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 >  Sondengehen > Anfängerfragen (Moderator: Raymond) > Thema:

 warum ist es im wald verboten zu Sondeln?

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Avatar  warum ist es im wald verboten zu Sondeln?  (Gelesen 56805 mal) 0
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#15
26. April 2010, um 00:17:58 Uhr

Geschrieben von Zitat von roxel
Einspruch, Euer Ehren!

Micha, schau mal in die Bußgeldvorschriften der verschiedenen Denkmalschutzgesetze. Da gehen die zu verhängenden Bußgelder bis zu 250.000 €, in einem Bundesland glaube ich sogar bis zu 500.000 €.

Ob wie im vorliegenden Fall hier geschildert ein Bußgeld von seinerzeit 100.000 DM schon einmal verhängt wurde kann ich Dir auch nicht sagen.

Gruß
michael

Also ich verwette meinen rechten Sondelarm darauf, dass dies mit Sicherheit nicht der Fall war.
Ausser es wurde wie gesagt ein komplettes Gräberfeld bandenmässig geplündert und verscherbelt und man hatte zu dem Zeitpunkt noch Waffen am Mann.
Dann könnte es evtl. hinkommen.

Man muss dann doch mal ein wenig realistisch bleiben...

Offline
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#16
26. April 2010, um 05:58:15 Uhr

Geschrieben von Zitat von roxel
Einspruch, Euer Ehren!

Micha, schau mal in die Bußgeldvorschriften der verschiedenen Denkmalschutzgesetze. Da gehen die zu verhängenden Bußgelder bis zu 250.000 €, in einem Bundesland glaube ich sogar bis zu 500.000 €.

Ob wie im vorliegenden Fall hier geschildert ein Bußgeld von seinerzeit 100.000 DM schon einmal verhängt wurde kann ich Dir auch nicht sagen.

Gruß
michael

Hallo Michael,

solche Bußgelder werden in der Regel nicht verhängt. Bei einem Einspruch gegen ein Bußgeld entscheidet ein Gericht über die Höhe des Bußgeldes und das Gericht orientiert sich am Einkommen des Täters und urteilt nach so genannten Tagessätzen, d. h. daran, wieviel der Täter am Tag an Einkommen hat.

Die angegebenen Bußgelder sind die Höchstgrenze, die verhängt werden dürfen. Wenn also ein Konzern auf der Baustelle für eine neue Fabrik eine römische Villa, die vorher nicht bekannt war, umpflügt um das Bauvorhaben nicht zu gefährden, die Sache aber raus kommt, dann werden auch mal die 250.000 Euro fällig. Für uns Normalos wird bei 30 Tagessätzen der Höchstsatz erreicht sein und jetzt kann sich jeder selbst ausrechnen, wie viel das bei ihm sein wird.

Viele Grüße

Walter

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#17
26. April 2010, um 13:57:43 Uhr

Ich kennen einen der hat 8 Monate Kerker auf Bewährung und etwas über 100 Stunden Prangerdienst im sozialen Bereich bekommen. Aber auch nur weil er zum wiederholtemal an der gleichen Stelle gesehen wurde. 100.000 Mark halte ich für nicht plausibel.

In der Regel dürften die Gebühren für die Erstbesondelung bei etwa 500 € liegen.

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#18
26. April 2010, um 16:50:02 Uhr

Die meisten Wälder sind Naturschutzgebiete , Parks und oder Munitionsverseuchtes Gebiet, ich denke daher ist es größtenteils verboten.
Wer kontrolliert das eigentlich bzw wer macht eigentlich die Anzeige gegen den Sondler ?  Der Förster , die Polizei oder wie ?
Ich stelle mir gerade vor ich bin im Wald und kann mir da nur schwer vorstellen das da jemand von der Denkmalbehörde auf mich wartet.?
Also wer darf mich denn nicht erwischen wenn ich mal in den Wald gehen sollte ?


so und jetzt möchte ich noch gern wissen ob ich laut diesem Gesetzt überhaupt irgendwo was suchen kann bzw darf :
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://mv.juris.de/mv/gesamt/DSchG_MV.htm#DSchG_MV_rahmen


Ps: Ich bin kein Grabräuber oder habe vor es zu werden und weiss das es hier keine Rechtsberatung gibt. Smiley

MfG Hausi

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#19
26. April 2010, um 16:57:36 Uhr

Geschrieben von Zitat von Hausi222


so und jetzt möchte ich noch gern wissen ob ich laut diesem Gesetzt überhaupt irgendwo was suchen kann bzw darf :
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://mv.juris.de/mv/gesamt/DSchG_MV.htm#DSchG_MV_rahmen


Ps: Ich bin kein Grabräuber oder habe vor es zu werden und weiss das es hier keine Rechtsberatung gibt. Smiley

MfG Hausi


Steht doch drin, Du brauchst eine Genehmigung.Und die gibt es in MV, allerdings mußt Du Bodendenkmalpfleger werden und einen extra Kurs machen. Der war gerade vor ein paar Wochen und gut besucht Zwinkernd

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#20
26. April 2010, um 17:02:44 Uhr

Hallo Hausi,

es steht doch deutlich im Gesetz, dass Du NICHTS suchen darfst ohne eine NFHG:

§ 2 Begriffsbestimmungen

(5) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Denkmale, die sich im Boden, in Mooren sowie in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmale gelten auch
- Zeugnisse, die von menschlichen und mit diesem im Zusammenhang stehenden tierischen und pflanzlichen Leben in der Vergangenheit künden,

§ 12 Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen oder der Einsatz von technischen Suchgeräten, mit dem Ziel, Denkmale, insbesondere Bodendenkmale, zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde.


Der § 2 umfasst alles was in der Vergangenheit in den Boden geraten ist, geht aber nicht darauf ein, wann die Vergangenheit beginnt. Rein rechtlich beginnt also die Vergangenheit mit den gestigen Tag. Da andere DSchG die Vergangenheit näher erklären z.B. Bayern "aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit" oder Hessen "für Zeitalter und Epochen für die die archäologische Forschung die alleinige Quelle", sieht es in MV schlecht aus. Vielleicht findet sich in der Kommentierung eine Hilfe, was Vergangenheit in MV bedeutet.

Viele Grüße

Walter


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#21
26. April 2010, um 17:24:10 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter Franke

§ 12 Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen oder der Einsatz von technischen Suchgeräten, mit dem Ziel, Denkmale, insbesondere Bodendenkmale, zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde.

gerade da bin ich mir nicht sicher weil da steht " Mit dem Ziel "
Ein verlorener Silberring , Autoschlüssel bzw ein paar Euros am Strand dürften nicht zu Denkmälern gehören oder ? Es sei denn es ist der erste Autoschlüßel überhaupt ^^ oder ich stoße zufällig auf eine sehr alte Münze.
Jetzt fehlt auch die Definition Denkmal.

Ich werde mich mal kundig machen nach so einem Kurs.
Danke euch beiden für die schnellen Antworten :-)

MfG Hausi


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#22
26. April 2010, um 17:31:02 Uhr

Hallo Hausi,

einen verlorenen Ring zu suchen ist eine Auftragssuche, die fällt nicht unter das DSchG.

Viele Grüße

Walter

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#23
26. April 2010, um 17:34:07 Uhr

Hausi  Es ist Genau wie du sagst. Wenn ich zufällig auf alte Münzen stosse obwohl ich einen Autoschlüssel suche!! Diese und ähnliche Ausreden waren der Grund für die Verschärfung des DschG . Hunderte von WK 2 Sucher haben auf Römeräckern Äckern gesucht WK2 war schlieslich überall was kann man dafür wenn da Plötzlich und Unerwartet Römische Münzen liegen??

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#24
27. April 2010, um 07:12:02 Uhr

Ganz genau Jürgen,

wer eine Auftragssuche nach einem Autoschlüssel durchführt benötigt dazu kein Grabungswerkzeug.  Suchen
Wer welches dabei hat, macht keine Auftragssuche sondern will das nur als Ausrede verwenden. Allerdings wurde diese Ausrede schon verwendet und ist deshalb aus der Liste der möglichen Ausreden bereits gestrichen worden und darf nicht mehr benutzt werden.  Grinsend

Viele Grüße

Walter

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#25
27. April 2010, um 09:25:12 Uhr

Zurück in den Wald: Im Wald gilt nicht das Denkmalschutzgesetz sondern das Waldgesetz ausser der Wald ist ein Bodendenkmal. Das sieht man im Bayernviewer.

Das Waldgesetz für Bayern: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://by.juris.de/by/WaldG_BY_2005_rahmen.htm


Eigentlich lässt es keine Fragen offen: Nach §13 darf jeder den Wald betreten. (Ausnahme Naturschutz oder Betretungsverbote)
Sondeln ist nicht explizit verboten, aber...
...nach Artikel 9 kann der Forstschutzbeauftragte deines Vertrauens dein Löchlein als Waldzerstörung einschätzen oder sich dem Gedanken hingeben dass du in 100 Jahren nicht soviel buddeln kannst wie ein Harvester in einem Tag zerstört. Damit könnt Ihr als Freunde scheiden oder du siehst ihn vor Gericht wieder.

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#26
27. April 2010, um 10:34:13 Uhr

Geschrieben von Zitat von jacobson10

...nach Artikel 9 kann der Forstschutzbeauftragte deines Vertrauens dein Löchlein als Waldzerstörung einschätzen oder sich dem Gedanken hingeben dass du in 100 Jahren nicht soviel buddeln kannst wie ein Harvester in einem Tag zerstört. Damit könnt Ihr als Freunde scheiden oder du siehst ihn vor Gericht wieder.

Das ist gut geschrieben!  Smiley

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#27
27. April 2010, um 19:55:51 Uhr

Erzählk das mit dem Waldgestz mal den Bayrischen Denkmal-Behörden auf die Reaktion wäre ich mal gespannt.

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#28
27. April 2010, um 20:01:23 Uhr

Geschrieben von Zitat von reschama
Erzählk das mit dem Waldgestz mal den Bayrischen Denkmal-Behörden auf die Reaktion wäre ich mal gespannt.

Wenn da kein Denkmal ist, kommt nunmal das Denkmalschutzgesetz nicht zum tragen, sondern das Waldgesetz, ob du oder die das wollen oder nicht...

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#29
27. April 2010, um 20:16:30 Uhr

Geschrieben von Zitat von reschama
Erzählk das mit dem Waldgestz mal den Bayrischen Denkmal-Behörden auf die Reaktion wäre ich mal gespannt.

Wie Moody schon schrieb, wo kein Denkmal im Wald gesetzt, da kein Denkmalschutzgesetz sondern Waldgesetz. Da also auch kein Archäologe sondern ein Forstschutzbeauftragter. Und wo ein Forstschutzbeauftragter auftaucht gilt:

Ton ab zu: Ja so warns, ja so warns die oiden Rittersleut:

Sondler Hias aus Königstein
sondelt dort im Wald herum,
hat gefragt das Försterlein
das ist ganz bestimmt nicht dumm,

ja so warns, ja so warns, ja so warns die wuiden Sucherbuam.... Grinsend

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