| | Geschrieben von Zitat von baldur Natürlich ist da etwas Wahres dran:
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen. Registrieren oder Einlogenhttps://www.denkmalpflege-bw.de/denkmale/projekte/archaeologische-denkmalpflege/raubgraeber-und-sondengaenger/
"Diese kann nach § 27 Abs. 2 DSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 250.000 Euro geahndet werden."
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Moin,
nichts wird so heiß gegessen wie es gekocht wird. Gegen einen Bußgeldbescheid in solch astronomischen Höhen ist immer ein Widerspruch einzulegen und wenn diesem nicht abgeholfen wird vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Die Gerichte setzen das Bußgeld meistens zwischen 1000 und 2000 Euro fest. Bei einem monatlichen Einkommen über 20.000 Euro könnten die 50.000 aber vom Gericht bestätigt werden.
Viele Grüße und gut Fund
Walter