"(1)
1Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen.
2Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks ....
3Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen."
Dicker Goldschatz fast ohne Restaurations- und Konservierungsaufwand wär doch nicht schlecht für den Grundbesitzer. Wertermittlung durch die Archäologische Staatsammlung. Die Peanuts für den Finder noch wegrechnen...da hätten sicher wenige was dagegen.
Laut den Rechenbeispielen hier gings dem Grundbesitzer damit ganz gut.
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Einlogenhttps://www.blfd.bayern.de/information-service/schatzregal/umsetzung_schatzregal/index.html#navtop
Aber den Umgang mit den 99,999% der üblichen Sondenfunde könnte man vielleicht nochmal überdenken.