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 Sondler macht keltischen Hortfund in Holland

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Avatar  Sondler macht keltischen Hortfund in Holland  (Gelesen 5286 mal) 0
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#15
14. November 2008, um 00:37:47 Uhr

Geschrieben von Zitat von Drusus
Geschrieben von Zitat von Neptun
lieber günter dies steht in jeder grabungs genehmigung bei uns, beispiel du baust ein haus.
beim aushub des kellers wird ein römischer sarg endeckt, was pasiert.
die ausgrabung auf deinem grundstück bezahlst du Schockiert Schockiert.
das ergrabene gehört dem bundesland Schockiert so liebelein nu denke mal nach warum das so ist Teufel


Hi Hans,

ich dachte, das betrifft erst einen tieferen Bereich - also das mir hier in Bayern, im Gegensatz z.B. zu Texas, keine Erdölblasen gehören, die unter meinem Grundstück liegen.

Auf Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen steht z.B. hierzu:
"Die Idee des § 984 BGB, dass der Eigentümer der verborgenen Sache und deren Entdecker Miteigentümer des Schatzes werden, geht auf das römische Recht zurück und wird "hadrianische Teilung" genannt. In der Praxis ergibt sich durch die allein mögliche Anwendung des Schatzfundparagrafen in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, dass z. B. selbst bei einer staatlichen Grabung das Land nur jeweils die Hälfte des Eigentums erwerben kann. Wenn man das Gesamtobjekt in öffentlichen Besitz bringen möchte, muss die andere Hälfte durch Abfindung hinzuerworben werden. Dies führte beispielsweise in Hessen im Fall der keltischen Fürstengräber vom Glauberg dazu, dass diese mittlerweile für die Landesbevölkerung ungemein Identität stiftenden Funde vom Land Hessen selbst mit viel Geld angekauft werden mussten. Damit ist der wohlmeinende Sinn des § 984 BGB ad absurdum geführt!"


Also nichts von einer Tiefenbeschränkung.

Viele Grüße,
Günter



dies würde bedeuten das ich mit einem bagger nach einem hort graben darf Schockiert Schockiert wenn ich ihn dann dort vermute Schockiert

mit nichten mein bester , das amt darf dann weiter graben weil man dies in situ bergen möchte.
dann aber weil du selber nicht tiefer graben darfst aber im grunde finder warst (erstfund) bist du dann wiederum begünstigter und bekommst die hälfte des geschätzten wertest wovon du aber wiederum die hälfte dem grundstücksinhaber abgeben mußt Schockiert.

du siehst nichts ist einfach auf dieser welt nicht wahr Reiter

Gruß Hans

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#16
14. November 2008, um 00:50:02 Uhr

Geschrieben von Zitat von Drusus
Geschrieben von Zitat von Neptun
grabungsgenehmigungen betreffen nur die tiefe des pflughorizont.

Hallo Hans,

das versteh ich schon. Man darf nicht tiefer graben - zumindest gezielt als Sondler. Ich behaupte jedoch, wenn man es dennoch hier in Bayern tut, oder auch zufällig z.B. beim Ausheben eines Klärlochs, dann gehört einem immer noch mindestens der Halbe Schatzwert.

Viele Grüße,
Günter


hm wie dies nun in bayern aussieht weiß ich nicht genau, aber denoch nach allgemeiner rechtsauffassung wäre dann zu klären wer hat dies loch gebudelt und warum.

zufällig gefunden? wenn ja gehört es dem statt weil fundtiefe unter dem pflughorizont.

kann mich noch gut an die geschichte aus frankfurt erinern, dort hat ein baggerfahrer einen hortfund aurei (gold römer) gemacht und hatte keinen anspruch als finder da der hort tiefer als ein meter lag Schockiert



Gruß Hans

« Letzte Änderung: 14. November 2008, um 00:54:54 Uhr von (versteckt) »

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#17
14. November 2008, um 09:49:15 Uhr

Geschrieben von Zitat von Neptun
hm wie dies nun in bayern aussieht weiß ich nicht genau

Hi Hans,

ich hab jetzt mal unseren guten MT auf diesen Fred aufmerksam geamcht. Als Schatzrechtsexperte und obendrein Bayer kann er uns da sicherlich kompetent auskunft geben. Schaun mer mal.

Viele Grüße,
Günter

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#18
14. November 2008, um 11:11:02 Uhr

Geschrieben von Zitat von Drusus
konserviert Ihr auch Silbermünzen oder gar Goldmünzen?

Nö mach ich nicht, seh da keinen Sinn drin  Smiley

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#19
15. November 2008, um 13:41:04 Uhr

Also Neptun,

wo hast Du das denn her  Narr ?

Das BGB sagt in § 984 BGB nichts davon, daß sich im Boden befindliche Schätze für die Eigentumszuweisung an Grundeigner und Entdecker nur oberhalb 45 cm befinden dürften und das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (wie auch die für Hessen und Bayern) erzählen uns nichts von etwa sogar zentimetergenauen Fundtiefen.
Bring uns den entsprechenden Gesetzestext!
Wenn in Grabungsgenehmigungen so etwas steht, dann akzeptiert der beantragende Sucher dies und tritt damit einen Teil seiner Eigentumsoption - freiwillig -   Idiot an das Land ab.
Das nenne ich ein "Über-den-Tisch-ziehen"  Frech .
Ich habe schon Mitwirkungsverträge für Grabungen durch einen historischen Verein - hier in Bayern (schatzregalfrei) - gesehen, in denen der mitwirkungswillige Grabungs-Kandidat unter "Ferner-Liefen" erklär(en soll), daß "auf die Ansprüche aus § 984 BGB verzichtet wird", ohne daß dieser Verzicht auf das Eigentum am Fund näher bezeichnet oder erläutert wird.

Da kannst Du Dich auch gleich an einer archäologischen Kaffee-(Grabungs-)Fahrt beteiligen  Kaffee , bei der Du übervorteilst wirst.

Die Archäologen und Landesdenkmalämter wissen schon ganz genau, wo sie gesetzlich nicht drankommen - dann versuchen wir es freiwillig(!) gegenseitig auf vertraglicher Grundlage  Engel .

Mit Fundtiefen in den schatzregalfreien Ländern "arbeiten", soweit es um das Eigentum an Schätzen geht, ist bewußte Falschinformation  Weise .

Gruß

masterTHief

« Letzte Änderung: 15. November 2008, um 13:52:20 Uhr von (versteckt) »

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#20
15. November 2008, um 17:21:37 Uhr













..

















Geschrieben von {author}

Bring uns den entsprechenden Gesetzestext!
Wenn in Grabungsgenehmigungen so etwas steht, dann akzeptiert der beantragende Sucher dies und tritt damit einen Teil seiner Eigentumsoption - freiwillig -    an das Land ab.
Das nenne ich ein "Über-den-Tisch-ziehen"   .




..

Servus Rudolf
In letzter Zeit mußte ich feststellen, mit Verordnungen oder zumindestens Richtlinien sieht es in vielen Bereichen nicht sehr gut aus.   Zwinkernd
Eher scheint das "Über-den-Tisch-ziehen" zur Regel geworden zu sein.

Selbst über einen Erlaß hätte ich mich schon gefreut. Aber ich glaube, du findest da vorher den Nibelungenschatz.





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#21
15. November 2008, um 19:00:41 Uhr

Aber ich glaube, du findest da vorher den Nibelungenschatz.

@pfälzer
hat er doch schon!!!! Anbeten
mfg ecki Anbeten

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#22
15. November 2008, um 19:17:19 Uhr

Hallo Pfälzer,

wir hier im Freistaat Bayern brauchen kein Schatzregal, keine weiteren Erlasse und Verordnungen, ist alles doch bestens geregelt.
So auch in Nordhein-Westfalen, wo es auch so ist (und der Nibelungen-Schatz liegt).
Hagen sei Dank, daß er das Zeug nicht nach Rheinland-Pfalz oder gar Baden-Württemberg gekarrt hat.

Hallo Walker II,

woher weißt Du das?
Liest Du zuviel Schundromane oder Märchen aus 1001 Nacht?
Der Nibelungen-Schatz wird doch erst am 29.10.2010 gehoben - wenn nichts dazwischen kommt!
Ich glaube, das hat man als Termin vorgesehen, muß aber nochmal nachfragen, ob es dabeibleibt.

Gruß und stets zu Diensten


Euer
Meisterdieb


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#23
15. November 2008, um 20:42:27 Uhr

@masterTHief
 ich fand deine recherchen und publikationen bezüglich nibelungen bisher als die besten Applaus und sehr 
 einleuchtend, aber wer seine eigenen veröffentlichungen als märchen aus 1001 nacht oder gar
schundroman bezeichnet, macht mich doch wieder sehr skeptisch Nono Narr. des weiteren war die rede
von gefunden und nicht bergen oder heben. kleiner juristischer unterschied, oder?Huch

gruss ecki

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#24
15. November 2008, um 21:44:51 Uhr

Halloo Walker II,

ich bin aber heute auch ein Dummerchen sicher, wenn der Nibelungen-Hort an der von mir bezeichneten Stelle geborgen wird, habe ich ihn ja bereits entdeckt  Weise .

Gruß

masterTHief

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#25
01. Dezember 2008, um 23:40:02 Uhr

Hallo Master und drusus Schockiert

na dann wenn ihr alles soviel besser wissen wollt bitte Super

dies hat in keinsterweise etwas mit über den tisch ziehen zu tun, sondern ist üblich und aus meiner sicht korekt.

was soll ich den tiefer graben als die pflugsohle Schockiert suche ich nach erdöl oder was? Schockiert

mich stört immer nur dieses besserwisseriche das mansche leute hier an den tag legen.

ok was ist die pflugsohle? ist die tiefer als 45 cm? Schockiert wohl eher nicht oder Nono

aber was solls mich kotzt es ehrlich gesagt immer nur an wenn leute genehmigungen bezweifeln oder schlecht aussehen lassen aber selber über keine verfügen und nicht wissen worüber sie reden.

ach ich lass es jetzt ganz einfach ok, ist mir zu blöd Ausrasten 


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genehmigung001.jpg
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#26
02. Dezember 2008, um 00:02:18 Uhr

Liebe Leute,
bitte nicht streiten. Ihr werdet erstaunt sein, welche rechtlichen Konstellationen eintreten, wenn tiefer gegraben wird. So einfach mit Schatzregal oder Bodenfund oder was weiß ich, wird es nicht immer sein. Ganz schnell wird Bergrecht tangiert. Da hat man sich schon gegen Kriegsende von Seiten der zuständigen Ministerien einen Kopf gemacht, wie man den Besitzer des Grundstückes über den Tisch ziehen kann, um Eigentümer der darunter gelegenen Schichten oder anzulegenden Hohlräume nebst Inhalt zu werden bzw. zu bleiben. Kurzum, man wollte nicht blechen. Ich kann an Hand des Vorlagematerials nicht sagen, in wie weit in die Praxis überführt und als fortdauerndes Recht weitergeführt. Zutrauen würde ich den staatlichen Schlingeln der Länder und des Bundes so einiges.  Grinsend

Beim Bergrecht nicht immer davon ausgehen, dass es einzig um Abbau geht. Nix da.

MfG

Conny

« Letzte Änderung: 02. Dezember 2008, um 00:08:00 Uhr von (versteckt) »

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#27
02. Dezember 2008, um 00:11:06 Uhr

Und nun? Keiner zweifelt an, dass Deine Grabungsgenehmigung nur bis zur Pflugsohle gilt. Da steht aber nichts darüber, dass Dir, wenn Du z.B. eine Latrine aushebst und Du dabei in 1 Meter Tiefe auf einen Schatz stößt, nicht die Hälfte gehört.

Und genau das meine ich, und MT bestätigt das: wenn man in Bayern einen Schatz (keinen Bodenschatz) findet (egal wie tief), dann gehört die Hälfte dem Finder und die andere Hälfte dem Grundbesitzer.

Gruß,
Günter


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#28
02. Dezember 2008, um 00:21:07 Uhr

Geschrieben von Zitat von Drusus
Und nun? Keiner zweifelt an, dass Deine Grabungsgenehmigung nur bis zur Pflugsohle gilt. Da steht aber nichts darüber, dass Dir, wenn Du z.B. eine Latrine aushebst und Du dabei in 1 Meter Tiefe auf einen Schatz stößt, nicht die Hälfte gehört.

Und genau das meine ich, und MT bestätigt das: wenn man in Bayern einen Schatz (keinen Bodenschatz) findet (egal wie tief), dann gehört die Hälfte dem Finder und die andere Hälfte dem Grundbesitzer.

Gruß,
Günter


du driftest auch hier wieder nach bayern und den gegeben heiten dort ab und stellst dich nicht den anzweiflungen die du bezüglich NRW erhoben hast. bitte nicht rausreden wollen hier Super

denn darauf resultierten eure anzweiflungen?

Neptun

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(versteckt)
#29
02. Dezember 2008, um 00:22:21 Uhr

Hallo Günter,
Bayern ist bleibt ein Eldorado für Verkäufer von Bodenfunden, die oftmals nicht in Bayern gefunden wurden. Bei den Tagungen der Landeskonservatoren nach der Wende war es oftmals Tagungsordnungspunkt. Leider war oder ist es noch so, dass manche Funde wirklich nicht dort gemacht sein konnten und die ankaufenden Stellen (auch Museen) Augen und Hüneraugen zudrückten um an gute oder fehlende Stücke für ihre Sammlungen zu gelangen.

MfG

Conny

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