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« Letzte Änderung: 12. September 2013, um 08:23:02 Uhr von (versteckt) »
« Letzte Änderung: 12. September 2013, um 09:48:46 Uhr von (versteckt) »
« Letzte Änderung: 12. September 2013, um 10:38:07 Uhr von (versteckt) »
« Letzte Änderung: 12. September 2013, um 12:15:06 Uhr von (versteckt) »
« Letzte Änderung: 13. September 2013, um 19:36:42 Uhr von (versteckt) »
..., Ihre Anfrage ist zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurden. Für die Suche nach archäologischen Kulturdenkmalen mit einer Metallsonde benötigen Sie eine Nachforschungsgenehmigung gemäß § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (DSchG) , die Sie bei uns im Landesamt für Denkmalpflege beantragen können. Hierfür entfallen Gebühren in Höhe von 40,- €.Grundsätzlich ist hierzu folgendes anzumerken: Die Suche mit der Metallsonde und die damit verbundene Freilegung der gefundenen Objekte ist entgegen der weit verbreiteten Auffassung nicht zerstörungsfrei, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie bei der Nachforschung auf ein Objekt aus einer der zahlreichen bislang unbekannten denkmalwürdigen Fundstellen stoßen, das damit zu einem bislang unbekannten Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG gehören kann. Nach § 2 Abs. 1 DSchG sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhalt aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Gegenstände, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind Kraft Gesetzes Kulturdenkmale und unterliegen den Bestimmungen des DSchG. Eine Bergung des oder der Objekte ist somit mit deren undokumentierten Entfernung aus dem archäologischen Kontext gleichzusetzen. Dies wird sicherlich nicht in der Absicht von Ihnen liegen, aber eine Unterscheidung der Qualität des archäologischen Fundes und die Bedeutung der Fundlage sind anhand des Detektorsignals nicht zu ermessen. Auch wenn Sie eine Einmessung der Objekte vornehmen, kann im Nachhinein keine sichere Zuordnung zur ursprünglichen Befundstruktur vorgenommen werden, so dass in jedem Fall mit einem zumindest partiellen Verlust der Denkmalsubstanz gerechnet werden muss. Aus diesem Grund überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, dass durch nicht fachgerechte Nachforschungen Denkmalsubstanz gefährdet oder vernichtet wird oder Kulturdenkmale nach der Freilegung Schaden nehmen, das rein private Interesse an entsprechenden Nachforschungen und führt somit zur Versagung der Genehmigung.Über die rechtliche Situation können Sie sich über den Flyer Hinweise zum Verhalten und zur Beweissicherung beim Antreffen von Sondengängern informieren, den Sie unter folgender Adresse im Internet beziehen können: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.Registrieren oder Einlogen
Typische „Tatwerkzeuge des Raubgräbers“ sind die elektromagnetischen Metallsuchgeräte, meist auch Schaufeln, vor allem Hacken und Kratzer sowie verschiedene Kleingeräte
Eine Geldbuße kann nur verhängt werden, wenn dem Täter nachgewiesen werden kann, dass er eine bußgeldbewehrteOrdnungswidrigkeit begangen hat. Anders als bei ungenehmigten Arbeiten in einem Grabungsschutzgebietgehört bei illegalen Nachforschungen im Sinne des § 21 DSchG dazu allerdings auch der oftmals nicht einfachzu führende Beweis, dass der Verdächtige eine Handlung mit dem Zweck begangen hat, ein verborgenes Kulturdenkmalzu entdecken. In der Realität bereiten insoweit oftmals benutzte – aber zu widerlegende – Ausreden Schwierigkeiten,wie etwa „man suche den beim Spaziergang verlorenen Ehering oder den beim Pilze Suchen abhanden gekommenenSchlüssel“. In solchen Fällen kommt den sonstigen Umständen eine wichtige Bedeutung zu. So kann einIndiz für eine gezielte Nachforschung zum Beispiel das Mitführen eines Klappspatens oder sonstiger Ausrüstungsgegenständesein. Unter Umständen kann einem Sondengänger erst dann das rechtswidrige Nachforschen nach archäologischenDenkmalen bewiesen werden, wenn er bereits beim Graben angetroffen wird. Darüber hinaussind die Personalien festzustellen und verwendetes Werkzeug, Metallsonden und bereits geborgene Fundesicherzustellen.Aus diesem Grunde wird empfohlen, beim Antreffen von Sondengängern und Raubgräbern grundsätzlichdie Polizei oder Forstbeamte zu verständigen, die als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft(§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz) die notwendigen Feststellungen treffen und die erforderlichen Amtshandlungenvornehmen können. Dies schließt eine Beschlagnahme des benutzten Werkzeuges und bereits geborgenerFunde ein.
PRIVATPERSONEN kann in der Regel für das planmäßige Suchen nach verborgenen Bodendenkmalenmit Metallsonden keine Genehmigung erteilt werden.Das unsachgemäße Bergen von Funden reißt diese immer aus ihrem archäologisch-historischenZusammenhang heraus. Dadurch werden archäologisch wichtige Befunde zerstört und ihr historischer Wert vernichtet.TRIFFT MAN SONDENGÄNGER in Ortslagen, auf freiem Feld und im Wald, kann daher vermutet werden, dass sie ungenehmigte Nachforschungen anstellen. Ausnahmsweise können auch Personen im amtlichen Auftrag unterwegs sein, zum Beispiel Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes. Sie können sich jedoch in aller Regel ausweisen. DIE GEZIELTE SUCHE nach archäologischen Funden ohne die erforderliche Genehmigungnach § 21 DSchG stellt eine Ordnungswidrigkeit (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 DSchG) dar. Diese kann nach§ 27 Abs. 2 DSchG mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, in besonders schweren Fällen biszu 250 000 Euro geahndet werden.
« Letzte Änderung: 30. Oktober 2013, um 11:27:02 Uhr von (versteckt) »
« Letzte Änderung: 30. Oktober 2013, um 11:56:51 Uhr von (versteckt) »