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 Austausch zu möglichen Änderungen des Denkmalschutzrechts im Bereich Sondengehen

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Avatar  Austausch zu möglichen Änderungen des Denkmalschutzrechts im Bereich Sondengehen  (Gelesen 932 mal) 0
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(versteckt)
#15
vor 7 Stunden

"(1) 1Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. 2Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks .... 3Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen."

Dicker Goldschatz fast ohne Restaurations- und Konservierungsaufwand wär doch nicht schlecht für den Grundbesitzer. Wertermittlung durch die Archäologische Staatsammlung. Die Peanuts für den Finder noch wegrechnen...da hätten sicher wenige was dagegen.

Laut den Rechenbeispielen hier gings dem Grundbesitzer damit ganz gut.

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https://www.blfd.bayern.de/information-service/schatzregal/umsetzung_schatzregal/index.html#navtop



Aber den Umgang mit den 99,999% der üblichen Sondenfunde könnte man vielleicht nochmal überdenken.

« Letzte Änderung: vor 7 Stunden von (versteckt) »

Offline
(versteckt)
#16
vor 2 Stunden

Krass ist ja dieser Satz: "Sofern das Objekt ausnahmsweise an die nach § 984 BGB Berechtigten (Grundstückseigentümer und ggf. Finder) zurückgegeben wird".

Praktisch das Gegenteil zu den meisten anderen Bundesländern, wo nur wissenschaftlich bedeutende Funde unter das Schatzregal fallen.

Bei all den <1000 Euro Funden gibt es ja keinen Grund, sie zurückzugeben. Die kriegt das Amt ja eh für lau.

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