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#30
28. Januar 2012, um 00:01:21 Uhr

Verdacht der Unterschlagung (das ist eine Straftat) ist doch gerade in Schatzregalländern ein Selbstläufer.  :Smiley

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#31
28. Januar 2012, um 00:02:51 Uhr

Geschrieben von Zitat von Lolthy
Das bedarf jetzt bitte einer kleinen Erläuterung.

Hinzugefügt 27. Januar 2012, um 23:39:36 Uhr:

Hallo [winken

Stichwort: "besonderes Dienst- und Treueverhältnis"

Mit dem Hinweis auf Angehörige des öffentlichen Dienstes wird vermutlich auf die im Beamtenrecht mögliche
Entfernung aus dem Dienst angespielt, die bei Straffälligkeit bei einem Beamten als Möglichkeit des Diszipli-
narrechts besteht.
Eine Entlassung bei Tarifpersonal ist abhängig von der Höhe der Verurteilung ebenfalls möglich.
Ich glaube allerdings nicht, daß man bei unserem Thema soweit gehen würde.

Viele Grüße, Artur

P.S:  Nicht mal die "Finder" der Himmelsscheibe wären mit Ihrem Strafmaß wg. Unterschlagung aus dem
         öffentlichen Dienst entlassen worden.


« Letzte Änderung: 28. Januar 2012, um 00:11:54 Uhr von (versteckt) »

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#32
28. Januar 2012, um 00:14:45 Uhr

Meinst du jemand der den Staat um sein Eigentum (Schatzregal, Grundbesitzeranteil bei Staatsbesitz) bringt, würde im Staatsdienst belassen werden?

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#33
28. Januar 2012, um 00:41:15 Uhr

Da braucht es aber laut Beamtenrecht im Strafverfahren eine Verurteilung zu mindestens 12 Monaten Freiheitsstafe.
Wüßte nichts, was man finden und unterschlagen müßte, um ein Urteil in dieser Höhe zu erhalten.

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#34
28. Januar 2012, um 01:14:21 Uhr

Genehmigung???,
 habe ich bisher keine gehabt, von niemanden, und sondle Regelmässig seit bald 7 Monaten Zwinkernd

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#35
28. Januar 2012, um 10:26:28 Uhr

Geschrieben von Zitat von Aton
Genehmigung???,
 habe ich bisher keine gehabt, von niemanden, und sondle Regelmässig seit bald 7 Monaten Zwinkernd

So ist das halt mit den Gesetzen. Die Einen halten sich dran, die Anderen nicht. Man sollte sich dennoch genau überlegen, was man Einsteigern empfiehlt.

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#36
28. Januar 2012, um 10:35:30 Uhr

Geschrieben von Zitat von Pipensack
So ist das halt mit den Gesetzen. Die Einen halten sich dran, die Anderen nicht. Man sollte sich dennoch genau überlegen, was man Einsteigern empfiehlt.

Genau !!!

Und so macht es auch Ernte AG.

Einfach den Neulingen empfehlen die zutreffenden Gesetze zu lesen
und sich konform mit diesen zu verhalten.

Gruß Charlie

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#37
28. Januar 2012, um 10:50:33 Uhr

Geschrieben von Zitat von Janzee
Verdacht der Unterschlagung (das ist eine Straftat) ist doch gerade in Schatzregalländern ein Selbstläufer.
Der Verdacht ist ganz sicher keine Straftat! Erst ein Richter kann durch ein rechtskräftiges Urteil ein Tun zu einer solchen erheben. Aber dann müsste die Reise schon in Richtung Nebra und Co. gehen.

 Smiley

Geschrieben von Zitat von Aton
Genehmigung???,
 habe ich bisher keine gehabt, von niemanden, und sondle Regelmässig seit bald 7 Monaten Zwinkernd
Du böser Bub, Du!

Geschrieben von Zitat von Charlie
Genau !!!

Und so macht es auch Ernte AG.

Einfach den Neulingen empfehlen die zutreffenden Gesetze zu lesen
und sich konform mit diesen zu verhalten.

Gruß Charlie
Ich gehe davon aus, dass er es gut meint. Wie sehr täusche ich mich?

 Unentschlossen

« Letzte Änderung: 28. Januar 2012, um 10:55:52 Uhr von (versteckt) »

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#38
28. Januar 2012, um 10:57:06 Uhr

Mal ne Frage?? Huch

Darf ich mit meinem Leitungssucher in meiner Scheune arbeiten???  Idee

oder mit dem Fernglas vom Berg aus die Umgebung beobachten?


.....nicht das ich noch ne Anzeige bekomme Brutal

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#39
28. Januar 2012, um 11:12:20 Uhr

Hi Schlesier,

ich glaube du täuschst dich deshalb weil du seine Texte voreingenommen liest.

Wenn hier im Forum der allgemeine Tenor "du brauchst für jegliches  Suchen
eine Genehmigung" vorherrsch

ist das so als würde man Fahrradfahrer einreden sie bräuchten einen Führerschein.

So wie im Gesetzen steht für welche Tätigkeiten man einen F- Schein braucht,
so schreibt auch das DschG vor für welche Tätigkeiten man der Genehmigung
bedarf.  

Und genau dies versucht Ernte klar zu machen.

Gruß Charlie

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#40
28. Januar 2012, um 11:15:23 Uhr

Geschrieben von Zitat von Charlie
Hi Schlesier,

ich glaube du täuschst dich deshalb weil du seine Texte voreingenommen liest.
...
Gruß Charlie
Ok, muss ich mal genauer drauf achten. Ganz allgemein betrachtet, bin ich ja schon froh, wenn die Kommunikation hier sachlich und ohne Beleidigungen von statten geht.

 Smiley

@ Charlie:

Geschrieben von Zitat von Ernte AG
Jemanden erfolgreich anzeigen kann man nur, wenn er gegen geltendes Recht verstoßen hat.

...

In SA kann man also offen sagen, dass man nach Schätzen suchen will, da man zwar eine Nachforschgenehmigung bräuchte, das Nichtvorhandensein dieser jedoch unbestraft bleibt!
Somit ist die Schatzsuche in SA dem DSchGesetz nach nicht verfolgbar und dadurch praktisch erlaubt! Die Einschränkungen bei dieser Schatzsuche sind oben gepostet. Smiley


(Wie immer, keine Rechtsberatung!)
Also ich kann hier (und bei den Anderen Posts von Ernte in diesem Fred) nicht herauslesen, was Du genau meinst. Bin ich so deppert?

 Nono

« Letzte Änderung: 28. Januar 2012, um 11:22:01 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#41
28. Januar 2012, um 11:32:01 Uhr

Geschrieben von Zitat von Schlesier

@ Charlie:
Also ich kann hier (und bei den Anderen Posts von Ernte in diesem Fred) nicht herauslesen, was Du genau meinst. Bin ich so deppert?

 Nono

Ich schaue mir das mal genauer an.

Ich kenne seine Postings aus anderen Trööts und konnte
ihm da immer grösten Teils zustimmen und habe deshal
hier nicht die Richtigkeit überprüft.  Winken



Hinzugefügt 28. Januar 2012, um 12:10:39 Uhr:

@Schlesiger,

ich denke mal das er folgendes meint:
(alle Zitate hier sind dem DschG SA entnommen)

§ 14(3)

"(3) Wer Nachforschungen anstellen, insbesondere nach Kulturdenkmalen graben will, bedarf der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Ausgenommen sind Nachforschungen, die in der Verantwortung des Denkmalfachamtes stattfinden."

hier wir zwar eine Genehmigung verlangt jedoch in den Ordnungsstrafbestimmungen nicht berücksichtigt weil §14(3) nicht aufgeführt.

"§ 22 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 einen Bodenfund nicht anzeigt und die Fundstelle bis zum Ablauf einer Woche nicht im unveränderten Zustand belässt;

2. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden und des Denkmalfachamtes zur Abwendung einer Gefahr für den Bestand des Denkmals nicht duldet;

3. entgegen § 13 den zuständigen Denkmalbehörden Bodenfunde oder Sammlungen zu wissenschaftlichen oder restauratorischen Zwecken nicht vorübergehend überlässt;

4. genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 14 Abs. 1 und 2 ohne Genehmigung beginnt oder ausführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage zuwiderhandelt;

5. der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 nicht nachkommt oder entgegen § 16 Abs. 1 den Beauftragten der zuständigen Denkmalschutzbehörde bzw. des Denkmalfachamtes das Betreten von Grundstücken oder Besichtigen von Denkmalen nicht gestattet;

6. entgegen § 16 Abs. 5 einer Nutzungsbeschränkung zuwiderhandelt;

7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.

(4) § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. "

So viel zum Zitat von Ernte AG

Jedoch ist dieses Gesetz von SA m.E.n. ein Trauma für jeden Sondengänger und auch Ohnesondengänger
und in dieser Form eigentlich rechtlich nicht haltbar. Dies bezieht jedoch auf die Begriffsbestimmung und
kann an anderer Stelle erörtert weren.

Gruß Charlie

« Letzte Änderung: 28. Januar 2012, um 12:10:39 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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(versteckt)Themen Schreiber
#42
28. Januar 2012, um 13:58:11 Uhr

Geschrieben von Zitat von Pipensack
So ist das halt mit den Gesetzen. Die Einen halten sich dran, die Anderen nicht. Man sollte sich dennoch genau überlegen, was man Einsteigern empfiehlt.
Hast Du Recht und ich bin mir der Grauzone bewusst. Aber wenn ich von manchen lese, dass man entweder nur mit Genehmigung oder gar nicht sondeln soll, dann ist das doch genau so ein Unfug. Man sollte sich der Rechtslage bewusst sein und das ist in diesem Beitrag doch inbesondere von ErnteAG sehr verständlich dargelegt worden.

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#43
28. Januar 2012, um 14:03:38 Uhr

Geschrieben von Zitat von Lolthy
Hast Du Recht und ich bin mir der Grauzone bewusst. Aber wenn ich von manchen lese, dass man entweder nur mit Genehmigung oder gar nicht sondeln soll, dann ist das doch genau so ein Unfug. Man sollte sich der Rechtslage bewusst sein und das ist in diesem Beitrag doch inbesondere von ErnteAG sehr verständlich dargelegt worden.

Nu, ja,

ich denke Ernte AG hat da was ganz wichtiges überlesen und ich echt Bedenken in SA zu Suchen.
Egal ob mit oder ohne Sonde.

Ich beziehe mich auf:(DschG SA)

"§ 2 Begriffsbestimmung

(2) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind:.......

5. bewegliche Kulturdenkmale und Bodenfunde als Einzelgegenstände und Sammlungen, wie Werkzeuge, Geräte, Hausrat, Gefäße, Waffen, Schmuck, Trachtenbestandteile, Bekleidung, Kultgegenstände, Gegenstände der Kunst und des Kunsthandwerkes, Münzen und Medaillen, Verkehrsmittel, Maschinen und technische Aggregate, Teile von Bauwerken, Skelettreste von Menschen und Tieren, Pflanzenreste und andere Hinterlassenschaften;"

Was bleibt da noch über zum aufnehmen?

Man muß sich diese Formulierung mal auf der Zunge zergehen lassen.

Man erfasst hier also nicht nur bewegliche KD sondern auch alle Bodenfunde nach der obigen Auflistung.

Man hat es in diesem Gesetz versäumt den Begriff Bodendenkmal zu definieren und diesen anstelle des
Begriffes Bodenfunde einzusetzen.

Da hier der Begriff "Bodenfunde" nicht näher zeitlich, wissenschaftlich und kulturell definiert ist, fällt alles
darunter, auch €.
 
Und der Hammer ist: .... "und andere Hinterlassenschaften;"

Im Klartext, alles was zuvor nicht aufgelistet, Hauptsache in der Vergangenheit. Und war schon vor ner Stunde.

Dieses Gesetz ist so formuliert eine Anmaßung und steht mit sich selbst in Widerspruch.

"(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Öffentliches Interesse besteht, wenn diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind. "

Die Verwendung des Begriffes Bodenfund widerspricht dem Absatz (1)

Gruß Charlie


« Letzte Änderung: 28. Januar 2012, um 14:42:11 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)
#44
28. Januar 2012, um 14:52:06 Uhr

Wenn das so steht wie Du das schreibst und interpretierst dann würde ich meinen das dass kein Richter für Ernst nimmt!
Schliesslich wäre somit ja auch jedliche Flursäuberungsaktion von Umweltverbänden illegal!  Idiot


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