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« Letzte Änderung: 05. Oktober 2016, um 14:47:23 Uhr von (versteckt) »
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dem Urheber der Falschmeldung selbst folgende Gegendarstellung übermittelt: "Als Verantwortlicher … werden Sie darauf hingewiesen, dass der Artikel den Inhalt der von Ihnen genannten Verhandlung unrichtig bzw. verzerrt darstellt. Schon der Titel, wonach der Kläger einen Erfolg erzielt habe, ist irreführend... Die Frage, wann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 27 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg) vorliegt, war nicht Gegenstand des Verfahrens."
« Letzte Änderung: 05. Oktober 2016, um 15:58:55 Uhr von (versteckt) »
« Letzte Änderung: 05. Oktober 2016, um 16:11:15 Uhr von (versteckt) »