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 Betrifft unser aller Entdeckerrecht!

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(versteckt)Themen Schreiber
#0
03. März 2010, um 17:23:42 Uhr

Hallo Sondler,

stellt Euch vor Ihr entdeckt ein Feld das voller Schmuckstücke ist. Ihr macht umgehend Meldung beim Amt. Die Sachen aus den oberen gestörten Bodenschichten werden von Euch geborgen
und dokumentiert damit nicht durch Zufall jemand anderes diese Stelle wiederfindet. Ihr könntet nach Euren eigenen Möglichkeiten so ziemlich alles zutage fördern, aber Ihr macht es nicht
um den Kontext nicht zu zerstören und für die Wissenschaft wertvolle Informationen zu erhalten.
In Bezug auf die Entdecker-Rechte heißt es dann, dass nur die Sachen die Ihr selber ausgegraben habt Euch auch gehören. Das was die Archäologen finden darauf habt Ihr keinen Anspruch!
Wie denkt Ihr darüber?
Bitte um zahlreiche Beiträge!
Gruß Micha


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(versteckt)
#1
03. März 2010, um 19:10:15 Uhr

für mich ist das wieder mal schönes Beispiel wie die Arbeit mit Archäologen ausseht,nein danke
lg andy

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#2
03. März 2010, um 19:14:45 Uhr

Stimmt nicht Der ErstEndecker hat Anspruch auf ALLE Funde auch auf die ,Die Später gefunden werden egal von wem.

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#3
03. März 2010, um 19:18:29 Uhr

Geschrieben von Zitat von reschama
Stimmt nicht Der ErstEndecker hat Anspruch auf ALLE Funde auch auf die ,Die Später gefunden werden egal von wem.

Das ist auch meine Meinung wurde aber von den Archis schon öfters anders gehandhabt was einer Enteignung gleichkommt

     larod Smiley

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#4
03. März 2010, um 19:23:03 Uhr

Das ist ein Gerichs Urteil wer das Anfechtet muß das Gesetz ändern.

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(versteckt)Themen Schreiber
#5
03. März 2010, um 19:26:02 Uhr

Ich sehe das genauso Jürgen, es gibt auch zwei OLG-Urteile die dies eindeutig bestätigen.
Das hiesige LfD hat da aber eine eigene Rechtsauffassung die nicht der im BGB § 924 nachlesbaren folgt!
Seltsam, Seltsam...
Gruß Micha


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#6
03. März 2010, um 19:28:23 Uhr

Hi Micha,

zu aller erst die Frage.Was sind ungestörte Bodenflächen?Im Acker gibts die schon seit Jahrhunderten nicht mehr.Somit stellt sich die Frage erst gar nicht.Selbst Waldflächen,zumindest der grösste Teil,sind reine Nutzflächen(in der Regel Tannen und Fichten) und besitzen keine ungestörten Bodenflächen mehr.Anders verhält es sich in unseren verbliebenen Urwäldern(Mischwälder) und natürlich eingetragenen BD.Dann kommt es auch aufs jeweilige Bundesland an.Bei uns in Bayern gehört der Fund zur Hälfte dem Finder und dem Grundstückseigentümer.Da ja einige schon,wie in dem von Dir genannten Beispiel "abgezogen" worden sind,werden wohl wertvolle und bedeutende Funde selten gemeldet werden.Wer solls den Findern auch verübeln.Das müssen aber nicht nur Sondler sein,sondern auch bei Umbauarbeiten an Häusern u.s.w. kam es schon öfters vor das die ehrlichen Finder dann über den Tisch gezogen worden sind.

Gruss
Patrick

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(versteckt)Themen Schreiber
#7
03. März 2010, um 19:47:29 Uhr

Da bin ich absolut Deiner Meinung Schrotti, aber bei Gräbern verhält sich die Situation etwas anders da sie sich in verschiedenen Tiefen befinden
und somit zum Teil auch noch ungestört sind.
Im übrigen habe ich einen Widerspruch zum Schreiben des Justiziars vom LfD in einer von dem selben Amt herausgegebenen Publikation die da
heisst: Denkmalpflege & Kulturgeschichte

Leset selbst!
Und was ist denn jetzt richtig?


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#8
03. März 2010, um 19:51:51 Uhr

Könntest du deine Anfrage/Antrag/Anspruch auf das Entdeckerrecht posten. Nur wenn möglich.
Alleine die Antwort des LfDH ist etwas wenig.

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(versteckt)Themen Schreiber
#9
03. März 2010, um 19:59:59 Uhr

Ich habe meine Entdeckerrechte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, auch auf die noch zu erwartenden Funde durch Archäologen sowie anderer Ehrenamtlicher
auf meinem Gräberfeld geltend gemacht. Sowie das Urheber u. Publikationsrecht in Bezug auf meine Entdeckung.
Gruß Micha

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#10
03. März 2010, um 20:01:58 Uhr

Danke

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#11
03. März 2010, um 20:12:35 Uhr

Die Denkmalbehörden setzen hier zu einer planmäßigen Schatzsuche an, sind aber nicht Entdecker, haben an dieser Stelle niemals selber Schätze im Sinne des § 984 BGB vermutet, haben keine Entdeckereignung.
Wenn kein Schatzregal(!) (dann § 984 BGB ausgehebelt) wird der ursprüngliche Entdecker (Mit-)Eigentümer aller am Ort (auch nach-)gefundenen Schätze.

Zur Zuweisung des Entdeckerrechtes gibt es vom Reichsgerichtshof und Bundesgerichtshof Grundsatzurteile.

Hierzu
Auszug aus meinem Aufsatz „Der Schatzfund im BGB“
- siehe auch NUGGET Nr. 48/50 -

...
Der Schatzerwerb gilt nach dem BGB als besondere Art des Fundes. Anders als bei verlorenen Sachen ist hier rechtlich allein die Entdeckung maßgeblich. Die Entdeckung allein begründet ein durch das Eingreifen Dritter nicht mehr zerstörbares Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb.

Das Recht des Entdeckers
Die Entdeckung ist die Wahrnehmung, die eine mögliche Bloßlegung, Inbesitznahme, den abschließenden Fund, erst begründet. Der Fund muß durch die Entdeckung jedoch nicht sicher­gestellt sein. Allerdings muß diese Inbesitznahme als Folge der Entdeckung auch (nach-)vollzogen werden. Die Besitznahme durch irgend jemand genügt also für den Erwerb des Eigentums. Wer den Entdecker belauscht und aufgrund der dadurch erworbenen Kenntnis heimlich den Schatz in Besitz nimmt, bewirkt den Eigentumserwerb am Schatz, aber wider seinen Willen nicht für sich, sondern für den Entdecker.
...
Vor wenigen Jahren hat ein spektakulärer Schatzfund auch in rechtlicher Hinsicht Aufsehen erregt und sogar den Bundesgerichtshof hinsichtlich des Entdeckeranteiles beschäftigt. Als Lübecker Baggerführer-Urteil hat es seinen Platz in der Rechtsgeschichte gefunden. Wieder ging es um die Abgrenzung der Zufallsentdeckung von einer planmäßig betriebenen Schatzsuche.
Der in Diensten eines Abbruchunternehmens stehende Baggerführer Jürgen Köpsell hatte in Ausübung seiner Tätigkeit einen Münzschatz des 14. und 15. Jahrhunderts bloßgelegt. Auftraggeber des mit dem Abbruch betrauten Unternehmens war das Land Schleswig-Holstein. Das Land, das beauftragte Unternehmen und der beim Unternehmer beschäftigte Baggerführer stritten jahrelang um das Entdeckerrecht.
Die Bundesrichter bestätigten in diesem Fall das Grundsatzurteil des Reichsgerichtshofes für den Fall einer geplanten Schatzsuche, haben aber den hier verhandelten Sachverhalt als das gewürdigt, was er auch war, eben nur ein Häuserabbruch, keine Schatzsuche. Das Auffinden des Schatzes erfolgte zufällig, anläßlich einer auf Abbruch gerichteten Tätigkeit. Daß unter dem abzubrechenden Haus ein Münzschatz verborgen sein könnte, hat keiner der Beteiligten auch nur vermutet.
Und: Jürgen Köpsell hatte sich (z.B. vor Beginn der Arbeit) nicht zur Übertragung von Entdecker­rechten oder zur Ablieferung eines etwaig zu entdeckenden Schatzes verpflichtet.
Das Entdeckerrecht wurde dem Baggerführer zuerkannt, die Entdeckung war - gemäß höchst­richterlicher Entscheidung - ein Spiel des Zufalls.
Darüber hinaus ist das Urteil von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Richter, selten genug, hier auch den Willen des Gesetzgebers betont haben, daß “... mit dem Entdeckeranteil derjenige belohnt werden soll, durch dessen Tätigkeit der Schatz der Verborgenheit entzogen und der menschlichen Herrschaft wieder zugeführt wird.”
Dieser Lohn wird hier nicht nur auf den praktisch Tätigen begrenzt, dürfte also auch demjenigen gebühren, der durch planmäßige theoretische Forschungen die Grundlage dafür erarbeitet, daß ein Schatz der Verschollenheit entzogen werden kann.
...


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#12
04. März 2010, um 12:16:50 Uhr

Moin,

es ist nichts passiert und es wird auch nichts passieren. Das LfDH hat es eben mal wieder versucht und hofft, dass Michael es nicht besser weiß und hat dabei vergessen, dass Michael nicht alleine in der Welt rumläuft, sondern Mitglied im ARGUS e. V. ist und ihm somit die entsprechenden Informationen zu Verfügung stehen nebst den Adressen der Fachanwälte die sich mit genau dieser Thematik auskennen.

Ein Grund mehr, einen eigenen Interessenverband zu haben, der dafür sorgen kann, dass derartige Versuche einen Entdecker um seinen Entdeckeranteil zu bringen erst gar nicht versucht werden.

Doch diesen Verband gibt es nicht, also warum sollte man es als Behörde nicht einmal versuchen, ob man für sehr kleines Geld an die Funde kommt.
Hinzu kommt, dass man behördlicherweits auf diesen Fall nicht vorbereitet ist und keine Geldquelle besitzt aus der man die Ansprüche befriedigen könnte. In England wären solche Beträge noch nicht einmal ein Grund um ein Wort darüber zu verlieren. Der Heritage Fonds schwimmt im Geld und will in den nächsten 4 Jahren alleine 4 Millarden Pfund ausgeben nur um das Interesse der Bevölkerung am nationalen Erbe zu erhöhen.

Viele Grüße

Walter

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