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§ 1 Begriffsbestimmung(1) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene zur Kriegsführung bestimmte oderehemals bestimmte Munition oder Munitionsteile (insbesondere Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Minen,Zünder, Spreng- und Zündmittel), bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie1. Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständebestehen oder.....
§ 2 Anzeige- und Sicherungspflichten(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder wer vergrabene, verschüttete oder überflutete Fundstellenoder Lagerstellen derartiger Mittel kennt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehördeoder einer nahegelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.
« Letzte Änderung: 30. August 2010, um 18:18:06 Uhr von (versteckt) »