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in RP werden die NFG dezentral ausgestellt, in Koblenz, Trier, Speyer und Mainz.
§ 21Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung(1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde zustimmt. § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und § 13 a Abs. 4 gelten entsprechend. Nachforschungen in der Verantwortung der Denkmalfachbehörde bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.
Was Walter schreibt stimmt wohl Schockiert
und wird keineswegs von Deinem Gesetzesauszug widerlegt
« Letzte Änderung: 04. April 2010, um 09:55:24 Uhr von (versteckt) »
und was steht drauf?