.
§ 12 Schatzregal
(1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder
die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist,
werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverzüglich an die
Denkmalfachbehörde zu übergeben, wenn sie bei archäologischen Untersuchun-
gen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt
werden oder wenn sie für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind.
Leider ein Gummiparagraf der besagt, dass Dir und dem Grundstückseigentümer ein Fund im Grunde gehört, wenn er nicht für die wissenschaftliche Forschung von Wert ist. Letzteres wird die Denkmalfachbehörde festlegen.
Aber immerhin gibt es einen Finderlohn, wenn der Fund eingezogen wird.
§ 19
Erlaubnisverfahren
(5) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 ist schriftlich bei der Denk-
malfachbehörde einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
Die Denkmalfachbehörde soll innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden.
(6) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt vier Jahre nach ihrer Erteilung. Die
Frist kann auf schriftlichen Antrag einmalig um zwei Jahre verlängert werden.
Folgende Voraussetzungen sind zwar nicht zwingend erforderlich, aber es könnte sein, dass sie ansonsten Deinen Antrag ablehnen und sich dabei auf das Urteil des VG WIesbaden vom 03.05.2000 berufen, weil Du a) nicht Mitglied in einem Geschichts- oder Heimatverein bist und b) kein Forschungsvorhaben vorgelegt hast. Allerdings müssten sie dich gem. § 23 VerwVerfG selbst darauf hinweisen, wenn etwas fehlt, was der positiven Bescheidung Deines Antrages entgegenstehen würde, aber davon haben die Archäologen meistens keinen Plan.
Also, werde zuerst einmal Mitglied in einem Verein oder einer Archäologischen Gesellschaft und überlege Dir ein konkretes Forschungsvorhaben für das Du die NFG benötigst. Spaßsuche wird nämlich nicht genehmigt.
Beispiele: Erforschung der Altstraßen, Erforschung der Lage einer Wüstung, Suche nach Wölbäckern und deren Datierung anhand von Bodenfunden...
So, jetzt brauchst Du nur noch ein Antragsformular, das bekommst Du unter dieser E-Mail-Adresse von mir zugemailt oder mit der Post zugesandt. Bei Postversand legen wir auch noch kostenlos ein Schatzsucher Magazin bei.
Redaktion@das-schatzsucher-magazin.deViele Grüße
Walter
Redaktion DSM
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