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 >  Sondengehen > Anfängerfragen (Moderator: Raymond) > Thema:

 Schriftliche Genehmigung vom Landwirt

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Avatar  Schriftliche Genehmigung vom Landwirt  (Gelesen 5194 mal) 0
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#15
24. Juli 2012, um 10:39:00 Uhr

Moin,

Er zeigt euch  wegen Hausfriedensbruch an und somit ist die Münze "Diebesgut". Münze weg und ne Anzeige am Ars... Wenn es gut läuft, steht Aussage gegen Aussage und ihr bleibt "nur" auf den Anwalts/Gerichtskosten sitzen.


Nee, nee, so ist es nicht. Ein Acker ist nicht eingefriedet (umzäunt) deshalb ist es auch kein Hausfriedensbruch. Der Fund einer Münze ist kein Diebstahl. Es kann aber Unterschlagung sein (§246 StGB), wenn dem Grundstückseigentümer der Fund der, ich unterstelle mal hier, wertvollen Münze verheimlicht wird. Die Münze gilt gem. § 984 BGB als Schatz und das Eigentumsrecht an Schätzen kann auch trotz Begehung einer Straftat erworben werden.

Beispiel: Da in einem alten Fachwerkhaus alle Fenster mit Alarm gesichert sind, breche ich durch die Mauer ein, dabei entdecke ich einen eingemauerten Schatz. Während ich dabei bin den Schatz aus der Mauer zu nehmen, werde ich durch die Polizei festgenommen. Die Hälfte des Schatzes gehört dann trotzdem mir - sofern es im Bundesland kein Schatzregal gibt, aber das ist dann wieder öffentliches Recht.

Viele Grüße

Walter

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#16
24. Juli 2012, um 11:01:20 Uhr

Moin Walter,

Also wenn ich jetzt in Bayern gewaltsam in eine "Burg/Schloss" einsteige, irgendwo im Keller eine Wand oder Boden aufklopfe und dahinter einen "Schatz" finde gehören mir laut Rechtslage trotzdem 50 % davon?
Wäre ja eine interessante Gesetzeslücke für ein gewisses Klientel.
Bei den Gesetzen und Paragraphen soll sich nochmal einer auskennen.  Nono


« Letzte Änderung: 24. Juli 2012, um 11:02:57 Uhr von (versteckt) »

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#17
24. Juli 2012, um 11:07:00 Uhr

also wen wir sondeln gehn und fragen an ein landwirt wen wir da suchen durfen kriegt man vieleicht 1x auf 20 ein nein, ok dan nicht ist ja kein problem nachter landwirt.

ja und suchen nach schatze oder wertvolle sachen das sagt man jan net,  ich such immer nach alte munzen :-) weil ich die sammele.

und alles was net mit ein zaun ist abgeschlossen (tor offen ist schon net abgeschlossen oder KEIN warnschild steht ist NET verboten zu betreten. ist aber net hofflich zu betreten.  Grinsend


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#18
24. Juli 2012, um 11:10:51 Uhr

Tag

wo finde ich die Gesezte? kann man die iwo runterladen ?

Grüße Der Rote Baron

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#19
24. Juli 2012, um 11:37:32 Uhr

Da bin/war ich wohl falsch informiert worden. Sorry.  Anbeten

Vielleicht werden sich ja mal die Gesetze ins Normal-Deutsch übersetzt.Damit jeder was damit anfangen kann.  Weise

Jetzt haben wir(naja eigentlich nur ich) es auf jeden Fall geschafft das der "Anfänger" total verunsichert ist .Sorry @OWL

Trotzdem viel Spaß und allseits gut Fund

wurst24


Die eigenen Erfahrungen sind die wichtigsten.






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#20
24. Juli 2012, um 12:05:22 Uhr

Geschrieben von Zitat von Der Rote Baron
Tag

wo finde ich die Gesezte? kann man die iwo runterladen ?

Grüße Der Rote Baron


Hier: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://dejure.org/gesetze/StGB/123.html


Viele Grüße

Walter

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#21
24. Juli 2012, um 13:15:27 Uhr

Danke  Dir Walter

Gruß Der Rote Baron

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(versteckt)Themen Schreiber
#22
24. Juli 2012, um 16:33:09 Uhr

Vielen Dank für die vielen Infos....
Jetzt fehlt mir nur noch die Antwort auf meine eigentliche Frage......  Zwinkernd






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#23
24. Juli 2012, um 18:28:16 Uhr

 
Geschrieben von Zitat von OWL
Ich habe mich fuer die NFG entschieden, da in NRW klar definiert ist, dass ohne NFG dass Graben selbst auf Feldern verboten ist.   


@ OWL:

Würdest Du uns bitte mitteilen, wo genau (welcher §) das steht. Danke

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#24
24. Juli 2012, um 18:49:57 Uhr

Das bezieht sich wohl auf diesen Paragraphen:

§ 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen
(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer
a) ...
b)...
c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.

Gruß
Oetti1



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#25
24. Juli 2012, um 18:52:37 Uhr

 Platt Platt Platt

Das hatten wir schon und ist definitiv kein § der ein Grabeverbot aussagt. Wenn ich einen evtl. Fund NICHT melden würde wäre es ein Vergehen.

« Letzte Änderung: 24. Juli 2012, um 19:00:58 Uhr von (versteckt) »

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#26
24. Juli 2012, um 19:03:15 Uhr

Die Meldung wäre ja eher §15.

Wie wäre es denn mit dem?

§ 13 Ausgrabungen
(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden.

Gruß
Oetti1

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#27
24. Juli 2012, um 19:07:41 Uhr

Das hatten wir auch schon.....Es gibt nicht viele hier im Forum die unbedingt nach BD's suchen - die haben mit sicherheit auch eine NFG. Für alle Anderen die nicht gezielt auf BD Suche gehen reicht es, einen evtl. wissenschaftlich wichtigen Fund zu melden WENN sie einen gemacht haben.

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#28
24. Juli 2012, um 19:49:22 Uhr

Geschrieben von Zitat von Mossberg
...Es gibt nicht viele hier im Forum die unbedingt nach BD's suchen ...

 Grinsend Grinsend Grinsend

Aber okay. Diese Diskussion hatten wir schon oft. Müssen wir hier nicht weiter fortführen.

Gruß
Oetti1

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#29
24. Juli 2012, um 19:57:00 Uhr

Haste Recht Oetti - das müssen wir hier nicht weiter diskutieren das nur diejenigen eine NFG benötigen, die gezielt nach BD's suchen  Zwinkernd

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